Sonntag, 9. Mai 2010

Wie lang ist zu lang?

Ein möglicherweise vornehmlich im Zivilrecht tätiger Kollege (?) mokiert sich über die von mir an anderer Stelle erwähnte 100 Seiten lange Revisionsbegründungsschrift.

Dem ist zunächst einmal zuzustimmen. Alles was man ausdrücken kann, kann man auch einfach ausdrücken, und das geht meist auch kurz. Das gilt insbesondere im Zivilrecht. Außer wenn es - der Kollege erwähnte es -um die berüchtigten Punktesachen im Baurecht oder z. B. um Provisionsrückforderungen gegen Handelsvertreter geht . Die meisten Sachvorträge im Zivilrecht ließen sich ohne Verlust - meist sogar mit Gewinn - auf maximal der Hälfte des Platzes darstellen.

Wir kennen die Revisionsbegründungsschrift unseres neuen Kollegen nicht. Vielleicht stand viel Wahres darin, vielleicht auch viel Überflüssiges. Wir wissen es nicht.

Sicher ist aber, dass die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Darstellung insbesondere von Verfahrensrügen ein solches Ausmaß bei Revisionsbegründungen geradezu provozieren. Da der Bundesgerichtshof - gegen jede Vernunft - mittlerweile auch die vollständige (!) Darlegung von negativen Verfahrenstatsachen fordert, damit eine Verfahrensrüge auch nur zulässig sei, sind 100 Seiten schnell voll.

Das ist weder schön noch sinnvoll, aber traurige Tatsache.

1 Kommentar:

  1. Hallo, Sie haben Recht. Dazu hier mehr: http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/ich-breche-eine-lanze-fuer-den-revisionsverteidiger-oder-manchmal-sind-100-seiten-noch-zu-wenig/

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