Zu diesen Erfahrungen wird sicherlich jeder Strafverteidiger einige Geschichten erzählen können.
Immerhin haben wir die ausufernde höchstrichterliche Rechtsprechung zum Deal sowie den jetzigen § 257c StPO dem Umstand zu verdanken, dass ständig Verständigungen zwischen den Prozessparteien platzen. Daran ist in den wenigsten Fällen der Angeklagte bzw. dessen Verteidigung schuld, dem ein Ende des Verfahrens wohl immer Recht sein wird.
Am bemerkenswertesten finde ich diese Art der geplatzten Deals:
Staatsanwaltschaft, Gericht und Angeklagter verständigen sich darauf, dass der Angeklagte die Tat einräumt und vereinbaren für diesen Fall ein maximal zu verhängendes Strafmaß. Daraufhin gibt der Angeklagte über seinen Verteidiger eine Erklärung ab, dass die Tatvorwürfe aus der Anklageschrift zuträfen.
Die Staatsanwaltschaft "kündigt" darob die Verständigung mit der Behauptung, dass Geständnis wäre unglaubhaft, denn es fehlten detaillierte Angaben zum Tatgeschehen.
Bösartiger und dreister geht es kaum: Wenn ein Geständnis, das sich auf die Anklageschrift bezieht, nicht ausreichend sein sollte, dann war es die Anklageschrift auch nicht. Dann hätte die Anklage nie erhoben, nie zugelassen und das Hauptverfahren nie eröffnet werden dürfen. Ist aber alles passiert und hat bis dato auch niemanden gestört.
Traurig aber wahr: Wer im nachhinein so argumentiert wie in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft, der gesteht ein, dass er niemals vorgehabt hat, sich an seine eigenen Zusagen zu halten.
Das über eine staatliche Behörde sagen zu müssen, sollte einen rechtstreuen Bürger schmerzen. Nur die Staatsanwaltschaft spürt diesen Schmerz offenbar nicht.
Dem Gesetzgeber hat ein schlankes Geständnis genügt. Auch eint qualifiziertes nutz den Schöffen (ohne Aktenkentnisse) wenig. - Besser wäre ein Schuldinterlokut, das die StPO leider nicht vorsieht.
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