Dienstag, 27. November 2012

Justitias Leiden


Der Kollege Thomas Hollweck hat hier einen Ratgeber für das Jura-Studium geschrieben, der hier leider nur verrissen wird.

Mich erinnert die Diskussion an eine wirklich großartige Passage aus dem Roman "Ballmanns Leiden" von Herbert Rosendorfer, allen Juristen zum Lesen dringend empfohlen. Das Buch handelt von einem Richter - Ballmann - der eines Tages beschließt, nicht mehr zum Dienst zu erscheinen und sich fortan vor aller Welt verleugnen lässt. Das Kollegium hält ihn für verrückt; der Herbert Rosendorfer lässt durchaus beabsichtigt die Frage aufscheinen, ob nicht es nicht eher die Richterschaft selbst ist, die verrückt ist.

Aber es gibt auch Lichtblicke in der so beschriebenen Richterwelt. So treffen sich ein alter Oberstaatsanwalt und der Landgerichtspräsident, um zu besprechen, wie die Justiz mit dem mutmaßlich dem Wahnsinn verfallenen Kollegen umgehen soll. Dabei hält der Oberstaatsanwalt einen beachtlichen Vortrag, in dem er ein Grundproblem der Justiz geißelt, das er als "bloß-begriffliches Denken" bezeichnet. Sein Vortrag - von mir um Dialogelemente gekürzt - lautet wie folgt:

"Bloß begriffliches Denken. Man kann auch sagen: Denken aus zweiter Hand. Schau Dir doch einmal die Urteile unseres Obersten Landesgerichtes an oder die vom Bundesgerichtshof. Da wagt keines einen Gedanken, der nicht schon vorgekaut ist. Die trauen nicht einmal dem Text des Gesetzes. Es gibt Rechtsfälle, sogar komplizierte Rechtsfälle, die mit Anwendung eines einzigen Paragraphen zu lösen sind, man muss nur wissen, mit welchem. Natürlich sind unsere Oberst-Räte und Bundesrichter nicht so dumm, dass sie nicht den Paragraphen wüssten, aber eher würden sie sterben, als eine Sache mit so einer einfachen Entscheidung zu lösen. (...)  Halten Sie die richtige Ordnung ein! Die richtige Ordnung ist eine Reihenfolge, die, möchte man meinen, selbstverständlich ist: drei Viertel aller denkbaren Rechtsfälle lassen sich durch schlichtes Anstrengen der eigenen Gehirnzellen lösen. Von der Hälfte des verbleibenden Viertels genügt eine weitere bescheidene Anstrengung: ein Blick ins Gesetz. Für neunzig Prozent des verbleibenden Teils bedarf es des Nachschlagens in einem Kommentar, und erst, wenn einen das nicht weiterbringt, in einem verschwindenden Bruchteil von Fällen, ist es nötig, der Rechtsprechung und der Literatur nachzugehen. Aber schau unsere Kollegen an: erzählst Du einen Fall, schon schreien sie, sie wüssten eine einschlägige BGH-Entscheidung, die auf den Fall passt. Übrigens passen in den seltensten Fällen die Entscheidungen, wenn man genauer nachliest; passen tun allenfalls die markigen Leitsätze, die in der "NJW" fettgedruckt sind. Alle lesen nur das Fettgedruckte, und was fettgedruckt wird, entscheidet der Redakteur. Das ist auch noch nicht untersucht worden: der Einfluss der "NJW"-Redakteure auf die Rechtsfortbildung. Er ist wahrscheinlich größer als der des BGH."
Gegen diese Tirade unternimmt der Landgerichtspräsident nur eine recht klägliche Gegenrede und muss sich schließlich anhören:
"Durch die Bank zäumen all, namentlich die Obergerichte, den Gaul von der verkehrten Seite auf. Weißt Du, woher das kommt? Es ist die Angst vor der Verantwortung. Wer seine Entscheidung auf möglichst viele Zitate stützt, verteilt die Verantwortung auf alle möglichen anderen Instanzen, und wenn er genug Zitate zusammenrecht, kann er selber zum Schluss nichts mehr dafür."
Das hat wahrscheinlich niemand vor ihm und niemand nach ihm so treffend ausgedrückt. Und deshalb hat der Kollege Hollweck mit seinen Ratschlägen gar nicht so unrecht, wie es der eingangs angesprochene  Lehrbeauftragte in seinem Beitrag darstellt.

Mangelnde Krankheitseinsicht


Ich habe einen Mandanten, der sitzt seit nunmehr knapp zehn Jahren in der psychiatrischen Unterbringung. Dieser Mandant hat unstreitig niemals einen anderen Menschen an Leib oder Leben geschädigt, er hat - wenn überhaupt - allenfalls Vorbereitungshandlungen zu Straftaten und einige Bagatelldelikte begangen.

Ein knapp hundert Seiten starkes Gutachten hat ihm seinerzeit attestiert, an einer relativ unklar definierten Persönlichkeitsstörung zu leiden, aber keine Gefahr für die Allgemeinheit zu sein. In der mündlichen Verhandlung hatte der Gutachter diese Einschätzung dann spontan geändert; schriftlich begründet hat er das - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht - nie.

Seither sitzt der Mandant in der geschlossenen Psychiatrie. Rechtsgrundlage ist § 63 StGB, den Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung anlässlich des Falles Mollath auseinander nimmt, wenn auch meines Erachtens etwas zu zögerlich.

Gefunden hat den § 63 StGB Anfang der Siebziger Jahre Rolf Bossi anlässlich der Verteidigung des Serienmörders Jürgen Bartsch. Davor hatte diese Norm ein weithin unbeachtetes Schattendasein geführt, bis Kollege Bossi ihn für seinen Mandanten "entdeckte", um diesen vor dem Gefängnis - damals noch "Zuchthaus" - zu bewahren. Ein großer Sieg für den Kollegen Bossi, ein Pyrrhussieg für alle, die seither in den zweifelhaften Genuss der Unterbringung gekommen sind.

Das hat im Volk obendrein den dummen Gedanken vom Rechtsbrecher erzeugt, der sich in den Irrsinn flüchtet, um seiner gerechten Strafe zu entgehen. In Wahrheit erginge es einem Rechtsbrecher, der sich derart verhielte, wahrscheinlich so wie Jack Nicholsen in "Einer flog über das Kuckucksnest", nur ohne Happy End. Er bliebe ewig interniert.

Laut Heribert Prantl sollen etwa 50 % der Ausgangsgutachten falsch sein, und das glaube ich gerne. Der Haken ist, dass die attestierte Gemeingefährlichkeit zwar jedes Jahr überprüft werden muss, aber nur auf der Grundlage des Ausgangsgutachtens. Überprüft wird nur, ob gegenüber dem attestierten Urzustand eine Verbesserung eingetreten ist - nicht, ob der Untergebrachte tatsächlich eine Gefahr darstellt.

Durch diese verquere Regelung sind die Chancen eines Gesunden, die Psychiatrie je wieder zu verlassen, sogar noch geringer als die eines Menschen, der zu Recht eingewiesen wurde. Denn der Zustand des Gesunden wird sich unter lauter psychisch Kranken kaum jemals bessern. Sollte der Gesunde dann noch seine Gesundheit beteuern, zementiert er damit sein Schicksal weiter. "Mangelnde Krankheitseinsicht" nennt das der Psychiater, und wer darunter leidet, gilt als kaum therapierbar.

Ich kenne keinen Strafverteidiger, dem dieser Zustand nicht die Zornesröte ins Gesicht treibt, aber die übrigen Menschen scheint es nicht zu stören. Oder erst, wenn sie selbst in der Psychiatrie einsitzen.

Aber dann ist es zu spät.

Montag, 26. November 2012

Nur wenige sind auserwählt


Am Freitag * haben einige Anhänger des Hamburger Sport Vereins auf den Rängen mal wieder ein Feuerwerk abgebrannt. Eigentlich ist das strafbar nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Trotzdem finden sich in den Reihen der sogenannten "Ultras" immer wieder Zeitgenossen, die so etwas wie ein Fan-eigenes Grundrecht auf Feuerwerk statuieren wollen. Unter diesen Zeitgenossen in den Reihen des HSV sollen sich sogar Rechtsanwälte befinden.

Leider geriet die Zündelei dieses Mal etwas außer Kontrolle. Angeblich konnte ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes nur knapp einem in Panik weggeworfenen Bengalo ausweichen. Von den Fans als viel dramatischer empfunden wurde aber der Verlust eines zwölf Jahre alten Banners mit dem Signet einer Fan-Gruppierung, die man mit "Wenige Auserwählte" übersetzen könnte. Das Banner fing Feuer und verbrannte in der Fankurve. "Großes Entsetzen und Trauer" habe das ausgelöst, wird der Geschäftsführer der Fan-Abteilung des Vereins zitiert. Wohlgemerkt bezieht sich das nicht auf den Vorfall an sich, sondern auf den tragischen Verlust des Banners.

Nun sind solche Gruppierungen keinesfalls Anarchisten - wie man denken könnte - sondern haben ihre ganz eigenen Regeln. Die betroffene Gruppierung soll z. B. in ihrer Satzung geregelt haben, dass der Verlust des Banners zwingend die Auflösung der Gruppierung zur Folge habe. Man habe sich daher kurzfristig beraten, ob die Auflösung nun unausweichlich sei. Dabei sei man aber zu dem Schluss gelangt, dass dies - entgegen dem Wortlaut der eigenen Statuten - nicht der Fall sei. Schließlich habe es sich um einen Unfall gehandelt.

Alle Achtung vor so viel juristischem Fingerspitzengefühl! Da hat man schon einiges von richtigen Richtern abgeguckt. Wenn einem das konkrete Ergebnis der Normanwendung nicht passt, interpretiert man einfach die betroffene Norm um.

Bis das Ergebnis wieder passt.

* Hier stand ursprünglich "Samstag". Das ist falsch, das Spiel war schon am Freitag. Nicht, dass es darauf ankäme, aber irgendwer nörgelt ja immer.

Freitag, 9. November 2012

Aus der Hinterhofwerkstatt des Rechts



Vor dem Schöffengericht soll ein umfangreicher Vorwurf aus dem Bereich des Steuerstrafrechts verhandelt werden. Die Ermittlungsakten umfassen einige zehntausend Seiten.

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens meldet sich der Richter und bittet um ein Rechtsgespräch vorab. Dieses Rechtsgespräch findet in seinem Richterzimmer statt. Im Hintergrund an der Wand steht drohend „die Akte“, die sich auf mehrere Dutzend Leitzordner verteilt in einem halben Dutzend Umzugskartons befindet. Im Gespräch zwischen Richter und Verteidiger wird schnell klar, dass der Richter diese Kartons bisher noch nicht geöffnet hat. Sein Gesprächsangebot dient dem Zweck, die Kartons nach Möglichkeit auch zukünftig nicht zu öffnen. Es handelt sich um ein so genanntes „informelles“ Gespräch.  Der Kollege Hoenig würde es mit der ehemaligen Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff vielleicht als „illegales“ Gespräch bezeichnen. 

Denn es liegt außerhalb des § 257c StPO, der seit einigen Jahren den „Deal“ regelt. Das Verfassungsgericht hat am Mittwoch eine Anhörung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung veranstaltet und mit Erstaunen festgestellt, dass viele Richter sich an die gesetzliche Regelung nicht halten. Das überrascht offenbar Verfassungsrichter, alle anderen überrascht es nicht. Denn es ist klare Folge der Gesetzgebung.

Warum wurde der Deal legalisiert? Unter anderem, weil es ihn immer schon gab. Manchmal ist ein Deal nämlich durchaus sinnvoll, wie das eingangs zitierte Beispiel veranschaulichen sollte. Aber legalisiert wurden nur einige Verfahrensweisen - insbesondere leider die, die keinem nützen. Lesen Sie mal hier. Was hat den Gesetzgeber nur zu dem Glauben veranlasst, alle illegalen Verfahrensweisen würden wie von Geisterhand verschwinden, bloß weil man einige ausgewählte Verfahrensweisen legalisiert? Straftaten verschwinden doch auch nicht dadurch, dass man sie verbietet. Im Gegenteil: Dadurch werden sie erst zu Straftaten. Meint die Bundesjustizministerin ihr geäußertes Entsetzen also ernst oder will sie uns für dumm verkaufen?

Deswegen kann ich die abschließende Frage des Kollegen Hoenig ihm schon jetzt beantworten: In den Hinterhofwerkstätten des Rechts wird immer das gemacht werden, was in der Ladenzeile gerade nicht erlaubt ist, und zwar gerade weil es dort nicht erlaubt ist. Deshalb stehen die Verbrecher ja auch immer an den dunklen Straßenecken und nicht unter der Laterne.

Aber jeder Angeklagte muss jederzeit das Recht haben, seinen Fall unter der Laterne verhandelt zu sehen, und zwar ohne von der Justiz für dieses Ansinnen abgestraft zu werden. Die Fälle, in denen Angeklagte für ihr Beharren auf einem vollwertigen Verfahren durch besonders hohe Strafen doppelt sanktioniert werden, müssten von den Revisionsgerichten gnadenlos aufgehoben und zurückverwiesen werden. 

Aber das tun die Revisionsgerichte bisher nicht oder nur selten, sei es aus Dünkel, aufgrund absurder Rechtsvorstellungen oder schlicht aus Faulheit.

Montag, 5. November 2012

Acht Cola, acht Bier


Derartige Bestellungen wie oben im Titel sind ab jetzt möglicherweise wieder strafbar, zumindest im Gerichtsbezirk Karlsruhe, und wenn man sie abkürzt und die Abkürzung in Fußballstadien auf Transparenten hoch hält.

Laut Oberlandesgericht Karlsruhe muss dann das Tatgericht sich nämlich damit auseinandersetzen, ob Polizeibeamte im Innenraum eines Fußballstadions sich durch das Transparent beleidigt fühlen müssen/dürfen. Im Ausgangsfall hatte das Tatgericht dies wohl nicht hinreichend getan und die Urheber der Bestellung freigesprochen. Udo Vetter berichtet in seinem blog außerordentlich seriös und unter Angabe des Aktenzeichens.

Als Strafverteidiger verliert man da die Lust. Ob nun Kollektivbeleidigungen den Tatbestand der Beleidigung erfüllen können oder nicht, mag man ja diskutieren - aber bitte schön mit einem einheitlichen Ergebnis, das dann für alle gilt. Wenn schon, denn schon. Freibier und Frei-Cola für alle, sozusagen. Aber was für Beamte gilt, gilt noch lange nicht für andere Bürger, selbst dann nicht, wenn sie "Organe der Rechtspflege" sind.

Über Strafverteidiger darf man z. B. ungestraft sagen, dass diese aufgrund einer angeblich "veränderte(n) Einstellung auf Seiten der Strafverteidiger" eine Verpflichtung fühlten, in bestimmten prozessualen Situationen unwahr vorzutragen. Kurz zusammengefasst: Alle Strafverteidiger lügen. Noch kürzer: AStVL. Urheber dieser abstrusen Rechtsauffassung ist - die Kenner werden es erkannt haben - der Große Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 23.04.2007 zur sogenannten Rügeverkümmerung - BGH GSSt 1/06.

Von einem Strafverfahren, geschweige denn einer Verurteilung der beteiligten Richter wegen Beleidigung ist bis dato nichts bekannt.


Freitag, 2. November 2012

Von den Schweinen gefressen


Unter der Rubrik "Mord und Totschlag" wurde gestern hier berichtet, im Landgerichtsbezirk Aachen habe ein halbes Dorf einen Mord verschleiert. Aber es geht auch anders herum. Wirklich lesenswert dazu der Bericht der Kollegin Regina Rick in der aktuellen StraFo, S. 400 ff.

In Ingolstadt hat in den ersten zehn Jahren dieses Jahrzehnts offenbar ein ganzes Dorf einen Mord erfunden  - und damit bis zum Bundesgerichtshof Erfolg gehabt. Es geht um den Fall des Landwirtes Rudolf Rupp, über den auch schon z. B. in der Printausgabe des "Spiegel" (Nr. 22/11) berichtet wurde.

Der insolvente und schwer kranke Mann war im Jahre 2001 einfach verschwunden. In seinem idyllischen bayrischen Heimatdorf kamen bald darauf Gerüchte auf, die eigene Familie - Ehefrau, zwei Töchter und ein Schwiegersohn in spe - hätten ihn umgebracht, die Leiche zerstückelt und die Leichenteile an die Hunde verfüttert. Später tauchen in diesem Zusammenhang auch noch Schweine auf. Alles frei erfunden, wie man heute weiß, die Leiche tauchte Jahre später unversehrt wieder auf. Der tote Landwirt wurde im Jahre 2009, noch in seinem Auto sitzend, aus der Donau-Staustufe geborgen.

Aber Gerüchte sind hartnäckig. Ermittlungsbehörden auch. Die seinerzeit ermittelnde Polizei vernahm die vier Familienmitglieder - allesamt mit einem IQ im Debilitätsbereich - einfach so lange, bis jeder für sich irgendeine erfundene Geschichte präsentierte, wie man das Familienoberhaupt beseitigt habe. Die passten zwar alle nicht zusammen, alles war unter Druck erlogen; aber Hauptsache, man hatte jemanden gefunden, den man bestrafen konnte. Flugs beigeordnete Pflichtverteidiger saßen bei den Vernehmungen offenbar schweigend daneben; von einem heißt es, dass er während der laufenden Vernehmung seines Mandanten auch schon mal mehrere Stunden den Raum verließ, um seinen Geschäften nachzugehen. Das ist sicherlich auch kein Ruhmesblatt der Zunft. Alle Beschuldigten wurden so lange malträtiert, bis jeder für sich ein falsches Geständnis abgelegt hatte.

Die so aufbereitete Gülle wurde in der mündlichen Hauptverhandlung vom Landgericht Ingolstadt bereitwillig festgestellt und die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Entlastende Beweismittel, wie Tagebuchaufzeichnungen der Töchter, in denen diese ihren verschollenen Vater herbeisehnten, wurden in Beiakten versteckt und gar nicht erst in die Verhandlung eingeführt. Belastende Beweise gab es - außer den falschen Geständnissen - keine, insbesondere die Leichenteile hatten ja alle die Hunde gefressen. Oder die Schweine, so genau ließ sich das nicht mehr feststellen. Aber immerhin fantasierte das Landgericht Ingolstadt in seine Urteilsbegründung noch hinein, dass möglicherweise ein Fall indirekten Kannibalismus' vorliege, weil ja die Schweine anschließend von Menschen gegessen worden seien.

Auch das Auftauchen der Leiche hinderte Polizei, Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht daran, den selbst zusammen gebrauten Kokolores gegen Wiederaufnahmeanträge weiterhin zu verteidigen. Erst das Oberlandesgericht hat dem Treiben dann schließlich ein Ende bereitet und die Wiederaufnahme zugelassen.

Details entnehmen Sie bitte dem oben zitierten Aufsatz der Kollegin Rick. Ihr Bericht  ist wirklich sehr schön zu lesen. Ein Lehrstück, wie Justiz zu einer bösartigen Karikatur ihrer selbst verkommt, wenn man sie lässt.

Donnerstag, 1. November 2012

s. Bl. 17 d. A.

Alle meine Akten haben ein Aktenzeichen, und auf allen meinen Schreiben steht das jeweilige Zeichen an relativ prominenter Stelle. Mit der fett gedruckten Unterzeile "Bitte unbedingt angeben".

Das tun die meisten Mandanten, wenn sie mir denn schreiben, die allermeisten Behörden hingegen tun es nicht. Ausgerechnet diejenigen, die es am besten wissen müssten, ignorieren meine Bitte zumeist hartnäckig. Wo doch an die Justiz gerichtete Schreiben ohne Aktenzeichen gerne mal auf monatelange Odyssee gehen oder auch gleich ganz verschwinden.

Jetzt aber hat die Staatsanwaltschaft Hannover einen teuflischen Trick erdacht: Unter der eingeprägten Betreffzeile "Ihr Aktenzeichen" steht: nicht etwa mein Aktenzeichen; dort steht: s. Bl. 17 d. A.

Da werde ich jetzt nachblättern und gucken, welches Aktenzeichen die Sache bei mir hat.