Dienstag, 1. Juni 2010

Der Anwalt als Trottel oder Verbrecher

Die Kollegin Braun möchte offenbar nicht Fachanwältin für kleine Streitwerte werden und will sich auch nicht auf eine geplante Liste der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer setzen lassen.

Die Kammer möchte auf dieser Liste all diejenigen Kollegen versammeln, die bereit seien, "auch ohne zusätzliche Gebühren" in PKH-Verfahren tätig zu werden. Das lässt zweierlei Interpretation zu:

Entweder ist es wörtlich gemeint, dann käme der Eintrag auf eine solche Liste der Erklärung gleich, dass man keine Gebührenüberhebung, § 352 StGB (Vorsicht Dunkelnorm!), begehen werde. Denn § 121 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbietet es dem Rechtsanwalt, gegen seinen Mandanten eine Vergütung geltend zu machen, wenn PKH gewährt wurde. Das wäre für den unterzeichnenden Rechtsanwalt eine Selbstverständlichkeit, für die übrigen der verbriefte Generalverdacht, Straftaten zu Lasten der eigenen Mandanten begehen zu wollen.

Es könnte aber auch so gemeint sein, wie die Kollegin insinuiert: Dann wäre der Beitritt zur Liste gleichbedeutend mit dem generellen Verzicht auf gesetzlich anfallende Gebühren. Das wäre wohl kaum rechtswirksam und ansonsten auch ziemlich blöd.

Ein entsprechender Brief an meine Kammer ist unterwegs.






5 Kommentare:

  1. Letzte Nacht ein Lexikon unterm Kopfkissen gehabt? ;-)

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  2. @ RAinBraun: Das Wort wollte ich immer schon mal benutzen... ;-)
    @all: Bevor mich hier wieder jemand der Ungenauigkeit rügt: Ja, Gebührenüberhebung ist ein Vergehen, kein Verbrechen. Aber das Wort "Verbrecher" in der Überschrift klingt so schön reißerisch... ;-)

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  3. nun sind mal nicht so kleinlich :-) mfkG, D.Burhoff

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  4. außerdem ist da ja ein Fragezeichen dahinter, und die Frage aufzuwerfen ist an sich ja noch kein Fehler ;-)

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  5. Interessante Auffassung ihrer Aufgabe als Interessenvertretung hat Ihre Kammer da...

    Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die von der kammer verlangte Erklärung im Hinblick auf § 49b I BRAO unzulässig sein dürfte.

    Dort heißt es: "Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht"

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