Mittwoch, 7. Januar 2015
Der beigeordnete Vertreter verteidigt
Ich gebe zu, heute habe ich mich zum ersten Mal ernsthaft mit einer Frage befasst, über die andere Kollegen sich schon längst schwarz, rot oder grün geärgert haben. Jetzt weiß ich, warum.
Ich habe für einen Kollegen einen Termin in einer Strafsache wahr genommen. Dem Mandanten wurde ein Haftbefehl verkündet. Ich wurde dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Das verkündende Gericht war für die Verkündung unzuständig, worüber durchaus eine gewisse Verhandlung stattgefunden hat.
Jetzt wollte ich meine Gebühren abrechnen und bin bei der routinemäßigen Recherche auf umfangreiche Rechtsprechung (insbesondere beim Kollegen Burhoff) gestoßen, die ich nicht für möglich gehalten hätte.
Denn wenn man als notwendiger Verteidiger beigeordnet wurde, ist man Verteidiger des Angeklagten. Das ist praktisch eine Tautologie. Andere Formen der Beiordnung kennt das Gesetz nicht. Wenn man als Verteidiger in einem Strafverfahren tätig wird, fallen neben der obligatorischen Auslagenpauschale mindestens zwei Gebühren an, nämlich die Grund- und die Verfahrensgebühr. Nimmt man in der Sache zusätzlich einen Termin wahr, fällt auch dafür eine Gebühr an, die Terminsgebühr.
Also habe ich für meinen Einsatz drei Gebühren verdient.
Nichts da, sagen diverse Obergerichte: Wer einen beigeordneten Verteidiger nur in einem Termin vertritt, bekommt nur eine Terminsgebühr. Rechtsgrundlage: Habe ich nicht gefunden. Gibt es nicht. Die angebliche Rechtslage haben sich die Gerichte einfach ausgedacht. Um Geld zu sparen. Mein Geld in diesem Fall.
In einigen Urteilen ist von der Rechtsfigur des "beigeordneten Vertreters" die Rede. Das Gesetz kennt diese Rechtsfigur nicht. Es gibt sie nicht. In einem Fall hat das OLG Koblenz dem vertretungsweise beigeordneten (!) Kollegen sogar auch noch die Terminsgebühr abgesprochen mit der absurden Begründung, er wäre zur Geltendmachung nicht "aktivlegitimiert" gewesen. Tatsächlich war er durch richterlichen Beschluss beigeordnet worden, also insbesondere zur Anwesenheit verpflichtet.
Was genau ist da jetzt der Unterschied zu Sklavenarbeit?
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Daß Ihnen im Gegensatz zu einem Sklaven Mittel und Wege zur Verfügung stehen, wie Sie die Sache klären lassn können, vielleicht?
AntwortenLöschenSklaven dürfen sich ihre Arbeit nicht aussuchen.
AntwortenLöschenSie sind freiwillig Anwalt geworden, auch wenn das nur ein schwacher Trost ist.
Es wäre ja auch zu schön gewesen - der beigeordnete Verteidiger erklärt sich für verhindert, einem vergleichsweise bedeutungslosen Termin beizuwohnen, und schanzt auf diese Weise einem Kumpel - der sich bei nächster Gelegenheit revanchiert - nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch noch zwei Grundgebühren zu. Da freut sich doch der Steuerzahler, dass dieser Beutelschneiderei ein Riegel vorgeschoben wird.
AntwortenLöschen(Nebenbei: Das OLG Koblenz hat sich ja wohl nicht für eine Verpflichtung zu unentgeltlichem Tätigwerden ausgesprochen, sondern dafür, dass der Hauptverteidiger die Gebühr geltend machen muss und an den Vertreter weiterreicht.)
@Moneypenny: Man wieder das Übliche: Die bösen Verteidiger, die nichts anderes zu tun haben, als sich den ganzen Tag Konstellationen auszudenken, in denen sie Gebühren geltend machen können, die Ihnen nicht zustehen.
AntwortenLöschenIm Übrigen: Ich hoffe, dass mit dieser falschen Rechtsprechung nach BGH, Urteil vom 13.8.2014 – 2 StR 573/13 - nun endgültig Schluss ist. Danach gibt es - was für mich auch schon vorher klar war - bei der Pflichtverteidigung keine Vertretung.
Mal eine blöde dogmatische Frage: wird der Pflichtverteidiger eigentlich "beigeordnet" oder wird er "bestellt" und was ist genau der Unterschied?
LöschenWenn die "Terminsvertreter"-Lösung in Zukunft nicht mehr geht, muss eben ein anderes Gegenmittel gegen die Beutelschneiderei - die man doch wohl nicht im Ernst in Abrede stellen kann, vor allem wenn "Hauptverteidiger" und "Vertreter" in Sozietät oder Bürogemeinschaft verbunden sind - gefunden werden.
LöschenWenn Anwälte dem Gesetz gemäß abrechnen, ist es keine Beutelschneiderei sondern Gesetzesanwendung.
AntwortenLöschenUnd wenn den Gerichten das andererseits nicht passt - vielleicht (Achtung Satire) weil man dem doofen Anwalt seinen fünften Porsche nicht gönnt - dürfen sie keine Konstrukte entwickeln, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Eine Runde Mitleid für die bettelarmen Anwälte!
AntwortenLöschenWillkommen im Club, Herr Kollege.
AntwortenLöschen@Solvento:
Natürlich wird beigeordnet.
Der Staat würde doch den Pflichtverteidiger nie bestellen.
Sie wissen doch: "Wer bestellt, bezahlt. " ;-)