Das Landgericht Nürnberg hat einen Strafverteidiger zu einem Jahr Freiheitsstrafe (ohne Bewährung!) verurteilt; der Verteidiger soll seinem Mandanten geraten haben, einen Mitbeschuldigten zu Unrecht zu belasten. Kollege Hoenig berichtet dankenswerterweise hier, der auch dort verlinkte Artikel der Nürnberger Zeitung findet sich hier.
Wirklich lesenswert sind auch die Kommentare zum Bericht des Kollegen Hoenig.
Mich erinnert das an eine Hausarbeit im Strafprozessrecht, die ich im fortgeschrittenen Studienalter geschrieben habe: Die Aufgabenstellung lautete: "Dürfen Strafverteidiger lügen?" Da ich zeitgleich Praktikant bei einer Großen Strafkammer des Landgerichts war, habe ich natürlich auch die Berufsrichter an der Kammer mit dieser pikanten Fragestellung konfrontiert.
Die Antwort habe ich noch heute fast wörtlich im Kopf. Die Beisitzende Richterin guckte mich etwas verstört an und sagte: "Was ist das denn für eine Frage? Natürlich dürfen Verteidiger lügen, das ist doch ihr Job!"
Der weise alte Vorsitzende Richter hat nur gelacht.
Samstag, 16. Juli 2011
Donnerstag, 14. Juli 2011
Postkartengrüße aus Berlin (Bahnhofsseite)
Finden Sie diese Postkarte geschmacklos? Finden Sie diese Postkarte reißerisch, wittern vielleicht sogar Volksverhetzung? Glauben Sie, dass die titanic sich hier wieder einen schlechten Scherz erlaubt hätte?
Dann liegen Sie zumindest mit der letzten Vermutung falsch. Denn es war - mal wieder - nicht die titanic, es war die CDU. In persona: Der Spitzenkandidat der CDU in Berlin, der dieses Motiv für seine Wahlkampf-Postkarten auserkoren hat. Näheres dazu findet man hier.
Da weiß man dann doch gleich wieder, wen man auf keinen Fall wählen sollte. Danke für die Erinnerung, liebe CDU.
Labels:
Volksverhetzung,
Wahlkampf
Wer mit Wasser wirft, muss auch Flaschen aushalten
In Hamburg ist es schöne Tradition, dass in der "Schanze" zweimal pro Jahr ein Stadtteilfest stattfindet, das Schanzenfest. Das Schanzenfest besteht tagsüber aus den üblichen Crèpeständen und Belustigungsbuden; aber gegen Abend hat es sich in der Vergangenheit immer wieder in eine Straßenschlacht verwandelt.
Ab dem späten Nachmittag belauern sich in der Regel Einsatzkräfte der Polizei in voller Montur und schwarz vermummte Protestierer, bis dann irgendwann irgendwer dem jeweils anderen den Gefallen tut und eine falsche Bewegung macht, was dann den Anlass zur Aufnahme der Kampfhandlungen gibt. Zum Standardarsenal der Polizei gehören dabei auch leistungsstarke Wasserwerfer, die bereits am frühen Nachmittag an strategisch wichtigen Punkten publikumswirksam in Stellung gebracht werden.
Und anlässlich eines der letzten Schanzenfeste hat nun offenbar ein Vermummter eine leere Bierflasche gegen einen Wasserwerfer geworfen. Die Polizei kann viel ab, aber das war dann doch zu viel. Man hat den Vermummten festgenommen und schließlich wurde Anklage gegen ihn erhoben wegen Sachbeschädigung.
Was aber macht der dreiste Halunke? Er verteidigt sich damit, er wäre davon ausgegangen, durch den Wurf keinen Schaden anrichten zu können. Und das wasserwerferfeindliche Landgericht Hamburg gibt ihm in seiner Entscheidung auch noch Recht (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2010 - 709 Ns 86/09, abgedruckt in StraFo 2011, 240).
Es sagt:
"Bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch, d. h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z. B. beim Schanzenfest, neu lackiert werden."
Eine herbe Niederlage für die Polizei und die Freunde des ordentlich lackierten Wasserwerfers im bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Labels:
Flaschen,
Schanzenfest,
Wasserwerfer
Dienstag, 12. Juli 2011
TINA: Erlaubt ist, was nicht verboten ist
Als Strafverteidiger ist man manchmal gezwungen, auch ungewöhnliche Wege zu beschreiten. Denn auf den gewöhnlichen Wegen wandeln alle, und deren Weg führt aufgrund des Trägheitssatzes und einiger anderer sozialpsychologischer Phänomene zumeist direkt in die Verurteilung.
Wenn der Verteidiger aber etwas vorschlägt, anregt oder beantragt, das nicht zum Standardrepertoir des Amtsrichters gehört, dann kommt zumeist zum Tragen, was der Sozialpsychologe TINA-Prinzip nennt. Der Kollege Wings schildert hier einen typischen Fall.
TINA ist ein Akronym und steht für "There ist no alternative". Ein Schelm, wer dabei an Angela Merkel denkt. Gemeint sind Totschlagargumente, Scheinbegründungen ohne jede Substanz.
Klassische TINA-Reaktionen sind die drei Beamtenweisheiten:
- "Das war noch nie so"
- "Das war schon immer so" und
- "Da könnte ja jeder kommen".
Oder eben -wie hier - der Richter oder Staatsanwalt, der sagt: Wo steht denn das in der StPO? Jeder Verteidiger hat schon erlebt, dass er einen Antrag stellt und der Richter ihn daraufhin anherrscht, wo denn die Rechtsgrundlage für seinen Antrag stünde. Leider verkennt der Richter oder Staatsanwalt dabei eine wesentliche Grundregel der StPO: Die Verteidigung im Prozessrecht ist nämlich bestimmt vom Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Oder einfach: Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
Daher muss nicht der Rechtsanwalt nach einer Rechtsgrundlage für sein Tun suchen, sondern der Richter müsste nach einer Verbotsnorm suchen, die er in der Regel nicht finden wird. Prozessual ist dem Verteidiger nämlich ziemlich viel erlaubt.
Wer das als Richter oder Staatsanwalt nicht weiß, der hat auf seinem Stuhl eigentlich nichts zu suchen. Und wer es weiß, aber trotzdem nach der Rechtsgrundlage fragt, ist eher noch schlimmer. Der versucht nämlich vorsätzlich, die Rechte der Verteidigung zu beschneiden und hat daher auf seinem Stuhl erst recht nichts zu suchen.
Trotzdem passiert so etwas immer wieder. Warum nur, warum?
Montag, 11. Juli 2011
Im Knast gehen die Türen nicht auf
Eine Strafsache vor dem Amtsgericht. Alle sind erschienen, nur der Angeklagte nicht. Das kommt häufiger vor; in diesem Fall allerdings ist es etwas seltsam, denn der Angeklagte sitzt ein.
In Hamburg ist das Untersuchungsgefängnis mit dem Strafjustizgebäude direkt verbunden, so dass auch der Weg eigentlich ein kurzer ist. Also ruft der Richter kurzerhand in der Haftanstalt an und erhält die niederschmetternde Nachricht: Der Angeklagte kann nicht raus. Die Tür klemmt. Auch der eilig herbeigerufene Schlüsseldienst könne die Tür nicht öffnen.
So soll es sein! Wäre ja noch schöner, wenn aus dem Gefängnis jeder einfach so herauskäme.
Der Angeklagte kam dann mit einer viertel Stunde Verspätung schließlich doch noch. Nur hatte man eben nicht den Zugang nehmen können, sondern hatte um das Gebäude herum gehen müssen. Da hat er dann sogar noch etwas frische Luft gehabt.
Freitag, 8. Juli 2011
Frauen und Kinder voran
Gestern wurde vor dem Amtsgericht Hamburg-St.Georg wegen des Vorwurfs des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie gegen einen Angeklagten verhandelt. Die Presse war zahlreich erschienen und da die Prozessbeteiligten uni sono Interviews verweigerten, befragte man eine ebenfalls anwesende Dame vom Kinderschutzbund, die den Prozess beobachtet hatte.
Die Dame ereiferte sich dann darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsergebnis dem Arbeitgeber des Angeklagten nicht mitgeteilt hatte und sagte in diesem Zusammenhang einen bemerkenswerten Satz. Sie sagte wörtlich:
"Der Schutz von Kindern muss Vorrang haben vor verfahrensrechtlichen Abläufen".
Wäre die Dame Politikerin gewesen, sie hätte diesen Worten wahrscheinlich vorweg geschickt, dass selbstverständlich niemand die Absicht habe, durch die Verfassung geschützte Prozessrechte zu beschneiden und hätte dann vom Leder gezogen. Sie war aber ganz offensichtlich keine Politikerin - und wohl auch diplomatisch eher unerfahren - und so forderte sie also mit diesem Satz unverholen, uneingeschränkt und allen Ernstes die Abschaffung prozessualer Rechte für den Fall, dass Kinder involviert seien.
Da könnte man sich gut Alice Schwarzer daneben vorstellen, wie sie die Abschaffung sämtlicher prozessualer Beschuldigtenrechte auch noch für den Fall fordert, dass Frauen involviert sind. Und wenn alle Frauen und Kinder das sinkende Schiff des Rechtsstaates verlassen haben, dann steht der Angeklagte auf der Brücke und geht mit dem Schiff gemeinsam unter.
Mir gruselt nicht vor solchen Leuten. Mir gruselt davor, dass sich vor solchen Leuten so wenige Leute gruseln.
Labels:
Beschuldigter,
Prozessrechte,
Rechtsstaat
Donnerstag, 7. Juli 2011
So machen es die Versicherer
Es hat sich ein Autounfall mit Sachschaden ereignet. Die Schuldfrage ist unstreitig. Der eine verlangt also vom anderen und dessen Versicherer Schadenersatz. Alles ganz normal - bis dahin. Aber dann fängt der Versicherer an, auf eigene Faust zu ermitteln, denn: zahlen - nein, das will er nicht.
Als erstes findet der Versicherer seinen eigenen Versicherungsnehmer nicht. Das ist eigentlich nicht das Problem des Anspruchstellers, aber man kann es sich ja mal merken. Nach längerer Suchaktion stößt der Versicherer darauf, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug für die Unfallfahrt an einen Dritten verliehen hatte. Das ist ein schöner Ansatzpunkt, also ermittelt man auch mal in diese Richtung, findet aber auch dort nichts. Aber zahlen: nein, das will man nicht.
Weil jetzt bald gar nichts mehr hilft, behauptet man, der Unfall wäre fingiert worden und weigert sich deshalb, zu zahlen. Der Betrug ergäbe sich aus einem Gutachten, das man auf eigene Faust eingeholt hat und das dem vom Anspruchsteller eingeholten Gutachten in wesentlichen Punkten widerspricht.
Also sieht sich der Anspruchsteller gezwungen, vor Gericht zu gehen und verklagt Fahrer und Versicherer. Im Klageverfahren trägt der Versicherer nunmehr vor, ein von ihm eingeschalteter Detektiv hätte ermittelt, der Anspruchsteller und der eigene Versicherungsnehmer hätten sich bereits vor dem Unfall gekannt. Der Versicherer beantragt Klagabweisung und erstattet Strafanzeige wegen gemeinschaftlichen Betruges gegen den Anspruchsteller und den Fahrer.
Nachdem der Versicherer die zivilrechtliche Klage auf diese Art und Weise gewonnen hat, drängt er bei der Staatsanwaltschaft auf Verfolgung. Da steht die Staatsanwaltschaft Gewehr bei Fuß und erhebt zügig Anklage gegen beide. Doch da drängen sich einige Fragen auf:
Warum sollten die Beteiligten eines fingierten Unfalles sich gegenseitig verklagen, wenn sie es doch angeblich gemeinschaftlich auf das Geld des Versicherers abgesehen haben? Das wäre nicht nur unsinnig, sondern auch ziemlich ungeschickt, beraubte man sich doch des besten aller Zeugen, wenn man den eigenen Komplizen verklagte. Außerdem ist mittlerweile nachgewiesen, dass ein Unfall tatsächlich stattgefunden hat, nur lassen sich möglicherweise nicht alle Schäden eindeutig zuordnen.
Glücklicherweise findet sich ein kritischer Richter, der die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren zu weiteren Ermittlungen zwingt, z. B. durch Vernehmung des Detektives, der angeblich die Bekanntschaft zwischen Anspruchsteller und Halter ermittelt haben soll. Und siehe da: Eine Person des vom Versicherer im Klageverfahren benannten Namens ist nicht auffindbar und in Deutschland unbekannt. Mit einer einzigen Besichtigung des Unfallortes lassen sich alle Unstimmigkeiten des Gutachtens auf einmal stimmig erklären.
Innerhalb eines etwa eineinhalb Jahre dauernden Zwischenverfahrens zerbröselt so ziemlich alles, was der Versicherer im Zivilverfahren vorgetragen hat, bis das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnt.
Seinen Schaden aber wird der Anspruchsteller nie ersetzt bekommen, da hierüber bereits rechtskräftig vom Zivilgericht entschieden wurde.
Wie gut, dass es eine Pflichthaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge gibt. Dumm nur, dass die Versicherer einfach so ungern zahlen.
Labels:
Versicherer,
Zahlungsunwilligkeit,
Zwischenverfahren
Abonnieren
Posts (Atom)