Montag, 5. Januar 2015
Einmal vollgetankt
In Rendsburg soll ein 27-Jähriger sein Fahrrad mit einem Auto verwechselt und versucht haben, es aufzutanken. Er sei an einer Tankstelle dabei beobachtet worden, wie er das Fahrrad mit Benzin übergossen habe. Sein Atemalkoholgehalt habe 2,44 Promille betragen, berichtet das Hamburger Abendblatt. Nach eigenen Angaben sei der Mann davon ausgegangen, mit dem Auto unterwegs zu sein.
Da hat er sich geirrt. Die eigentliche Frage ist doch aber: Ist dieser Irrtum rechtserheblich? Wie hat der Mann sich strafbar gemacht? Wurden schon Ermittlungen eingeleitet?
In Betracht käme eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StBG. Das geht auch mit dem Fahrrad, da in § 316 StGB von "Fahrzeugen" die Rede ist - im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen, wie sie z. B. in § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) genannt sind. Aber hat er sein Fahrzeug auch "im Verkehr geführt"? Das Hamburger Abendblatt schweigt unverständlicherweise zu den näheren Umständen der Tat.
Könnte auch das das Tatbestandsmerkmal des "Führens" eines Fahrzeuges erfüllen? Selbst dem gängigen StGB-Kommentar von Thomas Fischer lässt sich das nicht zweifelsfrei entnehmen. Der weiß nur, dass "zum Führen ... erforderlich (sei), dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt". Danach soll es genügen, "wenn ein Kraftfahrzeug von Menschenhand in Bewegung gesetzt wird, um den Motor in Gang zu bringen". Das gilt aber wieder nur für Kraftfahrzeuge. Ein Fahrzeug führt auch, wer es ohne Anlassen des Motors über eine Gefällstrecke abrollen lässt. Passt auch nicht. Da endlich: "Anders jedoch beim bloßen Schieben des Fahrzeugs". Bingo!
Wir werden also in dubio pro reo davon ausgehen müssen, dass der Trunkenbold sein Fahrrad nur geschoben hat.
Sachbeschädigung kommt nicht in Betracht, weil das Fahrrad ihm selbst gehörte, ergo zwar eine bewegliche, aber keine fremde Sache war. Verflixt noch mal! Da muss sich doch etwas finden lassen. Vielleicht hilft § 324a StGB, Bodenverunreinigung. Aber dazu müsste er "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden" eingebracht haben, und diesen dadurch "in bedeutendem Umfang verunreinigt" haben. Was weiß denn ich?! Dazu fehlen uns wieder genauere Angaben. Die Presse berichtet hier wieder völlig unzureichend.
Am Ende kommt der Schurke noch ungestraft davon.
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Hat das Hamburger Abendblatt denn behauptet, das Verhalten des jungen Mannes sei strafbar? Der Blog-Eintrag enthält dazu keine "genauere[n] Angaben".
AntwortenLöschenJa hat der Herr Nebgen denn behauptet, er würde sich deswegen damit beschäftigen, weil das Abendblatt das behauptet hätte? Es könnte doch auch ein Fall von Psychopathologia Judicalis sein (zwanghaftes Verhalten, alles juristisch bewerten zu müssen) und die Tat also gewissermaßen im Rausch der Gesetze erfolgt sein. Ich plädiere auf stark verminderte objektive Schuld, da der Täter ja auch berufsbedingt den Kontakt mit der bewußtseinsverändernden Substanz praktisch nicht vermeiden kann und somit beständigem, seine empfindliche Seele korrumpierende Einfluss ausgesetzt ist, der hier leider Gottes die Oberhand gewonnen hat. Und letztlich muss auch hier die Frage an die Gesellschaft erlaubt sei, wieweit sie den Einzelnen ausreichend geschützt hat in diese zwielichtige Gesellschaft der Blogosphäre zu geraten. Es ist doch unverhältnismäßig mit solcher Strenge gegen den einzelnen, kleinen Abhängigen vorzugehen, der sein Mitteilungsbedürfnis nicht mehr ganz unter Kontrolle hat und dabei die Hintermänner und Geschichtenliefer völlig zu ignorien, gleich ob diese nun in Redaktions- oder Amtsstuben sitzen. Nicht überall wird leider so konsequent vorgegangen, diesen Sumpf auszutrockenen, wie in Bayern. http://strafblog.de/2013/02/13/bloggen-kann-gefahrlich-sein-die-staatsanwaltschaft-augsburg-hat-ein-ermittlungsverfahren-wegen-eines-blogbeitrags-gegen-mich-eingeleitet/
AntwortenLöschenVersuch 2:
AntwortenLöschen"Aber dazu müsste er "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden" eingebracht haben, und diesen dadurch "in bedeutendem Umfang verunreinigt" haben. Was weiß denn ich?! Dazu fehlen uns wieder genauere Angaben."
Nein,
Tankstellen haben einen Wasser-/Benzin- und Ölfesten Boden,
sowie geeignete Filter für Öl und Treibstoff (teils auch für Seife), um zu verhindern, dass soetwas in den Boden gelangt.
Es kann ja schließlich auch beim Tanken mal was daneben gehen.
Jetzt wäre noch die Frage, ob man den Schuft wenigstens für die (anteiligen) Kosten des Filterleerens zur Rechenschaft ziehen kann. ^^