Donnerstag, 8. Juli 2010

Vier-Sterne-Mord

Ein Mann hat in Hannover zwei Italiener erschossen, nachdem er mit diesen darüber in Streit geraten war, wie oft Italien Weltmeister war. Eines der Opfer hatte ein Italien-Trikot an, auf dem gut sichtbar über dem Landeswappen vier Sterne appliziert sind, die jeweils einen gewonnenen Titel symbolisieren. Aber das nur am Rande.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt angeblich wegen Mordes; das ist ein guter Grund, mal wieder über die verfassungswidrigste aller Strafnormen herzuziehen. Gemäß § 211 StGB ist Mörder, wer einen anderen vorsätzlich tötet und darüberhinaus eines der dort abschließend aufgezählten Mordmerkmale verwirklicht. Dabei handelt es sich um eine willkürliche Ansammlung mehr oder weniger bestimmter Tatbestandsmerkmale, teils auf die Tat bezogen, teils auf den Täter bezogen. Einige davon - z. B. die Heimtücke - beruhen auf archaischen Ehrvorstellungen, wie man sie sonst nur dem Islam nachsagt, sind aber angeblich trotzdem verfassungsgemäß.

Die Vorschrift zieht als einzig mögliche Sanktion die lebenslange Freiheitsstrafe nach sich. Irgendeinen objektiven Zweck erfüllt § 211 StGB nicht, denn als besonders schwer empfundene Fälle des Totschlags kann man seit jeher auch über § 211 Abs. 2 StGB ahnden und so ebenfalls zur lebenslangen Freiheitsstrafe gelangen. Durch die starre Strafandrohung sorgt § 211 StGB stattdessen regelmäßig für offensichtlich unangemessene Sanktionen, weil selbst erheblich mildernde Umstände sich nicht auf die zu verhängende Strafe auswirken dürfen. Frühe Versuche des BGH, dieses Missstand mit einer so genannten Rechtsfolgenlösung zu umgehen, haben sich nicht durchgesetzt.

Die Staatsanwaltschaften setzen § 211 zumeist ein, um zusätzlich Stimmung gegen einen Angeklagten zu machen. Dabei scheut man sich auch nicht, Mordmerkmale auf hanebüchenste Art und Weise an den Haaren herbeizuziehen. Man erinnere sich nur an den so genannten Kannibalen von Rothenburg, der sein Mordurteil einer durch den teilweisen Verzehr der Leiche begangene Störung der Totenruhe verdankt.

Bei dem Mann aus Hannover war die Staatsanwaltschaft anscheinend mal wieder der Meinung, man müsse der Pressewirksamkeit halber die Mordskeule zücken und stützt sich auf ein weiteres skurriles Mordmerkmal: die Mordlust. "Mordlust" ist der Umstand, bei der Begehung einer Straftat auch noch positive Gefühle zu empfinden, was die Straftat sogleich auf eine verwerflichere Stufe hebt. Wie derartig unlogische, unsystematische und pseudomoralische Schwiemelei es über sechzig Jahre in einem rechtsstaatlichen Gesetz aushalten konnte, ist eigentlich unbegreiflich.

§ 212 Abs. 2 StBG hätte es doch auch getan.

3 Kommentare:

  1. Das ist leider ein juristisch ziemlich substanzloses Gezeter.

    Wenn irgendeine Strafnorm rechtsstaatlich bedenklich ist, dann ist es die des Totschlags, bei der der Strafrahmen ohne jede tatbestandliche Differenzierung von 1 Jahr (sonstiger minder schwerer Fall) bis lebenslänglich reicht.

    Ob einen die vorhandenen Merkmale des Mordes rechtspolitisch überzeugen, ist eine andere Frage, hat aber mit spezifisch rechtsstaatlichen Geboten nichts zu tun.

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  2. Der Kannibale von Rothenburg ist ein schlechtes Beispiel. Es handelte sich ganz klar um Befriedigung des Sexualtriebs, Täter und Opfer hatten sich in einem Internetforum verabredet, um ihren perversen Trieben nachzugehen. Der BGH hat das zu Recht festgestellt und gerügt, dass dieses Mordmerkmal von unteren Gerichten nicht geprüft worden war.

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  3. Quelle: http://www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=79

    Prof. Dr. Gerhard Wolf, HFR 1996, Beitrag 9, Seite 1

    "Ein zweites Beispiel für die Übernahme rechtsstaatswidriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch. Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung (Fn. 71) beruht auf dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht (Fn. 72). Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will.
    Insbesondere das Merkmal ´niedrige Beweggründe´ ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe liegt damit allein beim Richter.

    In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei einzuschlagende Weg" (Fn. 73). Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen (Fn. 74) . Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungsaufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebenslangen Freiheitsstrafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheitsstrafe (Fn. 75) weit souveräner über das Gesetz hinweggesetzt."

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