Es gibt mannigfaltigen Ansatz, sich über diesen Fall aufzuregen; ein Detail aber lässt einen vollends verzweifeln: Der Mann - ein nicht vorbestrafter "Ersttäter" - musste die verhängte Freiheitsstrafe vollständig absitzen. Das ist ungewöhnlich. Bei "Ersttätern" - besser hieße es wohl: Erst-Verurteilten - wird der Strafrest in der Regel bereits nach Verbüßung der Halbstrafe erlassen, spätestens jedoch nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe.
Nicht so hier. Den Grund hierfür umschreibt SPON wie folgt:
"Da der Lehrer stets seine Unschuld beteuerte, wurde er nicht vorzeitig aus der Haft entlassen."
Dies deckt sich exakt mit der herrschenden Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte: Wer nämlich seine "Schuld" nicht einsieht und seine Tat bereut - wie immer das aussehen soll und gleich ob er sie begangen hat - der wird ein weiteres Mal bestraft: Indem man ihm die Regelverkürzung der Haftstrafe versagt.
Da muss jedem unbescholtenen Bürger das Essen im Hals stecken bleiben oder sich gar wieder den Weg zurück nach oben suchen. Nur Richter und Staatsanwälte halten nach wie vor an dieser skandalösen Praxis fest.
Ist das so skanadlös? Das denke ich ehrlich gesagt nicht. False Positives gab es schon immer und es wird auch kaum möglich sein, diese zuverlässig zu unterbinden. Das macht das Schicksal dieses Mannes kaum leichter erträglich. Doch ich glaube noch daran, dass diese False-Positives in der Minderheit sind.
AntwortenLöschenDas jemand in den Genuss einer vorzeitigen Entlassung kommt, der seine Tat auch nach Jahren der Haft noch immer nicht bereut - insbesondere wenn es sich um derartig schwerwiegende Verbrechen handelt - wäre für mich ehrlich gesagt der viel größere Skandal.
Das BVerf sagte 1998:
AntwortenLöschen"Die negative Sozialprognose läßt sich nicht darauf stützen, daß der Beschwerdeführer die Tat leugnet. Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden dürfe, ist nicht dargetan."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980322_2bvr007797.html (Rnr. 35)
Vgl. auch SchleswHolst OLG in:
Strafverteidiger-Forum 2007, 430-431.
Bleibt gelassen. Unsere Justiz ist eh nicht mehr zu retten.
AntwortenLöschenhttp://www.duckhome.de/tb/archives/9314-Prozess-bei-Buske-ohne-Buske.html
@Anonym: vielleicht können sie dann aber zumindest der These zustimmen, dass eine Haftentschädigung von 25 Euro pro Tage (minus Abzüge) für solche Fälle einfach absurd lächerlich gering ist. Der Staat sollte in solchen Fällen tatsächlich auch Millionensummen auszahlen müssen - und die verantwortlichen Richter und Staatsanwälte sollten nicht komplett ohne Sanktionen bleiben dürfen.
AntwortenLöschenAlles getreu dem rechtsstaatlichen Grundsatz: Im Zweifel für die vermeintliche Sicherheit. Lieber soll ein Unschuldiger voll absitzen, als dass ein Schuldiger früher rauskommt.
AntwortenLöschenOder bringe ich da jetzt was durcheinander??
Nur mal so: Was war denn damals mit dem Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo iudicandum est"? BG Michael
AntwortenLöschenwas ist denn, wenn der angeklagte tatsächlich unschuldig ist, nur leider gott sein einziger zeuge ist ?
AntwortenLöschendarum gehts doch, man darf ja wohl das recht haben auf seine unschuld zu bestehen, denn wir menschen sind eben nur minimal gerecht urteilsfähig.
und wieoft sind unschuldige verhaftet worden ?
weiltweit sitzen milionen unschuldige im gefängnis.
@Emanuel Schach
AntwortenLöschenwärest du an der stelle des angeklagten unschuldigen, wüste ich gerne ob du dann immernoch so denken würdest.
Endlich nimmt mal jemand die quasi religiöse Bedeutung von Geständnis und Reue (die sich ja auch prima vorspielen lässt) aufs Korn. Das zeigt mal wieder , dass Deutschland eben kein laizistisches Land ist. Ich dachte eigentlich immer, dass man vorzeitig aus der Haft entlassen wird wegen guter Führung oder so.
AntwortenLöschenWobei ich nicht die befreiende Wirkung eines Geständnisses verkennen will, aber das muss doch jeder mit sich selbst abmachen, und manch einer hat nun mal gar nichts zu gestehen...
@Franz Kafka:
AntwortenLöschenDem stimme ich tatsächlich voll und ganz zu. 25,- pro Tag sind ein mieser Witz.
Ich schrieb auch an keiner Stelle, dass ich der Meinung sei, dass der unschuldige Mann nun halt mal Pech gehabt hat.
@Emanuel Schach:
Da bringen Sie tatsächlich etwas durcheinander. Nämlich das Verhältnis von Unschuldigen im Knast zu Schuldigen im Knast. Das wird vermutlich nicht so gut sein, wie es in einem modernen und aufgeklärten Rechtsstaat sein sollte. Ich wage aber die vermessene These, dass die für Ihre kleine Spitze notwendigen 50:50 noch nicht im Ansatz erreicht werden.
Wenn die Aussage aber lautet: Lieber soll ein Unschuldiger voll absitzen, als dass einige Hundert vorher rauskommen (und ich hoffe, dass dieses Verhältnis eher zutrifft), dann kann ich nur sagen, dass ich dieser Aussage voll zustimme. Dieser Unschuldige ist dafür dann aber auch angemessen zu entschädigen - aber das ist wieder ein anderes Thema.
Dass Sexualstraftäter mit 'ner Freiheitsstrafe über zwei Jahren in der Regeln nach der Hälfte rauskommmen ist falsch. Das gibt § 57 II STGB nicht her und ist auch (zumindest hier in NRW) nicht Praxis. Eine Halbstrafenentlassung erfordert, dass besondere Umstände vorliegen. Das dürfte bei leugnenden Sexualstraftätern regelmäßig ausscheiden.
AntwortenLöschenEntlassen wird auch nicht wegen "guter Führung", wie es häufig heißt, sondern wenn eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Da ist das Eihalten der JVA Regeln nur das absolute Minimum.
Bei Erstinhaftierten besteht allerdings nach BGH einen Vermutung, dass sie aus der Inhaftierung gelernt haben. Diese ist allerdings kritisch zu hinterfragen, wenn der Verurteilte die Tat leugnet. Allein genügt das Tatleugnen aber nicht - wie von Agiro richtig dargestellt - eine 2/3-Entlassung zu verweigern.
Wenn man sich den umgekehrten Fall vorstellt, ist das auch nur einleuchtend. Wenn ein vorzeitig entlassener, leugnender Sexualstraftäter rückfällig wird. Würden da nicht die selben, die hier "Skandal" schreien, sagen, wie konnte man den entlassen. Seine mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat ist doch ein klares Warnsignal.
Aber Herr Nebgen hat natürlich wieder den Vorteil des allwissenden Rückblicks. Da lässt es sich leicht Skandal schreien.
Wollen wir wetten, die StVK hätte den armen Hund rausgelassen, wenn sie auch gewusst hätte, dass er unschuldig war?
@gudrun
AntwortenLöschenIn Justizvollstreckungskreisen gilt noch immer der Grundsatz "büße und arbeite". Also auch da ist die Justiz nicht aus dem Mittelalter herausgekommen.
@Dante: Parxis und Recht sind, wie Sie schreiben, zwei grundverschiedene Dinge.
Dass ein Straftäter nicht nach 2/3 entlassen werden soll, weil er sich an rechtswidrige, schikanöse oder andere entwürdigender Praktiken unkontrollierter JVAen nicht gehalten hat, grenzt natürlich an ein Skandal, allerdings betrifft das eine willkürliche Justiz und nicht den vermeintlichen Straftäter.
Der Staat muss sich der Frage stellen, ob er angesichts der eigenen gesetzwidrigen Handlungen überhaupt noch ein Strafmonopol hat.
@Dante
AntwortenLöschenVon dem Grundsatz, daß bei Erstverbüßern mit beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten eine Vermutung dafür spreche, daß die Strafe ihre Wirkung nicht verfehlt habe oder somit der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirke, mit der Folge, daß der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann, haben sich einige OLGs, z.B. das in Frankfurt/Main, eine Ausnahme erarbeitet. Das gelte nämlich nicht für besonders gefährliche, gemeinschädliche oder schwerwiegende Straftaten. Was in diesem Sinne besonders gefährlich, schwerwiegend oder gemeingefährlich ist, wird dann nach Gutdünken von Fall zu Fall entschieden. Eine Formel, die ein Einfallstor für Willkür bietet.
@Matthias: Was wollen sie mir mit dem Beitrag sagen? Weder in meinem Beitrag, noch im Ausgangsfall ging es um jemanden, der wegen schlechter Führung nicht entlassen wurde.
AntwortenLöschenKomisch im Übrigen, dass die allermeisten Strafgefangenen keine Probleme haben, sich an die Regeln im angeblich so schikanösenm rechtswidrigen und entwürdigenden JVA-Betrieb zu halten.
@Susanne: Es sollte immer auf den Einzelfall ankommen. Davon bestimmte Straftaten von der Möglichkeit des § 57 Abs. 1 StGB auszunehmen, halte ich nichts. Insbesondere sagt die Schwere der Straftat nichts über die Entwicklung nach der Tat und in/durch die Haft aus. Gerade bei besonders gefährlichen, gemeinschädlichen oder schwerwiegenden Straftaten dürfte die Tat schon Jahre her sein, wenn die Entscheidung nach § 57 StGB ansteht. Auf den Entscheidungszeitpunkt kommt es aber an. Insofern spricht für die geschilderte Ausnahme eigentlich nichts. Ist der Täter noch gefährlich, zeigt sich dies auch in anderen Dingen als der Tat, die vor Jahren zur Verurteilung führte.