Das Landgericht Nürnberg hat einen Strafverteidiger zu einem Jahr Freiheitsstrafe (ohne Bewährung!) verurteilt; der Verteidiger soll seinem Mandanten geraten haben, einen Mitbeschuldigten zu Unrecht zu belasten. Kollege Hoenig berichtet dankenswerterweise hier, der auch dort verlinkte Artikel der Nürnberger Zeitung findet sich hier.
Wirklich lesenswert sind auch die Kommentare zum Bericht des Kollegen Hoenig.
Mich erinnert das an eine Hausarbeit im Strafprozessrecht, die ich im fortgeschrittenen Studienalter geschrieben habe: Die Aufgabenstellung lautete: "Dürfen Strafverteidiger lügen?" Da ich zeitgleich Praktikant bei einer Großen Strafkammer des Landgerichts war, habe ich natürlich auch die Berufsrichter an der Kammer mit dieser pikanten Fragestellung konfrontiert.
Die Antwort habe ich noch heute fast wörtlich im Kopf. Die Beisitzende Richterin guckte mich etwas verstört an und sagte: "Was ist das denn für eine Frage? Natürlich dürfen Verteidiger lügen, das ist doch ihr Job!"
Der weise alte Vorsitzende Richter hat nur gelacht.
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Nur zu "lügen" ist eine Sache, einen Mitangeklagten mit der Folge einer um einige Jahre längeren Freiheitstrafe wahrheitswidrig zu beschuldigen, eine andere.
AntwortenLöschenDa es hier um die zweite Konstellation ging: Dürfen wir Ihren Blogbeitrag dahin verstehen, dass Sie keine Bedenken sehen, ebenso zu handeln wie der Kollege in Nürnberg?
Gastkommentar wie vor sperren. Der Gast ist vielleicht der Kollege, der die Anzeige erstattet hatte. Weitere Worte spare ich mir der Höflichkeit halber.
AntwortenLöschenZwar bin ich weder Jurist, noch habe ich sonderliche Kentnisse vom Strafrecht, aber ich möchte hierzu denn mal einige Paragraphen einwerfen, die den Strafverteidiger sauer aufstoßen werden:
AntwortenLöschen§ 43 a BRAO Satz 3
§ 164 StGB
§§ 153 - 162 StGB
§§ 186 und 187 StGB
Einiges davon wird nicht korrekt zutreffen. Aber es bleiben auf jeden Fall genug Paragraphen, nach denen eine Falschbeschuldigung verboten bleibt.
Mal sehen ob ich jetzt niedergemacht werde.
Sie verkennen wohl den Unterschied zwischem schlichten Lügen und der hier gegenständlichen Straftat.
AntwortenLöschenIch gewinne immer mehr den Eindruck, dass Strafverteidiger alles gut finden was Kollegen machen.
Wenn man kritisch wird, kommen dann noch Kommentatoren und meinen der man sei der wahre Übeltäter. Ich bin übrigens weder der Kollege der angezeigt hat, noch der selbe Gast wie Nr.1
In Hoenigs Blog hat ein gewisser Ralf im Kommentar Nr. 4 sehr schön dargestellt, wie es im Verhältniss zwischen Mandant und Verteidiger zugehen kann.
AntwortenLöschenEs wird deutlich, dass dieses Verhältniss prekärer und risikoreicher sein kann, als man als Ausenstehender glaubt.
@Dr. Nozar:
AntwortenLöschenMan muss schon paranoid sein,um zu glauben, dass der RA aus Nürnberg jetzt alle blogs durchforstet und RAe, die meinen, IMNMER den Mandanten lügen zu lassen bzw. ihm zu einer bewussten Lüge raten zu dürfen (die nicht darin besteht, eine Tat zu leugnen, einen Zeugen mittelbar der Falschaussage zu bezichtigen oder eine eigene Notwehrsituation zu konstruieren)mit negativen Kommentaren überzieht.
Manche RAe begreifen sich offenbar - als Gegenstück zu den von Föring als Gerichtsnutten bezeichneten Anbiederungspflichtverteidigern - als Mandantennutten.
Die Sache ist doch ganz einfach. Der Verteidiger darf den Mandanten darauf hinweisen, daß er lügen darf, ihm freilich nicht zur Lüge raten (vgl. Meyer-Goßner, § 258 Rn. 18 m.w.N.). Aber da die meisten Mandanten zu blöd sind, den Unterschied zwischen einem rechtlichen Hinweis und einem Rat zu erkennen und im Zweifel dann hinausposaunen, der Verteidiger habe ihm geraten, zu lügen (schon um vielleicht den eigenen Ar... auf Kosten des Verteidigers zu retten), erteile ich auch diesen rechtlichen Hinweis nicht mehr. Mein Rat lautet immer: "Sagen Sie die Wahrheit oder halten Sie den Mund". Und darauf weise ich den Mandanten auch schriftlich hin oder vor einem Kollegen als Zeugen, nur damit später keine Mißverständnisse darüber entstehen, wer was gesagt hat.
AntwortenLöschenBezeichnend ist doch aber, daß die Verfolgungsbehörden nur zu gerne bereit sind, einem im übrigen für völlig unglaubwürdig erachteten Angeklagten/Zeugen zu glauben, der Verteidiger habe ihn zu unrichtigen Angaben angestiftet, während den Bekundungen der gleichen Person über rechtswidrige Handlungen staatlicher Vertreter natürlich nicht gefolgt wird.
Passt wie die Faust aufs Auge: Soeben erreicht mich der Einstellungsbescheid MEINER Anzeige, bezüglich des Umstandes, dass ich den Kläger/Schläger mehrfach bei LÜGEN im Zivilprozess edrwischt habe. Es muss als eine LÜGE nur als "subjektive Wahrheit" umbezeichnet wwwerden, dann ist LÜGEN hier in Hochfranken erlaubt...........
AntwortenLöschenAlles auf der HP: Meine Verlinkung dann >> Prozessbetrug
@Gerd: Hier hat man aber nicht (nur)dem Ex-Mandanten, der irgendwann meinte, seinen Verteidiger hinhängen zu müssen, geglaubt, sondern dem Ex-Mitverteidiger. Und dessen Angaben hat der Ex-Mandant dann offenbar bestätigt. Und hat bereits in seinem letzten Wort einen Rückzieher gemacht.
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