Freitag, 30. Januar 2015

Ethik und Rechtsanwalt, Teil 1


Kommt ein Mandant zum Rechtsanwalt und beauftragt den Rechtsanwalt, ihn gegen den Vorwurf einer Straftat zu verteidigen. Aber bei der Verteidigung gebe es einige Maßgaben zu beachten, auf die die Familie des Mandanten großen Wert lege. Der zweitjüngste Bruder werde die vorgeworfene Tat gestehen. Das Ziel des Mandanten ist ein Freispruch.

Das Beispiel stammt - kurz zusammen gefasst - aus dem Buch von Joachim Wagner; der Fall soll sich angeblich in Berlin so oder ähnlich ereignet haben. Darf man als Verteidiger so jemanden verteidigen? Darf man ihn SO verteidigen?

Man tut gut daran, bei solchen Fragen zwischen Recht und Ethik strikt zu trennen. Ethik ist etwas Höchstpersönliches. Unter ethischen Gesichtspunkten kann man also nur sagen: Ob man so ein Mandat führen will, muss jeder selbst wissen. Verallgemeinerungen verbieten sich da.

Rechtlich ist die Sache etwas komplizierter und hängt von Nuancen ab. Es gibt da einen uralten Streit zwischen zwei Schulen der Strafverteidigung, der so genannten Vertretertheorie und der Gegenmeinung, die den Strafverteidiger über die Interessen des Mandanten hinaus irgendwie der Strafrechtspflege verbunden sieht. Die Krux dieser Gegenmeinung habe ich in diesem Satz mit dem Wort "irgendwie" zu umschreiben versucht; es besteht nämlich keine rechte Einigkeit, wo man diese Verpflichtung im Gesetz anbinden soll. Meist wird bei der Argumentation aus diesem Lager der Begriff "Organ der Rechtspflege" genutzt; diesem Begriff hat allerdings schon schon der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident und Bundespräsident Roman Herzog in seiner nicht gerade linksextremen Kommentierung des Grundgesetzes jeglichen Inhalt abgesprochen.

Die Vertretertheorie besagt kurz gefasst, dass der Verteidiger alles zu tun hat, was der Mandant von ihm verlangt oder das Mandat zu beenden hat. Das Interessante an dieser Theorie ist, dass sie die Verantwortung des Verteidigers im oben genannte Sinne vollständig auf dessen höchstpersönliche Moral delegiert. Das kann eigentlich nicht sein, denn damit würden Recht und Moral auf unzulässige Weise vermischt oder gar gleichgesetzt. Aber das wird vielleicht zu wissenschaftlich.

Zu einer sinnvollen Auflösung des Problems kommt man aus meiner Sicht nur, wenn man dem Verteidiger konsequent dieselbe Rechtsposition zubilligt wie Staatsanwaltschaft und Gericht: Danach hat der Beschuldigte als unschuldig zu gelten bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung. Damit wird es formal völlig gleichgültig, was der Mandant seinem Verteidiger erzählt und ob der Verteidiger seinem Mandanten das glaubt oder nicht.

Der Verteidiger hat im Rahmen der Strafprozessordnung nur die Interessen seines Mandanten zu verteidigen.



Donnerstag, 29. Januar 2015

Diskussion mit Wagner


Gestern hatte die hiesige Rechtsanwaltskammer zu einer Podiumsdiskussion geladen, bei der Joachim Wagner sein Buch "Vorsicht Rechtsanwalt" vorstellte. Das habe ich mir gemeinsam mit der Kollegin Braun und dem angehenden Kollegen von der Strafakte natürlich angesehen. Im Anschluss an eine Zusammenfassung des Buches gab es eine Diskussion mit den Kollegen Henning von Wedel und Johann Schwenn sowie dem Richter am Oberlandesgericht Tully.

Das Buch von Joachim Wagner dürfte den meisten geläufig sein, hier vorsorglich noch einmal ein Link zur Erinnerung. Nachdem ich seine Thesen jetzt von ihm selbst gehört habe, kann ich mir die Leküre seines Buches wohl endgültig ersparen.

Joachim Wagner hat zahlreiche Einzelfälle mutmaßlich schlechter Anwaltsleistungen zusammengetragen (vom Kammerpräsidenten als "Fleißarbeit" bezeichnet) und möchte daran den Verfall der Sitten innerhalb der Anwaltschaft belegen. Das ist in etwa so, als würde ich Straftaten von Brillenträgern sammeln und dann behaupten, die Brillenträger seien ein Problem für die Gesellschaft, weil sie so viele Straftaten begingen. Es fehlt einfach die Gegenprobe.

Aber auch die Einzelfälle, die Joachim Wagner heranzieht, sind bedenklich und geben Anlass zu der Vermutung, dass Herr Wagner eine reichlich merkwürdige Vorstellung von Ethik hat. Er geißelt beispielsweise Rechtsanwälte als unmoralisch, die massenhaft Verfahren gegen Hartz IV-Bescheide führen. Warum? Es ist das rechtsstaatlich verbürgte Recht der Empfänger, gegen diese Bescheide vorzugehen und sich dabei eines Anwaltes zu bedienen. Wenn sie im Unrecht sind, werden sie das schon merken. Das war die Stelle im Vortrag des Herrn Wagner, bei der der Kollege von Wedel mit der flachen Hand auf das Podium schlug und aufschrie, die Behörden sollten doch einfach richtige Bescheide erlassen. Im Boxkampf hätte der Ringrichter an dieser Stelle abgebrochen und auf technischen K.O. des Herrn Wagner entschieden.

Natürlich muss sich die Anwaltschaft der Kritik von außen stellen, aber es ist ein bisschen wie bei Pegida: Was macht man mit Kritik, die einfach völlig unsinnig ist? Wehrt man sie ab, bestätigt man nur die Vorurteile der Kritiker, lässt man sich aber auf unsinnige Kritik ein, kommt dabei heraus: eine unsinnige Diskussion.

Aber interessant war's.


Montag, 19. Januar 2015

Beleidigende Sachsen


Wir machen hier mal einen kurzen Grundkurs zum Thema: Was ist eine Beleidigung und was nicht?

Lektion 1: Eine Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung. Das geht noch komplizierter, aber für unsere Zwecke reicht es.

Lektion 2: Man kann einem anderen die Missachtung ins Gesicht schleudern ("Arschloch"), man kann ihn aber auch dadurch beleidigen, dass man unwahre Tatsachen über ihn verbreitet.

Lektion 3: Meinungsäußerungen ("singt wie ein halskranker Kakadu") sind regelmäßig von der nach ihr benannten -freiheit gedeckt und unterfallen dem Tatbestand der Beleidigung nur dann, wenn es sich um so genannte "Schmähkritik" handelt. Das ist kurz gesagt eine Form der Kritik, die jeden sachlichen Bezug vermissen lässt.

Jetzt, nachdem wir uns das das noch einmal vergegenwärtigt haben, schauen wir uns mit diesem Wissen einmal die Strafanzeige an, die der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) gegen den Bundestagsabgeordneten Volker Beck gestellt hat. Wir entnehmen die erforderlichen Infomationen dem Internetauftritt des BDK und stellen fest:

Der BDK nennt Volker Beck einen "geistigen Brandstifter", und teilt gleichzeitig mit, dass das Verhalten des Volker Beck die Tatbestände der "Falschen Verdächtigung", der "Üblen Nachrede" und der "Beleidigung" erfüllten. Volker Beck hatte im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Tode eines Asylbewerbers zuvor Strafanzeige gegen die Dresdner Polizei wegen Strafvereitelung im Amt gestellt.

Jetzt mag jeder für sich subsumieren, welches Verhalten hier den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Kleiner Tipp: Das Verhalten des Herrn Beck ist es nicht.

Mittwoch habe ich vielleicht einen Termin


Wenn gegen mehre Bösewichte  Angeklagte gemeinsam verhandelt wird, sind meistens auch mehrere Verteidiger dabei. Manchmal sogar mehr Verteidiger als Angeklagte. Das Gericht braucht dann einen größeren Saal und muss die Verhandlungstermine mit sämtlichen Verteidigern abstimmen. Auf die Angeklagten wird dabei keine Rücksicht genommen, die haben zu können. Das ist wohl auch in Ordnung so.

Aber schon die Terminsabstimmung nur mit mehreren Verteidigern gestaltet sich mitunter schwierig. gibt es doch unter den Verteidigern wiederum einige, die in mehreren Großverfahren zugleich verteidigen. Das Gericht macht dann manchmal einen nullten Verhandlungstag, zu dem es nur die Verteidiger lädt, um mit denen die Termine abzustimmen.

Seit nunmehr zehn Tagen habe ich eine solche Anfrage vorliegen. Mir wurden zwei alternative Terminsvorschläge unterbreitet, zu denen Termine abgestimmt werden könnten, verbunden mit der Frage, an welchem der beiden Tage ich es terminlich denn einrichten könne, mit den anderen Verteidigern Termine abzustimmen. Ich konnte an beiden Terminen und habe dies dem Gericht sogleich mitgeteilt.

Seither habe ich vom Gericht nichts mehr gehört. Ich weiß also nicht, ob der Termin zur Terminsabstimmung nun am ersten oder am zweiten Termin oder aber an einen dritten, noch nicht abgestimmten Termin stattfinden wird. Dafür, dass der erste der vorgeschlagenen Termine bereits übermorgen ist, ist das recht wenig.

Das Ergebnis dieser Vorgehensweise des Gerichts ist also, dass ich jetzt zwei Termine - mit Bleistift - in meinem Kalender stehen habe, von denen ich nicht einmal weiß, ob auch nur einer stattfindet. Das mach die Situation nicht besser, sonders verdoppelt das Terminselend.

Ob und wann sich wohl vom Gericht jemand meldet und mitteilt, ob und welcher Termin nun stattfindet? Oder aber ob sich überhaupt keiner meldet und dann keiner weiß, ob und welcher Termin stattfindet?

Alles ist möglich.

Sonntag, 18. Januar 2015

Mama, kauf mir einen Kommentar!


Ich erinnere mich an meine Referendarszeit beim Landgericht in Strafsachen, da zeigte mir mein Ausbilder ganz stolz einen fast aktuellen Kommentar, mit dem er arbeitete. Was das Besondere an dem eigentlich unscheinbaren Buch war? Er hat es mir erzählt. Er hatte es selbst gekauft. Von seinem eigenen Geld.

Natürlich nicht ohne ausgiebig darüber zu klagen, wie schlecht die Ausstattung der Gerichte sei.

Als ob es besonders bemerkenswert wäre, dass ein Richter sich anhand aktueller Literatur vom aktuellen Stand der Rechtsprechung in Kenntnis setzte. Immerhin hing von seinem Urteil manches Mal ab, ob der Angeklagte den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten hatte oder nicht. Als ob nicht jeder halbwegs seriöse Verteidiger seine Literatur regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen müsste, ohne dass ihm jemand die Anschaffung finanzierte. Als ob man nicht von einem Richter erwarten könnte, dass er selbstverständlich ein Eigeninteresse daran hat, das Recht richtig anzuwenden. Dieses Interesse hatte dieser Richter offenbar, wenn auch die Selbstverständlichkeit seines Handelns ihm möglicherweise nicht ganz bewusst war. Immerhin.

Bei anderen Richtern sieht das auch schon mal anders aus. Man lese die Beiträge der Kollegen Siebers und Ferner. Aber wenn einem die Mama der Dienstherr keinen aktuellen Kommentar kauft... dann ist das halt so. Dann hat das Recht eben Pech gehabt.

Freitag, 16. Januar 2015

Müssen nur wollen


Die Ermittlungsbehörde ermittelt. Aber das ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist: Die Ermittlungsbehörde muss auch wollen. Wenn sie nicht will, dann ermittelt sie nämlich nicht, auch wenn sie eigentlich müsste. Passiert einem ja auch nichts, wenn sich alle in der Behörde einig sind. Der Kollege Siebers schildert hier so einen Fall.

Das ist eine der faszinierendsten Beobachtungen, die man so macht als Strafverteidiger: Es gibt Fälle, da reißen sich Polizei und Staatsanwaltschaft die Beine aus, um möglichst schnell möglichst viele Beschuldigte dem gerichtlichen Strafverfahren zuzuführen und es gibt Fälle, in denen tun Polizei und Staatsanwaltschaft das nicht. Die Kriterien, nach denen das eine oder das andere passiert, haben sich mir auch nach jahrelanger Beobachtung noch nicht erschlossen. Rechtliche Kriterien scheinen es jedenfalls nicht zu sein.

Es gibt Bagatellfälle, die werden von der Staatsanwaltschaft hartnäckig verfolgt, bis auch noch der letzte noch so lächerliche Mundraub zur Anklage gebracht ist, da werden arme Schweine, die im Supermarkt einmal von einer Bifi abgebissen haben, wegen Diebstahls angeklagt (wirklich passiert!) - und dann gibt es Fälle mit erheblichem Schaden oder Gefährdungspotential, die werden von Polizei und Staatsanwaltschaft einfach nicht verfolgt. Wenn man Verteidiger ist, ist das zumindest im Ergebnis erfreulich, wenn man aber einen Geschädigten vertritt, ist es mitunter einfach nur noch ärgerlich. Irritierend ist es in beiden Fällen gleichermaßen.

Wo derartige Willkür herrscht, entsteht Misstrauen in die Justiz. Man wird den Eindruck nicht los, das mitunter Interessen eine Rolle spielen, die mit Recht und Gesetz sehr, sehr wenig zu tun haben.

Das sollte in einem Rechtsstaat nicht sein.


Donnerstag, 15. Januar 2015

Aber ich bin doch kein Verbrecher!


Die Kollegin Braun verteidigt gerne Schuldige. Das kann der eine oder andere Kollege vielleicht nachvollziehen, ein Kommentator möchte dagegen geprüft wissen, ob es sich dabei nicht um "massenhaften Parteiverrat" handele. Die Prüfung ist relativ kurz und fällt negativ aus, schon weil Parteiverrat ganz andere Voraussetzungen hat. Aber diese Reaktion führt uns zum eigentlichen Problem.

Hinter der pointierten Aussage der Kollegin steckt natürlich keine Abneigung gegen Tugendhaftigkeit, sondern ganz einfach die Erfahrung, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten viel effizienter helfen kann, wenn diese wissen, wie Recht und Gesetz funktionieren. Da haben Knastis einfach mehr Erfahrung - eine Erfahrung, die man seinen übrigen Mandanten allerdings in der Regel nicht wünschen möchte.

Mit "unschuldigen" Mandanten ist es hingegen mitunter weit schwieriger, eine gemeinsame Verteidigungslinie zu finden. Das liegt nicht nur an deren Unerfahrenheit, sondern häufig leider auch an fehlender Kenntnis davon, wie die Justiz arbeitet - und wie nicht. Aber auch das ist eigentlich nicht das Problem, denn diese Erfahrung kann ich als Strafverteidiger meinen Mandanten ja vermitteln, das ist sogar Teil meiner Aufgabe.

Auffallend ist allerdings, wie hartnäckig einige Menschen sich weigern, die Erfahrung eines Profis anzunehmen. Das gilt leider im besonderen Maße für Menschen, die sich selbst nichts vorwerfen. Gerade die weigern sich mitunter beharrlich, den Ratschlägen des Verteidigers zu folgen: Weil sie sich keiner Schuld bewusst sind, sehen sie nicht ein, warum sie nicht mit der Polizei reden sollen und finden es stattdessen verdächtig, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Wenn ihnen der Anwalt dann aber Unschuldsvermutung und Zweifelssatz erklärt, gucken sie ungläubig und ignorieren es einfach. Diese passiv-aggressive Ablehnung, das Offenkundige zu akzeptieren, ist das eigentlich Bemerkenswerte an solchen Menschen.

Im Umgang mit der Strafjustiz herrscht oft noch der naive Glaube, Straftäter seien geborene solche und vor allem: immer die anderen. "Aber ich bin doch keine Verbrecher", ist der mit Abstand häufigste Satz aus dem Mund solcher Zeitgenossen. Dass die ferne Strafjustiz sie für Straftäter hält, wollen sie einfach nicht wahrhaben. Den Beteuerungen eines erfahrenen Verteidigers schenken sie keinen Glauben, auf dass ihre naive Überzeugung von der trennscharfen Abgrenzung in Gut und Böse nicht ins Wanken gerate.

Solchen Menschen zu helfen, ist wahrlich die schwierigste Aufgabe, die ein Verteidiger bekommen kann.



Mittwoch, 14. Januar 2015

Sieben Fässer Wein


Wer noch weitere Beweise dafür braucht, wes Geistes Kind die Anhänger und Anführer der so genannten PEGIDA-Bewegung sind, der mache sich mit der Posse vertraut, die sich auf der jüngsten Versammlung am Montag dieser Woche ereignet hat.

Zuvor hatte auf einer Gegendemonstration am Wochenende auch der Schlagersänger Roland Kaiser gesprochen und sich - für manche wider Erwarten - gegen PEGIDA ausgesprochen. Dazu sollte man wissen, dass Roland Kaiser nach stürmischer Karriere in den Siebzigern und frühen Achtzigern vorübergehend von der Bildfläche verschwunden war und nach der "Wende" ein im Westen fast unbemerktes Comeback in den neuen Bundesländern gefeiert hat. Seinen dortigen Heldenstatus hat er durch seinen Auftritt jetzt anscheinend gefährdet.

Zumindest die PEGIDA-Anführerin Kathrin Oertel hat öffentlich mit ihrem einstigen Idol gebrochen. Jetzt möchte sie gar nicht mehr mit ihm. Mit stockender Stimme salbaderte sie am Montag, dass sie von Rolli "mehr Neutralität" erwartet hätte. Wie es sich für einen Kaiser eben gehört. Dass Frau Oertel die Tätigkeit eines Schlagersängers offenbar auch sonst mit einem öffentlichen Amt zu verwechseln scheint, kann man auch ihren weiteren Worten entnehmen:

"Wir hätten mehr Rückgrat von Ihnen erwartet. Viele Pegida-Anhänger haben für Ihre Konzerte gekauft. ... Nie sind Sie auf uns zugekommen, um mit uns zu reden" (zitiert nach der Online-Ausgabe des STERN).

Als ob ein Schlagersänger sich vor seinen Fans für seine politischen Überzeugungen rechtfertigen müsste. Aber wer in seiner Argumentation sowieso alles mit allem begründet, erwartet vielleicht auch von einem Schlagersänger, dass der ihn zuhause besucht und sich für seine Meinung entschuldigt. Passt also irgendwie.

Wir warten gespannt, wem sich Frau Oertel jetzt zuwendet, und ob der dann anständig auf sie zugeht.

Dienstag, 13. Januar 2015

Keine Schleife


Wissen Sie, was das Verschleifungsverbot ist? Nein? Wollen Sie es wissen? Dann folgen Sie mir hinab in die tiefsten Keller des juristischen Wahnsinns.

Das Verschleifungsverbot ist eine Reaktion des Bundesverfassungsgerichtes auf die immer wieder festzustellende Tendenz der Strafgerichte, Straftatbestände ins Unermessliche auszuweiten. Ein Bundesrichter hat das mal als "die pure Lust am Strafen" bezeichnet. Ich versuche mal ein vereinfachtes Beispiel:

Stellen Sie sich vor, es gäbe ein Gesetz, dass es unter Strafe stellte, Hunde zu schlagen, z. B. mit folgendem Wortlaut: "Wer einen Hund schlägt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft." Nun nehmen wir an, Sie würden angeklagt, einen Hund geschlagen zu haben. Die Beweisaufnahme vor Gericht kommt aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Sie den Hund nur gestreichelt haben. Das Gericht verurteilt Sie trotzdem. Das begründet es in etwa so: Um einen Hund zu schlagen, genügt es, sich dem Hund aktiv körperlich zu nähern. Zack, sind Sie dran. Wie das?

Das Gericht hat einfach zwei Tatbestandsmerkmale miteinander "verschliffen". Das Wort "Verschleifung" kommt nämlich von "schleifen", nicht etwa von "Schleife". Das Gericht hat das Wort "schlagen" im Bezug auf Hunde vollständig sinnentleert, so dass es faktisch im Tatbestandsmerkmal "Hund" aufgeht. Das nennt das Bundesverfassungsgericht "Verschleifung", und die ist verboten. Von wegen Rechtssicherheit und so.

Sie meinen, das gibt es nicht? Dann mache ich Sie jetzt mit der Rechtsprechung zum so genannten Spendenbetrug vertraut. Der Spendenbetrug geht in etwa so: Sie nehmen eine Büchse, betteln irgendwelche Leute an und behaupten, das gesammelte Geld käme einem Streichelzoo zugute. In Wirklichkeit wollen Sie das Geld aber für sich behalten, um damit Alkohol und Schokolade zu kaufen.

Das ist Betrug, sagt die Rechtsprechung: Hätten Sie die Wahrheit gesagt, hätten die Menschen Ihnen nämlich kein Geld gegeben. Dadurch hätten die Menschen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Klingt ganz einleuchtend, ist aber Unsinn: Denn den wirtschaftlichen Nachteil hätte das "Opfer" auch dann gehabt, wenn das Geld tatsächlich einem Streichelzoo zugute gekommen wäre. Weg ist weg, gleich wofür. Dieses Problem hat die Rechtsprechung dann auch gesehen, mochte aber trotzdem partout nicht vom Strafen lassen. Deswegen hat sie die so genannte "Zweckverfehlungslehre" begründet. Danach soll ein wirtschaftlicher Schaden auch dann vorliegen, wenn man den Zweck seiner Zahlung nicht erreicht, das Geld also nicht dem Streichelzoo, sondern Ihrem Alkoholkonsum zugute kommt.

Das Problem ist bloß: Das stimmt nicht. Denn die Fehlvorstellung, einem Streichelzoo etwas Gutes zu tun, ist kein wirtschaftlicher Schaden. Sie ist einfach nur ein Irrtum. Da haben wir sie wieder, die Verschleifung: Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist bei dieser Logik gleichbedeutend mit dem Tatbestandsmerkmal des Irrtums, beide werden miteinander "verschliffen".

Wer nicht glaubt, dass Strafgerichte sich tatsächlich derartigen Unfug ausdenken, nur um Menschen bestrafen zu können, der kann die wissenschaftliche Abhandlung des Problems in einem Aufsatz der Dres. Fröba und Straube in StraFo 12/2014, Seite 500 ff nachlesen. Wohl bekomm's.






Montag, 12. Januar 2015

Vor dem Berufungsgericht


Landgericht, Kleine Strafkammer, Berufungsverhandlung. Das bedeutet, es gibt bereits ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts, gegen das - meistens der Angeklagte bzw. sein Verteidiger - Berufung eingelegt hat. Die Berufung muss nicht begründet werden; in ausgesuchten Fällen tue ich es trotzdem - dann nämlich, wenn das Amtsgericht es allzu doll getrieben hat und die Rechtsfehler einem aus seinem Urteil geradezu entgegen springen.

Eigentlich ist so eine Berufungsbegründung ein nützlich Ding für das Gericht; der Vorsitzende Richter der Berufungskammer weiß dann schon vor der Verhandlung, wo es langgehen wird und kann sich darauf einstellen, Zeugen laden usw. Auf diese Weise kann man eine Menge Zeit sparen, wenn man es richtig anstellt.

Ich sitze also in der Berufungsverhandlung, der Richter arbeitet die Formalien ab, beugt sich dann leicht nach vorne und fragt den Angeklagten mit angewidertem Gesicht: "Was wollen Sie mit der Berufung eigentlich erreichen?"

Das ist der Moment, in dem ich das Wort ergreife und dem Vorsitzenden Richter sage, dass das alles in meiner Berufungsbegründung stehe. Der Richter starrt mich entgeistert an. Das hätte ihm doch jemand sagen müssen! Dann hätte er - vielleicht - sogar die Akte gelesen. So weiß er leider nicht, worum es geht.

Da kann sich der Vorsitzende Richter sicher sein, dass der dann folgende Antrag, jedenfalls nicht in Verschleppungsabsicht gestellt wird. Sondern in der Absicht, dass sich mit dem Fall endlich mal jemand befasst, der seine Amtspflichten zumindest im Ansatz ernst nimmt.

Samstag, 10. Januar 2015

Die französische Beate


Als am Mittwoch nach dem Anschlag auf die Redaktion des "Charlie Hebdo" von der Flucht der Attentäter berichtet wurde, war zu ahnen, wie das enden würde. Eigentlich war kein anderes Ende denkbar als der schließliche Suicide by cops. Von einem weiteren Attentäter war da noch nichts bekannt.

Mittlerweile sind drei Attentäter tot; die Ehefrau des dritten befindet sich auf der Flucht. Das ist eine skurrile Parallele zur Terrorserie der NSU in Deutschland: Während männliche Terroristen offenbar vorziehen, mit ihren Taten in den Tod zu gehen, bleibt der weibliche (mutmaßliche) Mittäter allein zurück.

Sollte die flüchtige Hayat Boumeddiene gefasst werden, bekäme wahrscheinlich auch Frankreich bald seinen Terrorprozess und mit ihm eine Art muslimische Beate Tschäpe: Die Aufarbeitung der Schuld verspräche schon jetzt, eine ähnlich langwierige Angelegenheit zu werden wie hierzulande der NSU-Prozess.

Ein solcher Prozess böte Gelegenheit, einige gesellschaftliche Probleme in Frankreich ausführlich zu behandeln und die Justiz hätte die schwierige Aufgabe zu entscheiden, ob man das in einem Strafprozess wirklich möchte.

Mittwoch, 7. Januar 2015

Der beigeordnete Vertreter verteidigt


Ich gebe zu, heute habe ich mich zum ersten Mal ernsthaft mit einer Frage befasst, über die andere Kollegen sich schon längst schwarz, rot oder grün geärgert haben. Jetzt weiß ich, warum.

Ich habe für einen Kollegen einen Termin in einer Strafsache wahr genommen. Dem Mandanten wurde ein Haftbefehl verkündet. Ich wurde dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Das verkündende Gericht war für die Verkündung unzuständig, worüber durchaus eine gewisse Verhandlung stattgefunden hat.

Jetzt wollte ich meine Gebühren abrechnen und bin bei der routinemäßigen Recherche auf umfangreiche Rechtsprechung (insbesondere beim Kollegen Burhoff) gestoßen, die ich nicht für möglich gehalten hätte.

Denn wenn man als notwendiger Verteidiger beigeordnet wurde, ist man Verteidiger des Angeklagten. Das ist praktisch eine Tautologie. Andere Formen der Beiordnung kennt das Gesetz nicht. Wenn man als Verteidiger in einem Strafverfahren tätig wird, fallen neben der obligatorischen Auslagenpauschale mindestens zwei Gebühren an, nämlich die Grund- und die Verfahrensgebühr. Nimmt man in der Sache zusätzlich einen Termin wahr, fällt auch dafür eine Gebühr an, die Terminsgebühr.

Also habe ich für meinen Einsatz drei Gebühren verdient.

Nichts da, sagen diverse Obergerichte: Wer einen beigeordneten Verteidiger nur in einem Termin vertritt, bekommt nur eine Terminsgebühr. Rechtsgrundlage: Habe ich nicht gefunden. Gibt es nicht. Die angebliche Rechtslage haben sich die Gerichte einfach ausgedacht. Um Geld zu sparen. Mein Geld in diesem Fall.

In einigen Urteilen ist von der Rechtsfigur des "beigeordneten Vertreters" die Rede. Das Gesetz kennt diese Rechtsfigur nicht. Es gibt sie nicht. In einem Fall hat das OLG Koblenz dem vertretungsweise beigeordneten (!) Kollegen sogar auch noch die Terminsgebühr abgesprochen mit der absurden Begründung, er wäre zur Geltendmachung nicht "aktivlegitimiert" gewesen. Tatsächlich war er durch richterlichen Beschluss beigeordnet worden, also insbesondere zur Anwesenheit verpflichtet.

Was genau ist da jetzt der Unterschied zu Sklavenarbeit?




Dienstag, 6. Januar 2015

Liegen lassen lernen


Im September 2014 habe ich einen sensationellen Freispruch erwirkt; die Staatsanwaltschaft ist in Berufung gegangen. Mitte Dezember 2014 rief mich der Vorsitzende Richter der für das Berufungsverfahren zuständigen Kleinen Strafkammer am Landgericht an, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Das klingt ganz normal, ist es aber nicht. Normal ist das hier:

Im Dezember 2012 wurde eine Mandantin von mir vom Amtsgericht verurteilt, gegen das Urteil habe ich für die Mandantin aus diversen Gründen Berufung eingelegt. Bis heute habe ich nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen, geschweige denn ein Aktenzeichen des Landgerichts oder gar so etwas wie einen Verhandlungstermin. Still ruht der See.

Derartige Verschleppung durch die Gerichte können manche Mandanten ganz gut ertragen, andere gar nicht. Das hängt von deren Persönlichkeit ab. Gerechtfertigt ist ein derartiger Zeitablauf wohl kaum jemals. Es gibt einfach Akten, auf die haben Richter keine Lust. Das kann ich gut verstehen. Dieses Verhalten ist menschlich, aber das sind die angeklagten Taten auch. Darum geht es nicht. Richter werden dafür bezahlt, dass sie Akten bearbeiten, nicht dafür, dass sie Akten langsam auf der Fensterbank ausbleichen lassen.

Der Verteidigung gegenüber ist dieses Verhalten eine Unverschämtheit - zumal dieselben Richter, die hier guten Gewissens Verfahren über Jahre verschleppen, Verteidigern gerne Verschleppungsabsicht unterstellen, wenn diese es in der Hauptverhandlung wagen, auch nur einen Antrag zu stellen. Dem Angeklagten gegenüber ist es einfach nur eine grobe Respektlosigkeit. Denn der hat sich ja nicht freiwillig in die Hände der Justiz begeben.




Montag, 5. Januar 2015

Die Justiz in der Kostenfalle


Der Kollege Hoenig hat es kommen gesehen; jetzt vermeldet es auch die Tagesschau: Die Justiz ist überlastet. Nicht nur in Brandenburg, sondern angeblich insbesondere auch in Sachsen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Das gehe aus einem - eigentlich geheimen - "Papier" der Generalstaatsanwälte hervor. Insbesondere die kriminaltechnischen Institute der jeweiligen Landeskriminalämter kämen mit der Abarbeitung ihrer Aufträge nicht mehr hinterher. Die kriminaltechnischen Institute sind diejenigen, die sichergestelltes bzw. beschlagnahmtes technisches Gerät auswerten müssen. In Brandenburg (!) beispielsweise habe sich dadurch das Datenvolumen in fünf Jahren verdoppelt: auf derzeit 450 Terrabyte. Und all die schönen Daten auf all den schönen Festplatten, USB-Sticks und Handys muss ja auch noch irgendjemand sichten. Das dauere mitunter mehr als ein dreiviertel Jahr. Binnen dieser Frist müssen beschlagnahmte Datenträger dem Eigentümer aber eigentlich wieder ausgehändigt werden. Eigentlich.

Da droht der Rechtsstaat zu kollabieren, denn dafür ist kein Geld da. Das Problem kann man nachvollziehen, aber sicherlich nicht dadurch lösen, dass man den Rechtsstaat von der anderen Seite unterminiert: Indem man nämlich einfach das geltende Recht nicht mehr so ernst nimmt.

Stattdessen wird "dem Staat" wohl nichts anderes übrig bleiben, als mit der Zeit zu gehen. Das heißt: mehr technisches Know How. Guckt man sich an, wie es bei einigen Staatsanwaltschaften so aussieht, wurde da in der Tat in den letzten zwanzig Jahren einiges versäumt. Den Rückstand aufzuholen aber kostet Geld, und das wird dringend woanders benötigt: ein Dilemma könnte man meinen.

Ist aber in Wahrheit gar keins, denn eigentlich ist es doch so: Der "Staat" muss sich entscheiden, wie viel Strafverfolgung er sich leisten will, muss oder kann, und das muss er dann finanzieren. Punkt, Ende, Aus. Ein Dilemma wird daraus erst, wenn man das eine ohne das andere haben will. Der Preis dafür aber wäre die Rechtsstaatlichkeit.

Einmal vollgetankt


In Rendsburg soll ein 27-Jähriger sein Fahrrad mit einem Auto verwechselt und versucht haben, es aufzutanken. Er sei an einer Tankstelle dabei beobachtet worden, wie er das Fahrrad mit Benzin übergossen habe. Sein Atemalkoholgehalt habe 2,44 Promille betragen, berichtet das Hamburger Abendblatt. Nach eigenen Angaben sei der Mann davon ausgegangen, mit dem Auto unterwegs zu sein.

Da hat er sich geirrt. Die eigentliche Frage ist doch aber: Ist dieser Irrtum rechtserheblich? Wie hat der Mann sich strafbar gemacht? Wurden schon Ermittlungen eingeleitet?

In Betracht käme eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StBG. Das geht auch mit dem Fahrrad, da in § 316 StGB von "Fahrzeugen" die Rede ist - im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen, wie sie z. B. in § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) genannt sind. Aber hat er sein Fahrzeug auch "im Verkehr geführt"? Das Hamburger Abendblatt schweigt unverständlicherweise zu den näheren Umständen der Tat.

Könnte auch das das Tatbestandsmerkmal des "Führens" eines Fahrzeuges erfüllen? Selbst dem gängigen StGB-Kommentar von Thomas Fischer lässt sich das nicht zweifelsfrei entnehmen. Der weiß nur, dass "zum Führen ... erforderlich (sei), dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt". Danach soll es genügen, "wenn ein Kraftfahrzeug von Menschenhand in Bewegung gesetzt wird, um den Motor in Gang zu bringen". Das gilt aber wieder nur für Kraftfahrzeuge. Ein Fahrzeug führt auch, wer es ohne Anlassen des Motors über eine Gefällstrecke abrollen lässt. Passt auch nicht. Da endlich: "Anders jedoch beim bloßen Schieben des Fahrzeugs". Bingo!

Wir werden also in dubio pro reo davon ausgehen müssen, dass der Trunkenbold sein Fahrrad nur geschoben hat.

Sachbeschädigung kommt nicht in Betracht, weil das Fahrrad ihm selbst gehörte, ergo zwar eine bewegliche, aber keine fremde Sache war. Verflixt noch mal! Da muss sich doch etwas finden lassen. Vielleicht hilft § 324a StGB, Bodenverunreinigung. Aber dazu müsste er "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden" eingebracht haben, und diesen dadurch "in bedeutendem Umfang verunreinigt" haben. Was weiß denn ich?! Dazu fehlen uns wieder genauere Angaben. Die Presse berichtet hier wieder völlig unzureichend.

Am Ende kommt der Schurke noch ungestraft davon.







Freitag, 2. Januar 2015

Lochen und Heften in Sachsen


Wie könnte man einen Brückentag in einer Anwaltskanzlei sinnvoller gestalten, als Ermittlungsakten zu kopieren? Keiner stört einen, und man kann die Akte nebenher noch lesen. Gut, es verwundert einen schon, dass es heute noch sogar Wirtschaftsdezernate bei bestimmten Staatsanwaltschaften gibt, die nicht in der Lage sind, umfangreiche Akten als CD zu verschicken - aber sei es drum. Dann werden die Tausend Seiten eben durch den Kopierer / Scanner gejagt.

Allerdings erfüllt die Aktenführung einiger Behörden mitunter den Tatbestand der Behinderung der Verteidigung. Da sind das Klammern ("Tuckern") einzelner Seiten und das großzügige Anbringen von Post-it-Zetteln ("Klebis") noch für Anfänger.

Fortgeschrittene heften in ihre Akten Trennblätter aus dicker Pappe oder gleich Asservate in Plastikhüllen.

Den Vogel abgeschossen aber hat die Staatsanwaltschaft Leipzig. Dort hat man es geschafft, mit Excel (?) eine Übersicht zu erstellen, die waagerecht über zwei Seiten reicht, die man dann an den kurzen Kanten mit Tesafilm zusammengeklebt und mehrfach gefaltet hat. Das ganze wird dann an einer überstehenden Kante gelocht und abgeheftet. Man erhält ein Format, dass garantiert kein handelsüblicher Kopierer oder Scanner erkennen, geschweige denn kopieren kann. Für den Notfall gibt das Tesafilm dem Gerät den Rest.

Wie gesagt, eine schöne Aufgabe für einen Brückentag in der Anwaltskanzlei.