Dienstag, 19. Juli 2011

Du sollst nicht lügen

Das Landgericht Nürnberg hat - wie hier und hier bereits thematisiert - einen Strafverteidiger verurteilt, weil er seinem Mandanten geraten haben soll, einen Mitbeschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. Ich weiß nicht, ob dieser Vorwurf zutrifft, und auch die Prozessakten kenne ich nicht. Möglicherweise stimmt der Vorwurf - besonders wahrscheinlich ist das allerdings nicht.

Grundsätzlich gibt es keinen Grund für einen Angeklagten zu lügen. Denn mit dem Schweigerecht hat der Angeklagte eine sehr viel elegantere Möglichkeit, sich nicht selbst zu belasten. Das gilt schon deshalb, weil man Lügen widerlegen kann, Schweigen dagegen nicht. Von diesem Grundsatz gibt es allenfalls zwei halbe Ausnahmen, die ich hier nicht erläutern werde. Das ist ein Berufsgeheimnis.

Da es keinen Grund gibt zu lügen, gibt es auch keinen Grund für den Rechtsanwalt, seinem Mandanten dazu zu raten. Zumal der Rechtsanwalt die "Wahrheit" nicht kennen dürfte. Der Rechtsanwalt wird also kaum jemals sicher wissen, ob sein Mandant lügt oder nicht. Auch der äußere Anschein hilft da in der Regel nicht weiter, denn mancher verkauft seine Wahrheit äußerst ungeschickt, manch anderer überzeugt womöglich auch mit dreisten Erfindungen. Nur Richter behaupten ab und an von sich, dies sicher beurteilen zu können - obwohl sie in der Regel über keinerlei psychologische Qualifikation verfügen und selbst trainierte Experten regelmäßig daran scheitern, wahre und falsche Behauptungen zu unterscheiden.

Als Rechtsanwalt bin ich übrigens verpflichtet, meinen Mandanten auf den § 31 BtMG hinzuweisen. Dieser Paragraph sieht die Möglichkeit einer Strafmilderung für den Fall vor, dass man bis dato noch unbekannte Mittäter belastet (sog. "Kronzeugenregelung"). Das Gesetz umschreibt diese Form der Denunziation verhalten mit den Worten "eine Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufklären".

Möglicherweise hat der verurteilte Kollege nur auf diese Norm hingewiesen. Ob das Gericht hierüber Beweis erhoben hat? Ich mag den Richtern Unrecht tun, aber vorstellen kann ich es mir nicht. Und das hat seine Gründe in beruflicher Erfahrung, nicht in prinzipieller Abneigung gegen Richter.

Ich kann mir nicht helfen: Ich vermag mir einfach nicht vorzustellen, wie ein Gericht vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt sein will, dass gerade ein verurteilter Verbrecher in diesem Punkt die Wahrheit gesagt haben soll, während sein Verteidiger eine aus seiner Sicht völlig unsinnige Handlung begangen haben soll, die ihn zudem noch selbst in Gefahr bringt.

Nun sind auch Strafverteidiger vor Dummheit nicht gefeit, aber - wie gesagt - besonders wahrscheinlich ist ein solches Verhalten gleichwohl nicht. Wesentlich wahrscheinlicher - und häufiger - ist, dass ein Angeklagter
  • den Hinweis seines Rechtsanwaltes schlicht missverstanden,
  • oder falsch wieder gegeben hat,
  • oder denkt, dass es ihm einen Vorteil bringe, wenn er seinen Rechtsanwalt wahrheitswidrig belastete.
Und gelogen hat der Angeklagte ja bekanntlich schon einmal. Nur ist die Neigung eine Lüge zu glauben eben auch für Richter viel größer, wenn einem der Inhalt der Lüge gefällt. Und die Vorstellung des zur Lüge anstiftenden Strafverteidigers scheint vielen Menschen große Genugtuung zu bereiten.

6 Kommentare:

  1. Ob man auf der Aussage eines verurteilten Drogendealers eine solche Verurteilung stützen kann, dürfte in der Tat zweifelhaft sein. Aber was ist mit der Aussage des Co-Anwaltes? Der hat doch auch bestätigt, dass der verurteilte Anwalt den Rat zur Lüge gegeben haben soll. Darf man auch auf eine solche Aussage eine solche Verurteilung nicht stützen?

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  2. @ HD
    Quälen Sie Nebgen nicht mit Realitäten!

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  3. @HD, Anonym:
    Die Zeugenaussage des Anwalts kann man sicher nicht vom Tisch wischen. Ich frage mich aber doch, warum er, wenn man dem Bericht der Nürnberger Zeitung vom 13.07.2011 folgt, erst „nach langer Überlegung und Diskussionen“ Anzeige erstattete.
    Ich habe Ähnliches selbst erlebt: Dem Kunden eines Buchhaltungsbüros auf der Etage meines Büros meinte, er habe vor laaaanger Zeit seine Steuerunterlagen bei mir in der Kanzlei - mit der Bitte um Weitergabe - abgegeben. Tatsächlich kannte ich den Mann überhaupt nicht. Als er seine Sachen vom Buchhaltungsbüro nicht zurück bekam, das aufgelöst worden war, standen aufgrund seiner Anzeige plötzlich eines Tages zwei Kommissare und eine Staatsanwältin in meinem Büro - mit einem Durchsuchungsbeschluss. Man wollte nach den Steuerunterlagen suchen.
    Ich konnte darauf verweisen, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt (3 Jahre zuvor) noch nicht als Anwalt arbeitete und sich damals in dem Büro eine Krankenkasse befand. Daraufhin ließen mich die Polizeibeamten und die Staatsanwältin natürlich wieder ungestört weiterarbeiten. Die Geschichte hätte aber auch anders ausgehen können.
    Außerdem sehe ich keinen Grund, warum der verurteilte Rechtsanwalt zu einer Lüge raten sollte.

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  4. Ein Staatsanwalt19. Juli 2011 um 11:20

    Ich finde es beeindruckend, wie Sie hier bar jeglicher Akten- und Fallkenntnis über eine Berufungskammer urteilen und ihr (nicht aufgrund irgendeiner Faktengrundlage, sondern aufgrund eines Bauchgefühls) unterstellen, sie habe notwendige Beweise nicht erhoben.

    Aus einem anderen Bericht über den Prozess (http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/nuernberg/berufsverbot-fur-anwalt-1.1362500) geht übrigens hervor, dass der Verteidiger seinem Mandanten wörtlich empfohlen haben soll, er solle seinem Mitangeklagten "etwas hineindrücken" (so die Aktennotiz des Co-Verteidigers), konkret eine "50/50-Beteiligung". Da besteht nicht all zu viel Raum für Missverständnisse.

    Und wenn einem Verteidiger in einem Fall unter Umständen die notwendige Distanz fehlt - sei es, weil er sich mit seinem Mandanten verbrüdert, sei es, weil ihm das Lagerdenken 'hier der arme Angeklagte - dort die böse Staatsgewalt' zu sehr in Fleisch und Blut übergegangen ist - dann ist ein solches Verhalten auch psychologisch durchaus nachvollziehbar.

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  5. Herr Kollege Nebgen, mir erschließt sich die Relevanz dieser Analyse nicht, nachdem der Stein ja durch eine Strafanzeige eines Verteidigerkollegen ins Rollen gekommen ist, der wohl eindeutig bekundet hat, der Angeklagte habe seinen Mandanten dazu anstiften wollen, den Mitangeklagten wahrheitswidrig zu belasten. Hierin ein nicht hinreichend aufgeklärtes Mißverständnis hineininterpretieren zu wollen, liegt mir etwas fern. Und unwahrscheinlich ist es auch nicht. Ein Kollege hier vor Ort wurde von einem Angeklagten in der Hauptverhandlung dahingehend belastet, der Verteidiger habe ihm geraten, im Hinblick auf § 31 BtMG "ordentlich dick aufzutragen" und die von den gesonderten Verfolgten geliefert Mengen "aufzublasen". Ich weiß nicht, was mit dem Kollegen passiert ist, ich habe den aktuellen Mitteilungen der Kammer lediglich entnommen, daß er nicht mehr als Anwalt zugelassen ist.

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  6. Die in dem Beitrag zu Tage tretende Denkweise des Herrn Nebgen ist bezeichnend und entlarvend zu gleich.

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