Montag, 17. Mai 2010

Was aus den Änderungen im Haftrecht geworden ist

Zu den Änderungen im Haftrecht, insbesondere zum neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, gibt es hier oder hier ja schon regen Erfahrungsaustausch. Was aus einem gut gemeinten aber schlecht gemachten Gesetz werden kann, erleben wir jetzt.

Heute rief eine potentielle Mandantin an, weil ein Angehöriger verhaftet worden sei. Sie habe auch schon mit der Staatsanwältin telefoniert. Die habe ihr gesagt, sie könne ja einen Anwalt beauftragen. Das wäre für den Inhaftierten umsonst (falsch), denn der Anwalt würde ja automatisch als Pflichtverteidiger beigeordnet (falsch). Und einen Koffer mit Wäsche für den Inhaftierten könne sie auch gleich beim Anwalt abgeben, den könne der Anwalt ja dann beim Inhaftierten in der UHA vorbeibringen (falsch).

Ich habe der Dame die zahlreichen Fehlinformationen gar nicht mehr einzeln erläutert, sondern gleich einen Vorschuss gefordert. Jetzt hat sie sich bei einem befreundeten Kollegen zum Gespräch angemeldet.

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