Donnerstag, 14. Juli 2011

Wer mit Wasser wirft, muss auch Flaschen aushalten

In Hamburg ist es schöne Tradition, dass in der "Schanze" zweimal pro Jahr ein Stadtteilfest stattfindet, das Schanzenfest. Das Schanzenfest besteht tagsüber aus den üblichen Crèpeständen und Belustigungsbuden; aber gegen Abend hat es sich in der Vergangenheit immer wieder in eine Straßenschlacht verwandelt.

Ab dem späten Nachmittag belauern sich in der Regel Einsatzkräfte der Polizei in voller Montur und schwarz vermummte Protestierer, bis dann irgendwann irgendwer dem jeweils anderen den Gefallen tut und eine falsche Bewegung macht, was dann den Anlass zur Aufnahme der Kampfhandlungen gibt. Zum Standardarsenal der Polizei gehören dabei auch leistungsstarke Wasserwerfer, die bereits am frühen Nachmittag an strategisch wichtigen Punkten publikumswirksam in Stellung gebracht werden.

Und anlässlich eines der letzten Schanzenfeste hat nun offenbar ein Vermummter eine leere Bierflasche gegen einen Wasserwerfer geworfen. Die Polizei kann viel ab, aber das war dann doch zu viel. Man hat den Vermummten festgenommen und schließlich wurde Anklage gegen ihn erhoben wegen Sachbeschädigung.

Was aber macht der dreiste Halunke? Er verteidigt sich damit, er wäre davon ausgegangen, durch den Wurf keinen Schaden anrichten zu können. Und das wasserwerferfeindliche Landgericht Hamburg gibt ihm in seiner Entscheidung auch noch Recht (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2010 - 709 Ns 86/09, abgedruckt in StraFo 2011, 240).

Es sagt:

"Bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch, d. h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z. B. beim Schanzenfest, neu lackiert werden."

Eine herbe Niederlage für die Polizei und die Freunde des ordentlich lackierten Wasserwerfers im bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4 Kommentare:

  1. 22.02.2010, wie aktuell

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  2. Nun machen Sie sich mal nicht ins Höschen. Schanzenfest ist immer aktuell.

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  3. Die Rechtsprechung sollte auch auf Diebstahlversuche bei Fahrradschlössern, Tresoren und anderem übertragen werden.

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  4. oh, oh, herr rechtsanwalt: könnte man in Ihrem beitrag einen öffentlichen aufruf zu nichtstraftaten à la "werft bierflaschen auf die wasserwerfer!" sehen? ;-)

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