Dienstag, 13. April 2010

Freie Beweiswürdigung

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. So umschreibt § 261 StPO die so genannte Freie Beweiswürdigung.

Früher war der Richter hingegen an Beweisregeln gebunden. So war eine Frau vom Vorwurf der Hexerei freizusprechen, wenn sie bei der so genannten Wasserprobe unterging. Leider war dieses Beweiszeichen gleichbedeutend mit dem Tod der Frau, die dabei nämlich ertrank - aber immerhin. Sie war keine Hexe und ihre Seele konnte ungehindert in den Himmel aufsteigen.

Mit der Einführung des modernen Strafprozesses durch die Strafprozessordnung im Jahre 1877 hat man solche Beweisregeln aus gutem Grund abgeschafft. Leider hat man sich dafür entschieden, Beweisregeln grundsätzlich abzuschaffen und durch die all obwaltende richterliche Vernunft zu ersetzen - die freie Beweiswürdigung eben.

Dank der freien Beweiswürdigung können Richter aus Beweismitteln jetzt machen, was sie wollen, sie müssen es nur irgendwie nachvollziehbar begründen. So hindert keine Vorschrift die Gerichte daran, aus dem Inhalt einer Zeugenaussage deren genaues Gegenteil zu schlussfolgern. Aus dem Umstand, dass fünf Zeugen den Angeklagten entlasten, kann das Gericht zwanglos den Schluss ziehen, dass der Angeklagte schuldig ist. Das Gericht braucht nur zu der Überzeugung zu gelangen, dass alle Zeugen gelogen haben und der Angeklagte sie dazu "angestiftet" hat. Das kann das Gericht dann gleich auch noch strafschärfend berücksichtigen und den Angeklagten gegen alle Beweise einfach trotzdem verurteilen.

Ich bin für die Abschaffung der freien Beweiswürdigung.

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