Ein Kollege aus einer ostdeutschen Metropole berichtet von seinem Auftreten am örtlichen Gericht.
Danach habe ihn eine junge Richterin beiseite genommen und ihm gesagt, wenn er doch nur "etwas geschmeidiger verteidigen" würde, könnte man ihm auch öfter mal eine Beiordnung als Pflichtverteidiger geben. Dass Richter so denken, war zu befürchten, dass sie es auch aussprechen, gibt zu weit schlimmeren Befürchtungen Anlass.
Was ist dieses Verhalten eigentlichlich, so strafrechtlich gesehen? Schon Anstifung zum Parteiverrat oder nur versuchte Vorteilsgewähr in Tateinheit mit versuchter Nötigung? Müsste da nicht eigentlich die Dienstaufsicht einschreiten? Die Staatsanwaltschaft vielleicht gar?
Aber mancher scheint diese Auffassung tatsächlich für gesetzmäßig zu halten.
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Anstiftung zum Richtermord. Eindeutig. Wäre aber natürlich ein Fall der Selbsttötung, nicht Beteiligungsfähig. Hier gibts nichts zu sehen.
AntwortenLöschenWohl die meisten denken so - nur die wenigsten sagen es auch so offen.
AntwortenLöschenDer Beitrag zeigt leider deutlich, dass Herr Neben (Fachanwalt für Strafrecht) nicht in der Lage ist, einen Sachverhalt unter den Tatbestand des Parteiverrats zu subsumieren
AntwortenLöschenHauptsache der Mandant merkt, dass man auf seiner Seite steht!
AntwortenLöschenKeine Straftat, aber ein weiteres Beispiel für unser Zweiklassenstrafrecht.
AntwortenLöschenMit Parteiverrat hat das ganz sicher nichts zu tun. Der Vorwurf des Parteiverrats wird von RAen ggü. anderen RAen leider häufig so uneinsichtig verwendet, wie der Vorwurf der Rechtsbeugung von Laien ggü. Richtern. Tatsächlich ist der Parteiverrat aber in § 356 StGB sehr eng definiert und hat nur etwas mit der Vertretung von verschiedenen Parteien im Falle eines Interessenkonflikts zu tun.
AntwortenLöschenWill scheinen, dass unter den Anonymen heute doch recht viele unterwegs sind, die bis 2002 den Austausch von Körperflüssigkeiten nur unter dem Begriff "Beiwohnung" praktizierten, weil sie ihn sonst nicht ordentlich subsumiert bekommen hätten.
AntwortenLöschenWie humorlos, dass ein Strafverteidiger keinesfalls ironischaufs juristische Sprachmaterial zugreifen darf.
Klar, was machte der Anwalt. Meldete die Richterin bei der Anwaltskammmer - welche dann flugs mit dem Anwalt zum Justizministerium ging. Heute ist die Richterin eine Auszubildende bei Frau Strehle (Klosettfrau in Leipzig). Und wenn sie nicht gestorben sind......
AntwortenLöschenZahllose amtsgerichtliche Verfahren finden ohne Pflichtverteidiger statt, obwohl objektiv ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. In hunderten von Fällen jährlich stellen erst die oberen Instanzen die Notwendigkeit der Verteidigung fest. Und wenn von Amts wegen beigeordnet wird, dann, wenn möglich, den Mietrechtler von nebenan, der auf gelegentliche Pflichtverteidigungen angewiesen ist und dessen Tätigkeit darin besteht, dem Angeklagten zu einem Geständnis zu drängen und um ein "mildes Urteil" zu bitten.
AntwortenLöschenAndererseits: wer "ungeschmeidig" verteidigt, sollte nicht auf Pflichtverteidigungen angewiesen sein.
Ich kann die Klagen vieler Verteidigerkollegen, es würde immer nur die "pflegeleichten" Anwälte zu Pflichtverteidigern bestellt, nie hingegen man selbst, der man natürlich mit der gebotenen Hartnäckigkeit verteidigt, nicht recht nachvollziehen. Natürlich ist es objektiv ein Mißstand, wenn sich Richter nur solche Anwälte verpflichten, die mangels Kompetenz oder Engagement keine Schwierigkeiten bereiten. Denn das ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtverteidigung.
AntwortenLöschenAllerdings habe ich den Eindruck, daß die Mehrzahl der Klagen nicht in Sorge um den Rechtsstaat und das Wohl der Angeklagten geführt wird, sondern im eigenen Kosteninteresse, dem die Pflichtverteidigung gerade nicht dient. Auch finanziell ist das nur schwer begreiflich, denn entgegen dem Eindruck, den Kostenbeamte und Richter mitunter offenbar haben, sind die zuletzt 2004 angepaßten Pflichtverteidigergebühren kein Goldesel für einen Anwalt, sondern in den meisten Fällen (U-Haftsachen, Wirtschaftsstrafverfahren, BtM-Verfahren, usw.) ein Zuschußgeschäft und nicht annähernd aufwanddeckend. Ich dränge mich daher keineswegs nach Pflichtverteidigungen.
Ist da nicht zuerst der Wurm in den geschmeidigen Weicheiern, die sich gegenüber dem Gericht als solche präsentieren?
AntwortenLöschen@Torsten
AntwortenLöschenDie Frage ist dann doch, warum manche Anwälte unbedingt Pflichtverteidigungen wollen. Vielleicht haben die ja einen Weg gefunden, das Ganze durch geringen Arbeitseinsatz wirtschaftlich zu gestalten?
@Anonym
AntwortenLöschenEs mag ja sein, daß es sowohl im Interesse mancher Richter als auch im Interesse mancher Anwälte liegt, Pflichtverteidigung für's Nichtstun vergüten zu lassen und das so geführte Pflichtverteidigungen sich sogar rechnen (weil das Nichtstun durch zahlreiche Pflichtverteidigerbeiordnungen belohnt wird). Im Interesse des Gesetzgebers kann das jedoch nicht sein. Die Pflichtverteidigerbeiordnung als Stillhaltebelohnung?