Mittwoch, 19. Mai 2010

Ballacks Berater

Michael Ballack ist bekanntlich bei der WM nicht dabei. Kevin Prince Boateng hat ihn im englischen Pokalfinale gefoult und ihm dadurch einen Innenbandriss im Sprunggelenk und einen Teilabriss der Syndesmose beigebracht. Soviel vom Sport.

Ballacks Berater tritt jetzt mit der Ankündigung an die Presse, rechtliche Schritte gegen Boateng prüfen zu wollen. Die Prüfung dürfte eher kurz ausfallen.

Beim Fußballspiel begibt man sich freiwillig in Gefahr - der Jurist spricht von "eigenmächtiger Selbstgefährdung". Alles weitere regelt das Schiedsrichtergespann, dem das Regularium eine Reihe von Sankionen an die Hand gibt. Über deren richtige Anwendung wiederum wach die Schiedsgerichtsbarkeit der verschiedenen Verbände. Die ordentliche Gerichtsbarkeit kommt dabei nicht vor. Mit gutem Grund: Sonst müsste der BGH nächstens entscheiden, wer Deutscher Meister wird und wer überhaupt noch mitspielen darf.

Wollte Michael Ballack mit Aussicht auf Erfolg ein ordentliches Gericht anrufen, müsste er ein deliktisches Verhalten seines Gegenspielers beweisen, das von seiner allgemeinen Einwilligung in die Selbstgefährdung nicht mehr gedeckt wäre. Das dürfte bei einem Foul aus dem Spiel heraus praktisch nie der Fall sein. Fouls gehören nun mal zum Spiel; ohne Regelverstöße bräuchte man keine Regeln. Das weiß jeder Fußballspieler.

Zu einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gelangte man daher nur, wenn man Herrn Boateng einen Körperverletzungsvorsatz nachweisen könnte, der über den bloßen sportlichen Einsatz hinausginge. Diesen Weg möchten einige Interessenvertreter offenbar ebnen, indem sie erst einmal einfach behaupten, Herr Boateng habe Herrn Ballack absichtlich "ausschalten" wollen.

Das ist wohl einfach nur eine Unsportlichkeit.

2 Kommentare:

  1. Sie werden vermutlich der einzige Jurist sein, der von "eigenmächtiger Selbstgefährdung" spricht. Wenn überhaupt, dürfte diese eigenverantwortlich sein. Aber wieso soll das hier überhaupt eine Zurechnungsfrage sein? Geht es nicht vielmehr um die Reichweite der Einwilligung Ballacks (die wohl auch ihre Grenze bei groben Regelverstößen finden dürfte)?

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  2. Bei vorsätzlicher Körperverletzung liegt keine Spielsituation vor, die von der Einwilligung gedeckt ist. Wenn man also bedenkt, dass der Verletzung durch Boateng eine Ohrfeige durch Ballack vorausging, könnte man schon auf Vorsatz schließen, der sich aus einer Vergeltungsabsicht für die vorangegangene "Watschn" herleitete. Da bräuchte man auch nicht auf die weit hergeholte Absicht zurückgreifen, Boateng wollte wegen der WM-Gruppenteilnahme seiner Nationalmannschaft Ghana den Deutschen Führungsspieler "ausschalten".

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