Freitag, 21. Mai 2010

Aggression vor Gericht

Eine Bagatell-Strafsache vor dem Amtsgericht.

Ich spreche in einer Verhandlungspause die Staatsanwältin darauf an, ob sie nicht einen Antrag nach § 153 StPO für tunlich hielte. Tut sie nicht. Der Vorsitzende Richter fragt, was denn besprochen würde; ich erkläre es ihm.

Daraufhin tut auch der Richter seine Ablehnung des Einstellungsgedankens kund. Der Angeklagte hätte lange genug Zeit gehabt, sich mit dem Geschädigten oder der Staatsanwaltschaft zu verständigen und dies Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen. Dem widerspreche ich mit gutem Grund:

Ich habe nämlich auf meinen Akteneinsichtsantrag vom 08.12.2009 hin erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens im April 2010 (!) Akteneinsicht erhalten. Ich weise darauf hin, dass hierin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liege, was meinem Mandanten wohl kaum auch noch zum Nachteil angerechnet werden dürfte. Daraufhin fährt mich die Staatsanwältin an, ich würde, "Aggression in die Verhandlung" hineintragen.

Ich habe ihr erklärt, dass ich Verteidiger sei, und meine Aufgabe darin bestehe, meinen Mandanten gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu verteidigen. Das wiederum hat sich der Richter verbeten.

Wäre ja noch schöner.

8 Kommentare:

  1. Tja - es macht halt immer noch der Ton die Musik, auch im Strafverfahren.

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  2. @ Gast: Nein. Mit Verlaub: Sie faseln.

    Im Strafprozess macht die StPO die Musik und sonst nichts.

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  3. @ Gast:
    Ich kann hier in den Ausführungen des Kollegen keinen falschen Ton entdecken. Wenn die StA und das Gericht die Akte monatelang nicht rausrücken, dann stellt dies eine Behinderung der Verteidigung dar und kann nicht zum Nachteil des Angeklagten gereichen.

    Diese Bockigkeit bei der Einstellung ist häufig zu beobachten ("Der macht uns Arbeit, dafür soll er büßen...").

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  4. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass "NEBGEN - rough justice" in der Sache durchaus im Recht war. Nach seinen Blogbeiträgen und Kommentaren kann ich mir aber lebhaft vorstellen, dass sein "rough-justice"-Ansatz von den anderen Akteuren als unangemessen aggressiv empfunden wird und entsprechende Reaktionen provoziert.

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  5. @Nebgen, waren denn die Ermittlungen im Dezember 2009 schon abgeschlossen? Ansonsten verweise ich auf § 147 StPO, der ja hier Ihrer Meinung nach die Musik macht.

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  6. Leider wird es dann mit der Einstellung nichts, auch wenn sich das Gericht oder die StA aus neben der Sache liegenden Erwägungen heraus gegen eine Einstellung sperren :/

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  7. Ich erlaube mir an dieser Stelle den Kollegen Siebers (http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/pradikatsjuristen-als-erfolgsgarantie.html) zu zitieren:

    "Ich freue mich immer, wenn ich den Nerv an der richtigen Stelle getroffen habe." :-)

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  8. Das ist ein wirklich weit verbreitetes Phänomen: das Leute, mit irgendwelchen "Qualifikationen", (zB Staatsanwalt, Richter....) sich dann neurotischerweise als Oberlehrer oder Götter aufspielen. Und das ist absolut entsetzlich, wenn es um reale Angelegenheiten geht. Wie kann man sich gegen solche Machenschaften wehren?

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