Mittwoch, 30. Juni 2010

Strafschärfend zu werten ist die Begehung der Tat

§ 46 StGB lässt Gerichten relativ weiten Spielraum, welche Umstände es bei der Strafzumessung berücksichtigen darf. Während sich die Berücksichtigung entlastender Momente jedoch zumeist im Fehlen von Vorstrafen, geständiger Einlassung oder Schadenswiedergutmachung erschöpft, entwickeln Richter bei der Suche nach belastenden Umständen mitunter wahre Kreativität:

Der Angeklagte ist angeklagt, seine Lebensgefährtin erschlagen zu haben. Strafschärfend wertet das Landgericht in seinem Urteil, dass er damit deren zwei Kindern die Mutter genommen hat.

Das liest man erstmal so und ist unangenehm berührt ob der Tragik des Geschehens. Wenn man allerdings etwas darüber nachdenkt, kommt einem das kalte Grausen bei dieser Logik des Gerichts:

Berücksichtigt hat es in Wahrheit nämlich zwei Umstände:
  • Zum einen den Umstand, dass das Opfer zwei Kinder hatte - das ist allerdings kein Umstand der Tat und daher irrelevant;
  • zum anderen den Umstand, dass der Angeklagte das Opfer getötet hat - das ist identisch mit dem verwirklichten Tatbestand.
Letztlich hat das Gericht also - wieder einmal - allein die Tatbestandsverwirklichung als solche nochmals strafschärfend gewertet und das offenbar auch noch ernst gemeint. Da fragt man sich schon, wo diese Richter das Denken gelernt haben.



3 Kommentare:

  1. Och, gelegentlich wird ein Urteil vom hiesigen Amtsgericht ja auch mal mit den Worten begründet: "Und wenn man [gegen einen Strafbefehl, d.Verf.] vor Gericht geht, dann wird es eben teurer!"

    Auch eine Art von Begründung...

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  2. Vielleicht lässt sich das Gericht dann ja auch drauf ein, den Tod seiner Lebensgefährtin als entlastender Moment gelten zu lassen. ;)

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  3. Das ist aber nicht fehlerhaft. Ehe man so starke Worte wie "wo ...das Denken gelernt" verwendet, sollten Sie mal nachlesen im Handbuch Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren Rdnr. 483 nebst den dort zitierten
    BGH NSTZ 93,385 und BGH 1 StR 427/84.

    Denn dass zwei Kinder verwaist sind, gehört zu den verschuldeten Folgen der Tat (und deshalb dürfen solche mittelbar "Verletzten" ja auch als Nebenkläger auftreten), ebenso wie z.B. psychische Folgen bei Angehörigen.

    Strafmildernd hingegen ist nicht, wenn der Angeklagte durch die Tat verwitwet und vereinsamt ist.

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