Freitag, 23. April 2010

Auslegungskunst

Aus einem Beschluss des BGH-Senats für Anwaltssachen, in dem es um die Auslegung einer Norm geht:

"Für dieses Verständnis .... spricht schließlich auch, dass eine entsprechende Anwendung des § 21 b Abs. 4 GVG, der (...) eine nahezu wortgleiche Regelung trifft, allgemeiner Meinung entspricht. (...) Niemand hat (dies) bisher in Zweifel gezogen..."

Das heißt im Klartext: Weil unsere Meinung bereits woanders vertreten wird, brauchen wir sie hier nicht zu begründen, zumal bisher niemand (den wir ernst nehmen) anderer Meinung war. Auf das richtige Leben gemünzt hieße das z. B.: Weil die Katze dort von allen immer für einen Hund gehalten wurde, halten auch wir sie für einen Hund, zumal sie bisher auch niemand für eine Katze gehalten hat.

Auch wenn die Katze gerade gebellt hat. So einfach kann Rechtsprechung sein, wenn man niemandem Rechenschaft ablegen muss.

1 Kommentar:

  1. Nein, das heißt es nicht (zwangsläufig). Haben Sie mal bitte den Volltext des Beschlusse? Dass der Senat schreibt "Für dieses Verständnis .... spricht schließlich AUCH", spricht dafür, dass neben dem Hinweis auf eine absolut herrschende Meinung, die - oh Graus - an den entsprechenden Stellen sogar noch begründet sein könnte, zuvor auch weitere Argumente genannt wurden.

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