Der Schuldner muss zwar bei Kontoeröffnung versichern, dass er nur ein einziges P-Konto führt, was die kontoführende Bank bei der SCHUFA AG prüfen kann. Die erste Frage ist, ob die Banken das tatsächlich prüfen werden, insbesondere wo sie für die Kontoführung Gebühren erheben dürfen. Vom Lügen wird das im übrigen auch kaum jemanden abhalten.
Nicht ausgeschlossen ist dabei aber vor allem, dass der Schuldner mehrere P-Konten nacheinander führt. Also einfach das erste P-Konto abfrühstücken, bei der Bank nebenan das nächste eröffnen und so weiter. Einzige Schwierigkeit dabei ist, dass die Banken nicht verpflichtet sind, ein Konto als P-Konto zu eröffnen. An dem Beispiel sieht man, dass das Fehlen einer solchen Verpflichtung durchaus seinen Sinn hat.
Kann man also allen Betrügern und denen, die es werden wollen, nur raten, rechtzeitig vor der Insolvenz möglichst viele Konten zu eröffnen, die sie dann nacheinander in P-Konten umwandeln können. Denn zur Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ist die Bank immer verpflichtet.
Dieses Gesetz scheint eine schöne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Betrugsdezernate und Strafverteidiger zu sein....
Da P-Konten, in die gepfändet wird, einen wesentlich höheren Aufwand verursachen als sie je an Gebühren bringen können, werden die Banken ausnahmslos die SCHUFA-Abfrage durchführen.
AntwortenLöschenMehrere P-Konten gleichzeitig zu haben, ist nach § 850k Abs. 9 ZPO n.F. zudem völlig sinnlos (bzw. bringt nur ein paar Tage lang einen Vorteil - bis der Gl. es merkt).
Mehrere P-Konten nacheinander zu haben ist ebenfalls sinnlos.
Also viel Lärm um nichts.