Posts mit dem Label StPO werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label StPO werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 12. Juli 2011

TINA: Erlaubt ist, was nicht verboten ist

Als Strafverteidiger ist man manchmal gezwungen, auch ungewöhnliche Wege zu beschreiten. Denn auf den gewöhnlichen Wegen wandeln alle, und deren Weg führt aufgrund des Trägheitssatzes und einiger anderer sozialpsychologischer Phänomene zumeist direkt in die Verurteilung.

Wenn der Verteidiger aber etwas vorschlägt, anregt oder beantragt, das nicht zum Standardrepertoir des Amtsrichters gehört, dann kommt zumeist zum Tragen, was der Sozialpsychologe TINA-Prinzip nennt. Der Kollege Wings schildert hier einen typischen Fall.

TINA ist ein Akronym und steht für "There ist no alternative". Ein Schelm, wer dabei an Angela Merkel denkt. Gemeint sind Totschlagargumente, Scheinbegründungen ohne jede Substanz.
Klassische TINA-Reaktionen sind die drei Beamtenweisheiten:
  • "Das war noch nie so"
  • "Das war schon immer so" und
  • "Da könnte ja jeder kommen".
Oder eben -wie hier - der Richter oder Staatsanwalt, der sagt: Wo steht denn das in der StPO? Jeder Verteidiger hat schon erlebt, dass er einen Antrag stellt und der Richter ihn daraufhin anherrscht, wo denn die Rechtsgrundlage für seinen Antrag stünde. Leider verkennt der Richter oder Staatsanwalt dabei eine wesentliche Grundregel der StPO: Die Verteidigung im Prozessrecht ist nämlich bestimmt vom Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Oder einfach: Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.

Daher muss nicht der Rechtsanwalt nach einer Rechtsgrundlage für sein Tun suchen, sondern der Richter müsste nach einer Verbotsnorm suchen, die er in der Regel nicht finden wird. Prozessual ist dem Verteidiger nämlich ziemlich viel erlaubt.

Wer das als Richter oder Staatsanwalt nicht weiß, der hat auf seinem Stuhl eigentlich nichts zu suchen. Und wer es weiß, aber trotzdem nach der Rechtsgrundlage fragt, ist eher noch schlimmer. Der versucht nämlich vorsätzlich, die Rechte der Verteidigung zu beschneiden und hat daher auf seinem Stuhl erst recht nichts zu suchen.

Trotzdem passiert so etwas immer wieder. Warum nur, warum?

Dienstag, 21. Juni 2011

StPO-R, Zweiter Vorschlag: Amtshaftung für Richter einführen!

Strafprozess, Amtsgericht. Wie in etwa 97 % aller amtsgerichtlichen Verfahren wird der Angeklagte verurteilt. Fünf Jahre später stellt sich heraus, dass der dem Angeklagten gemachte Vorwurf unzutreffend war, vor allem aber das ihm vorgeworfene Verhalten gar keinen Straftatbestand erfüllt.

Das hätte jeder Referendar nach Aktenlage erkennen können, ja müssen, um noch eine akzeptable Note zu bekommen. Der Richter hat es nicht erkannt, obwohl ihm die Verteidigung mehrfach schriftlich wie mündlich darauf hingewiesen hat. Muss der Richter auch nicht, denn er ist ja schon Richter. Und zu befürchten hat der Richter rein gar nichts. Eine Dienstaufsicht, die diesen Namen verdiente, ist für Richter nicht existent, und für seine Fehler zivilrechtlich gerade stehen muss in Deutschland kein Richter. Ein Richter haftet nicht einmal dann, wenn er bedingt vorsätzlich eine Prozesspartei benachteiligt. Das steht zwar nicht im Gesetz, aber der BGH sagt es so. Und die das sagen sind - na klar - Richter.

Das ist ein Missstand, vielleicht DER Missstand an deutschen Gerichten. Denn dort, wo Fehlverhalten keine Konsequenzen hat, herrscht Verantwortungslosigkeit. Kann mir ja keiner was. Dieses Lied singt jeder Strafrichter gerne, wenn er das Strafmaß für die Angeklagten begründet, aber für sich selbst will er davon nichts wissen.

Deswegen ist dem Kollegen Siebers Recht zu geben, wenn er hier vorschlägt, die Haftung für Richter einzuführen. Denn schließlich haftet der Rechtsanwalt ja auch für die Schäden, die er anrichtet. Darum ist jeder Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das wird auch nicht etwa dadurch gehindert, dass der Rechtsanwalt "Organ der Rechtspflege" ist, genauso wie Richter und Staatsanwälte. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum Richter nicht auch eine solche Versicherung abschließen sollten und damit den Rechtsanwälten zumindest in dieser Hinsicht gleich gestellt wären.

Mittwoch, 1. Juni 2011

StPO-R, Erster Vorschlag: Freie Beweiswürdigung einschränken!

Die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist das Kernstück des so genannten reformierten Inquisitionsprozesses aus dem Jahr 1877. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass der Richter sich sein Urteil ausschließlich – so der Gesetzeswortlaut – „aus dem Inbegriff der Verhandlung“ bildet. Die freie Beweiswürdigung weicht damit wesentlich von früheren Prozessordnungen ab, die bestimmte Beweisregeln vorsahen. Beweisregeln sind dabei Vorschriften, die an ein bestimmtes Beweismittel eine zwingende Würdigung knüpfen; berühmtestes Beispiel: das Geständnis, das in früheren Zeiten ausnahmslos die Schuld bezeugte, eine Regel, die noch heute bei vielen Menschen im Kopf herumspukt. Dank der freien Beweiswürdigung muss und darf der heutige Richter auch das Geständnis frei würdigen, sprich: Er braucht es nicht zu glauben. Das war und ist ein großer Fortschritt in der Strafgerichtsbarkeit.

Leider hat das Prinzip der freien Beweiswürdigung auch Nachteile mit sich gebracht. Denn dieses Prinzip scheint Richtern nicht recht eingängig zu sein. Viele Richter missverstehen die freie Beweiswürdigung als Freibrief, der es ihnen gestattet, alles mit allem zu begründen. Und das ist er Ursprung des größten Übels im Strafrecht, dem so genannten „revisionssicheren Urteil“ – dem Urteil, das sachlich zwar völlig falsch ist, aufgrund der Einhaltung bestimmter Formalien mit dem Rechtsmittel der Revision aber praktisch nicht zu knacken ist. So kann der Tatrichter ohne weiteres zu der Überzeugung gelangen, dass Winnetou mit einem einzigen Schuss aus seiner Silberbüchse fünfzehn Ganoven gleichzeitig erlegt hat; auch wenn das tatsächlich völlig unmöglich ist. Kommt der Richter zu dieser Überzeugung und fügt er einige Floskeln der Begründung hinzu, dass z. B. mehrere Zeugen dies glaubhaft bestätigt hätten, dann ist auch gegen den größten Quatsch kaum ein Kraut gewachsen.

Das Glanzstück solcher richterlicher Rechtsverdrehung ist, wenn Richter aus einem Beweismittel das Gegenteil seines eigentlichen Inhalts schließen – was gar nicht so selten vorkommt. Entlasten z. B. fünf Zeugen den Angeklagten, muss dieser nicht etwa zwingend freigesprochen werden: Der Richter braucht den Zeugen ja nicht zu glauben. Stattdessen kann er aus dem Umstand, dass seiner Meinung nach gleich fünf Zeugen gleichermaßen für den Angeklagten gelogen haben, den Rückschluss ziehen, dass der Angeklagte schuldig sei. Und das ohne ein einziges "echtes" Beweismittel! Auf diese Art und Weise entsteht das, was Strafverteidiger meinen, wenn sie nach dem Urteil sagen, sie seien „im falschen Film“ gewesen.

Das oberste Revisionsgericht – der Bundesgerichtshof – hat den Kern dieses Übels bereits vor einiger Zeit erkannt. Der BGH gibt den Tatgerichten seit etwa zwanzig Jahren immer wieder vor, dass sie eben nicht jeden Quatsch feststellen dürfen, sondern das Ergebnis ihrer freien Beweiswürdigung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Gesetzen der Logik und allgemeinen Lebensregeln im Einklang stehen muss. Einzig die Tatgerichte kümmert das scheinbar wenig, ansonsten wäre die anhaltende Flut entsprechender Revisionen wohl kaum zu verstehen.

Und weil die Gerichte es offenbar nicht lernen, sondern nach wie vor der Versuchung unterliegen, ihre eigenen Vorurteile in pseudojuristische Floskeln zu verpacken, wird man den Gerichten wohl noch deutlicher als bisher an die Hand geben müssen, dass aus dem „Inbegriff der mündlichen Hauptverhandlung“ eben nicht jede beliebige Schlussfolgerung möglich ist, sondern nur solche, die mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang stehen.

Das wären dann keine Beweisregeln im eingangs zitierten Sinne – denn es wird ja kein bestimmtes Ergebnis vorgeschrieben – sondern lediglich die Vorgaben, die allgemeine Erkenntnisse in geltendes Recht umsetzen. Dazu wäre der Richter zwar eigentlich auch ohne besonderes Gesetz aus seinem Amtseid verpflichtet, aber: Manchmal helfen verschriftete Vorgaben eben doch am besten.

Das wäre nicht das Ende der freien Beweiswürdigung, aber es wäre die Zähmung des Wildwuchses, der sich durch geistige Trägheit und persönliche Vorurteile in der freien Beweiswürdigung eingenistet hat. Und das wäre ein großer Schritt in Richtung eines besseren Prozessrechtes.

Montag, 30. Mai 2011

Die Reform der StPO

Am Dienstag wird das Landgericht Mannheim das Urteil gegen Jörg Kachelmann sprechen. Egal wie dieses Urteil aussehen wird, hat die Öffentlichkeit in diesem Verfahren eine Menge erlebt. Auch wenn sie über die interessantesten Teile der Verhandlung ausgeschlossen war.

Vor allem hat die Öffentlichkeit eine Menge von dem gesehen, was falsch läuft vor deutschen (Straf-)Gerichten. Und damit ist nicht die im Vergleich eher noch moderate Dauer des Verfahrens gemeint, sondern seine Struktur und sein notwendiger - oder eben nicht notwendiger - Inhalt. Denn das deutsche Strafverfahren ist nicht mehr zeitgemäß, wenn die deutsche Strafprozessordnung denn jemals zeitgemäß war.

Wenn man ein Verfahren wie das gegen Jörg Kachelmann beurteilt, muss man sich gewahr sein, dass die Prozessordnung, nach der dieses Verfahren funktioniert, aus dem Jahre 1877 stammt und seither im wesentlichen unverändert geblieben ist. 1877 wurde Hermann Hesse geboren. 1877 meldete Thomas Alva Edison den Prototyp seines Phonographen zum Patent an. Emil Berliner meldete das Patent auf die Schallplatte an, die aus Schellack war. Wenn man 1877 von Krieg sprach, war zumeist der Deutsch-Französische Krieg von 1870/71 gemeint, und der wurde vom Königreich Preußen und dem Norddeutschen Bund gegen das Kaiserreich Frankreich geführt. Dieser Krieg wurde mit Infanterie, Reitern.Pferden und Geschützen geschlagen.

Eigentlich unnütz zu sagen, aber: Es gab kein Radio (s.o.), kein Fernsehen, von allen anderen elektronischen Medien ganz zu schweigen. Zeitungen gab es wenige. Die Washington Post z. B. wurde in diesem Jahr gegründet. Die Straßen waren bestenfalls mit Kopfsteinpflaster gepflastert, auf denen Pferdekutschen fuhren. Man herrschte in weiten Teilen des Geltungsbereichs der neuen StPO noch von Gottes Gnaden.

Da musste die StPO als großer Fortschritt gelten, gab es doch zum ersten Mal Legalitätsprinzip, Offizialprinzip, Mündlichkeitsprinzip, Unmittelbarkeitsgrundsatz und all das, was man heute noch an der Universität lernt, wenn man Jura studiert.

Dass die StPO in dieser Form noch den heutigen Gegebenheiten genügte, kann man wohl kaum ernsthaft vertreten. Gleichwohl sind bisher alle Versuche gescheitert, die Prozessordnung grundlegend zu reformieren. Allerdings stellt sich langsam ernsthaft die Frage, ob sich eine moderne Gesellschaft einen antiquierten Strafprozess noch leisten kann. Dazu gehört auch die Frage, ob die vorgesehenen Strafen noch zeitgemäß sind.

Und weil das eine längere Diskussion wird, höre ich hier auf und mache morgen weiter. Dann wissen wir auch über das Urteil gegen Jörg Kachelmann Bescheid.



Donnerstag, 10. Februar 2011

Ein Scherz der Verteidigung

Als das hat sich Alice Schwarzer - heute in BILD - bezeichnet und damit den Antrag der Verteidigung gemeint, sie als Zeugin zu laden. Dass nicht die Verteidigung sie geladen hatte (wir sind hier ja nicht in Amerika), sondern das Gericht, hat sie dabei elegant verschwiegen.

Vor Gericht wollte sie zur Sache dann schweigen, stattdessen aber eine "grundsätzliche Erklärung" abgeben. Das hat die Kammer zum Glück verhindert. Sonst hätten vielleicht auch alle anderen Zeugen noch Erklärungen in eigener Sache abgeben wollen. Das sieht die StPO nicht vor und das ist auch gut so.

O-Ton Alice Schwarzer (zitiert nach BILD): "Es ist bedauerlich, dass ein so wichtiger Prozess durch Nebenkriegsschauplätze andauernd verzögert wird." Es wundert einen bei Alice Schwarzer ja schon gar nichts mehr, es ärgert einen einfach nur noch - was nämlich für ein Rechtsempfinden bei dieser Person zu herrschen scheint. Die entlastende Beweismittel als "Nebenkriegsschauplätze" abtut und die Beschäftigung damit als "bedauerlich" empfindet. Und warum sollte gerade der Prozess gegen Jörg Kachelmann wichtiger sein als Tausend andere Prozesse, in denen Alice Schwarzer nicht zufällig als "Berichterstatterin" sitzt?

Aber Alice Schwarzer sitzt eben auch nicht zufällig in diesem Prozess, sondern weil sie ihn als ideales Vehikel entdeckt hat, ihre kruden Ansichten unter möglichst viele Menschen zu schleudern.

Hoffentlich hindert das Gericht sie noch möglichst häufig daran, dies weiterhin zu tun.

Mittwoch, 9. Februar 2011

Sie kam, sah und sagte - nichts

Lange Geschichte, kurz erzählt: Heute ist Alice Schwarzer vor dem Landgericht Mannheim als Zeugin aufgetreten. Ein kurzer Auftritt - Sie hat gesagt, dass sie nichts sagt.

Juristisch ausgedrückt: Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Gemeint ist das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs 1 Nr. 5 StPO, das Personen vorbehalten ist, "die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsmedien berufsmäßig mitwirken", vulgo: Journalisten.

Nun ja. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Ich denke, das war genau das, was die Verteidigung erreichen wollte.




Mittwoch, 3. November 2010

Freiwillig verweigert!

Das ist wirklich ein Unding! Im - tragischen - Fall des verschwundenen Mirco aus Grefrath hat ein Bürger die freiwillige Speichelprobe verweigert! BILD berichtet in üblicher Manier hier. Dort heißt es in der gewohnt volksverblödenden Weise wörtlich:

"Ist er nur ein Querulant oder hat er etwas zu verbergen? Im Falle des verschwundenen Mirco (11) aus Grefrath hat ein Passat-Fahrer die Abgabe der freiwilligen Speichelprobe verweigert!"

Nein, liebe BILD-Zeitung, das ist weder ein Querulant noch müsste er zwingend etwas zu verbergen haben, aber schön, dass ihr ihn vorsorglich trotzdem schon mal denunziert: Hier hat einfach jemand an einer freiwilligen Speichelprobe nicht teilgenommen. Deswegen heißt sie ja freiwillig. Man kann, aber man muss nicht. Gründe angeben muss man auch nicht, sonst wäre das ja schon wieder ein Zwang.

Also: Alles ganz easy.

Dahinter steckt allerdings eine prozessual ernsthafte Frage: Wozu das Ganze, wenn es doch freiwillig ist? Und was passiert mit den freiwilligen Verweigerern, deren Speichelprobe man nicht bekommt? Der Verweigerer wird nicht automatisch durch die Verweigerung zum Beschuldigten - das wenigstens hat die Polizei begriffen und auch die BILD-Zeitung zitiert es immerhin.

Zur Speichelprobe zwingen wird man den Verweigerer erst dann können, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen. Die scheint es nicht zu geben, sonst hätte man es ja schon gemacht. Also wird die Polizei jetzt Verdachtsmoment suchen. Und wehe dem, gegen den die Polizei Verdachtsmomente sucht!

Wie durch Geisterhand hat sich da meist noch immer irgendetwas gefunden.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Zehn Tricks, wie ich trotz Belehrungspflicht eine Aussage erhalte

Gerade sind mir wieder zwei schöne Beiträge über Belehrungen begegnet, einer von der Kollegin Braun und einer vom Kollegen Vetter. Einen bunten Strauß blödsinniger Rechtsumgehungen finden wir da, den Polizei und Justiz gerne anrichten, um die Rechte der Bürger zu unterwandern.

Ermittlungsbehörden und Richter müssen Beschuldigte darüber belehren, dass diese nicht verpflichtet sind, eine Aussage zu machen. Sie müssen Zeugen belehren, dass diese das Zeugnis verweigern können, wenn sie sich selbst oder ein enges Familienmitglied belasten würden. So steht es im Gesetz.

Das ist eigentlich ganz einfach, aber ach: Es erschwert die Überführung des Beschuldigten, pardon: die Aufklärung des Sachverhalts - doch manchmal allzu arg. Deswegen greift der gewiefte Aufklärer zu immer neuen abenteuerlichen Strategien, nicht zu belehren oder die Belehrung wenigstens so zu fassen, dass die Zielperson trotzdem etwas sagt. Hier ein exklusiver Service für unsere wackeren Strafverfolger, mit tollen Tricks, wie man möglichst viele Aussagen erhält:

Trick 1: Möglichst bis kurz vor der Anklageerhebung nicht entscheiden, wer Zeuge und wer Beschuldigter ist und derweil "informatorische Befragungen" aller möglicherweise Beteiligten durchführen. Das Ergebnis dieser Befragungen kann später auch ohne weiteres verwertet werden, weil alle Angaben ja freiwillig gemacht wurden. Gerne praktiziert bei unübersichtlichen Turbulenzgeschehen, in denen nicht ganz klar ist, wer der böse Bube ist.

Trick 2: Einfach gar nicht belehren und hinterher behaupten, man hätte belehrt. So einfach und doch so wirkungsvoll! Denn Gerichte glauben einem Polizisten eigentlich immer, dass er ordnungsgemäß belehrt hat, schließlich ist er ja Polizist und macht das täglich! Notfalls einige Kollegen mitnehmen, die das auch so machen und als Zeugen aussagen können.

Trick 3: Wenn man unbedingt belehren muss, z. B. weil eine junger engagierter Auszubildender dabei ist, der mit den Usancen bei den Ermittlungsbehörden noch nicht so vertraut ist, dann sollte man jedenfalls so belehren, dass der Beschuldigte / Zeuge es nicht versteht. Dafür stehen je nach Pfiffigkeit des ermittelnden Beamten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Trick 4: Die Belehrung auf einen Zettel schreiben und hinterher behaupten, man hätte diesen Zettel dem zu Belehrenden ausgehändigt. Beweis: Weil wir das immer so machen. Über diese Strategie sollten vorher unbedingt alle Kollegen informiert werden, damit sie notfalls als Zeugen für die Aushändigung des Vordrucks herhalten können. Im Optimalfall kann die Vornahme der Belehrung dann später sogar als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden.

Trick 5: Einfach Belehrung sagen oder schreiben, es aber trotzdem nicht tun. Diese Strategie ist nur für Fortgeschrittene geeignet und erfordert einen gewissen Erfindergeist. Ein Prachtbeispiel für die gelungene Scheinbelehrung ist das von der Kollegin Braun dargestellte Formular, mit dem nicht belehrt, sondern einfach auf die Nummern der einschlägigen Paragraphen verwiesen wird. Da hätte ja jeder nachgucken können. Selbst schuld, wer sein Strafgesetzbuch nicht dabei hat!

Trick 6: Die Belehrungsformel sehr leise sagen und danach sehr laut fragen, ob man aussagen wolle und dabei drohend gucken.

Trick 7: Die Belehrungsformel sehr schnell aufsagen und im Anschluss laut, langsam und deutlich feststellen, wie sehr man sich darüber freue, dass der so Belehrte jetzt seine Aussage machen wolle.

Trick 8: Die Belehrung mit der Drohung verbinden, dass man bei Aussageverweigerung noch einmal fragen würde, notfalls mit Gewalt. Eine erst im Vordringen befindliche Taktik, von deren schriftlicher Ausprägung der Kollege Vetter hier berichtet. Bedenken Sie unbedingt: Der Ton macht die Musik. Je fordernder, desto besser.

Trick 9: Wenn gar nichts mehr hilft, sollte man sich auch nicht scheuen, positive Anreize zu setzen, um die erfolgte Belehrung wenigstens zu konterkarieren: "Wenn sie jetzt hier aussagen, kriegen sie später vor Gericht mildernde Umstände". Das stimmt zwar nicht, ist aber unheimlich Erfolg versprechend. Der Zweck heiligt die Mittel. Wozu Gesetze, wenn es anders viel besser klappt?

Trick 10: Wenn der positive Anreiz allein nicht verfängt, sollte man ihn deutlich von den ansonsten drohenden negativen Konsequenzen abgrenzen: "Wenn sie sich weiter so unkooperativ zeigen, wirkt sich das negativ auf die Straferwartung aus.".

Dienstag, 19. Oktober 2010

So viel Sachverständige, so wenig Sachverstand

Liebe Strafverteidiger, wie häufig habt Ihr bei Euren Verteidigungen eigentlich einen Sachverständigen für Aussagepsychologie dabei? Oder etwa gleich einen Hirnforscher?

Wenn auch heute wieder die Ex-Geliebte von Jörg Kachelmann vor dem Landgericht Mannheim aussagt, dann hören ihr insgesamt neun Sachverständige zu, vier weitere sind beantragt - darunter ein Psychiater, zwei Psychologen, vier Rechtsmediziner und ein Hirnforscher. Sie alle sollen sich mehr oder weniger mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandersetzen.

Die Wahrheit ist ein hohes Gut und schwer zu erlangen, deshalb kann man die Anzahl der Sachverständigen nicht kritisieren. Aber sie zeigt deutlicher denn je, dass es sehr wohl eine Zwei-Klassen-Justiz gibt. Denn bei dem durchschnittlichen Angeklagten, den Sie und ich regelmäßig verteidigen, sitzt eben keine solche Entourage, das Gericht bei der Wahrheitsfindung zu unterstützen.

Das liegt nicht daran, dass dieser Fall schwieriger wäre oder auch nur anders gelagert als Tausende anderer Prozesse mit ähnlichem Tatvorwurf: Es liegt einzig und allein daran, dass dieser Angeklagte das Geld hat, sich angemessen zu verteidigen. Das ist kein Vorwurf an die Verteidigung oder den Angeklagten - es zeigt lediglich, was durchschnittlich begüterten Angeklagten an Verteidigungsmöglichkeit vorenthalten bleibt.

Und der Bundesgerichtshof stützt seit ehedem diese Ungleichbehandlung, indem er mit stets wiederkehrender Floskel allen Tatgerichten einheitlich die Fähigkeit zuspricht, Zeugenaussagen zu würdigen. Dies sei die "ureigenste Aufgabe des Tatrichters" heißt es dann in rührend falschem Deutsch. Nun heißt das allerdings noch lange nicht, dass der mit der Aufgabe Betraute dieser Aufgabe auch gewachsen wäre. Würde es per Dekret zur "ureigensten Aufgabe" der Zahnärzte erklärt, ihre Praxen höchstpersönlich zu fliesen, dann wären die Fliesen in den meisten Zahnarztpraxen ziemlich schief.

Nur vor Gericht, wo das Schicksal der Angeklagten auf dem Spiel steht hält, man daran fest, dass die Aussage von jemandem gewürdigt werden soll, der dies nicht gelernt hat. Außer eben, der Angeklagte hat die Mittel und die Position, seine eigenen Sachverständigen in Stellung zu bringen. Und dann zeigt sich, welche Macht ein Angeklagter eigentlich immer haben müsste, wenn man es mit der von der StPO berufenen "Waffengleichheit" von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wirklich ernst meinte.

Aber man meint es mit der Waffengleichheit eben nicht ernst. Deshalb werden Jahr für Jahr Zehntausende Angeklagter verurteilt, ohne dass belastende Zeugenaussagen sachverständig gewürdigt worden wären, obwohl es mindestens so angezeigt gewesen wäre wie in Mannheim.


Mittwoch, 21. Juli 2010

Der Zweifel im Abseits

In einem Kommentar zu einem früheren Beitrag schreibt eine anonym gebliebene Richterin (?), es gäbe eine "strafverteidigerspezifische deformation professionelle", dass Strafverteidiger davon ausgingen "bei Aussage gegen Aussage sei notwendig freizusprechen". Darüber lohnt es sich nachzudenken.

Im Zweifel für den Angeklagten, das ist so etwas wie die Abseitsregel der Strafprozessordnung. Sie soll eigentlich der verteidigenden Partei helfen, stiftet aber nichts als Verwirrung und begünstigt durch ihre Unklarheit den Angreifer / Ankläger.

So klar nämlich die Aussage, so unklar die Prämisse, unter der diese Aussage gelten soll. Der Richter hat den Angeklagten freizusprechen, wenn er aufgrund der Beweisaufnahme noch Zweifel an dessen Täterschaft hat. Hat ein Richter an der Täterschaft indes keine Zweifel, muss er verurteilen.

An der Stelle kommen Wille und Vorurteil ins Spiel: Der Entwicklung von Zweifeln lässt sich nämlich frühzeitig vorbeugen, indem man von vornherein von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten überzeugt ist. Ließe man hier diesem Willen und Vorurteil freien Lauf, wäre das für einen Strafverteidiger allenfalls unklug, für den Strafrichter wäre es hingegen ein glatter Rechtsbruch. Denn § 261 zwingt den Richter zu "systematischem Zweifel".

Man sieht: Die Bedeutung des Zweifelssatzes für Verteidiger muss schon aus prozessualen Gründen eine andere sein, als sie es für Richter ist. Das, was die unbekannt gebliebene Kommentatorin aus dem Eingangssatz als "deformation professionelle" bezeichnet, spiegelt wohl eher die korrekte Interpretation guter Verteidigungstätigkeit wieder. Denn der Verteidiger muss von der Unschuld seines Mandanten nicht überzeugt sein, er muss nur auf eine entsprechende Überzeugung des Gerichts hinwirken.

Wenn es tatsächlich Richter geben sollte, die bereits diese ureigene Aufgabe der Verteidigung als "Deformation" bezeichnen, dann hätten diese Richter ihren Beruf auf dramatische Weise verfehlt.


Mittwoch, 7. Juli 2010

Wenn's der Wahrheitsfindung dient...

Fritz Teufel ist tot. Das vermeldet die taz.

Ironie der Geschichte: Der Prototyp der 68er Bewegung starb mit 67.

Warum das hier steht: Na, weil wir Fritz Teufel unter anderem dieses großartige Zitat verdanken. Das ist mehr, als manch anderer in seinem ganzen Leben schafft.

Dienstag, 29. Juni 2010

Der Schlaf der Beleidigten

Wenn man als Strafverteidiger häufiger mal Revisionsschriften fertigt, braucht man eine noch höhere Frustrationstoleranz, als sie für einen Strafverteidiger sowieso schon erforderlich ist. Nur etwa drei bis fünf Prozent aller Revisionen des Angeklagten haben Erfolg.

Da haben die Tatrichter ein weitgehend sorgenfreies Leben, halten doch die Revisiongerichte ihnen mit allerlei paralegalen Erfindungen - wie z. B. der schlichtweg gesetzeswidrigen Widerspruchslösung - den Rücken frei.

Es verwundert also wenig, dass Tatrichter mit Misserfolgen nicht umzugehen gelernt haben. Dann und wann hat aber eine - gut gemachte - Revision doch mal Erfolg. Was man als Verteidiger dann in der neuerlich erforderlichen Hauptverhandlung erleben kann, ist nur noch traurig:

Richter, die ihren vom Obergericht aufgehobenen Kollegen in inniger Solidarität verbunden, ungefragt und in öffentlicher Hauptverhandlung ihre persönliche Betroffenheit darüber äußern, wie es das Revisionsgericht wagen konnte, derart in richterliche Unabhängigkeit einzugreifen. Da mögen die Rechtsfehler des ersten Tatgerichts noch so offen zu tage liegen: Kein Fehler ist krass genug, dass man über eine Urteilsaufhebung nicht doch noch empört sein könnte. Vor Unmut zitternde Vorsitzende erlebt man dann, die in ihrem Unmut befangen, jegliche Verhandlungslust verloren haben und dies unumwunden damit begründen, die Verteidigung könnte ja abermals wagen, Revision einzulegen.

Die Königsdisziplin des beleidigten Gerichts aber ist: Einfach liegen lassen. So liegt vor mir meine dienstälteste Akte, Jahrgang 2005, Urteil 1. Instanz 2006, Urteil zweiter Instanz 2006, Aufhebung durch das OLG 2007.

Seither liegt die Sache beim Landgericht und schläft den Schlaf der Beleidigten. Nur der Mandant ruft im Halbjahresrhythmus noch an und erkundigt sich, ob es etwas Neues gäbe. Gibt es nicht.

Montag, 28. Juni 2010

Beweisverwertungsverbote im Fußball

Seit gestern wissen auch Nichtjuristen, was ein Beweisverwertungsverbot ist.

Erst hatte der Schiedsrichter in der Partie Deutschland - England offenbar als einziger einen Knick in der Linse, dessen Auswirkung wir hier sehen. Seine Monopolmeinung musste er aber noch nicht ernsthaft verteidigen.

Schwerer hatte es der Schiedsrichter in der Partie Argentinien - Mexiko. Der Torschütze zum 1:0 hatte für jedermann gut erkennbar im Abseits gestanden. Das war sogar nachträglich noch zu sehen: Denn im Stadion gibt es eine Leinwand, auf der statutengemäß nur die Tore wiederholt werden dürfen. Da der Schiedsrichter das Tor anerkannt hatte, wurde die Spielszene also wiederholt und jeder der Zuschauer nebst dem Schiedsrichter konnte sehen, dass das Tor regelwidrig erzielt worden war.

Nur berücksichtigen durfte der Schiedsrichter diese für ihn neue Erkenntnis nicht, weil die FIFA-Statuten ihm die Nutzung technischer Hilfsmittel ausdrücklich verbieten. Also zeigte er weiter brav Tor an, obwohl er wusste, dass das falsch war. Ein hervorragender Prozessrechtler!

Wenn doch nur alle Strafgerichte bestehende Beweisverwertungsverbote mit solcher Konsequenz behandeln würden.

Montag, 17. Mai 2010

Was aus den Änderungen im Haftrecht geworden ist

Zu den Änderungen im Haftrecht, insbesondere zum neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, gibt es hier oder hier ja schon regen Erfahrungsaustausch. Was aus einem gut gemeinten aber schlecht gemachten Gesetz werden kann, erleben wir jetzt.

Heute rief eine potentielle Mandantin an, weil ein Angehöriger verhaftet worden sei. Sie habe auch schon mit der Staatsanwältin telefoniert. Die habe ihr gesagt, sie könne ja einen Anwalt beauftragen. Das wäre für den Inhaftierten umsonst (falsch), denn der Anwalt würde ja automatisch als Pflichtverteidiger beigeordnet (falsch). Und einen Koffer mit Wäsche für den Inhaftierten könne sie auch gleich beim Anwalt abgeben, den könne der Anwalt ja dann beim Inhaftierten in der UHA vorbeibringen (falsch).

Ich habe der Dame die zahlreichen Fehlinformationen gar nicht mehr einzeln erläutert, sondern gleich einen Vorschuss gefordert. Jetzt hat sie sich bei einem befreundeten Kollegen zum Gespräch angemeldet.

Samstag, 1. Mai 2010

Anwalt oder Hanseat?

Eine Strafverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg.

Angeklagt sind drei Rumänen, denen weder die Anklageschrift, noch der Eröffnungsbeschluss zugestellt - geschweige denn ins Rumänische übersetzt - noch ein notwendiger Verteidiger beigeordnet worden wäre. Nachdem ich dies und einige weitere kleinere Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung gerügt habe, würdigt mich der Sitzungsvertreter in seinem Plädoyer persönlich:

Er wirft mir vor, meine Art der Verteidigung wäre "unhanseatisch".

So so. In Hamburg sagt man Tschüß, und es gilt statt der StPO etwas, das die Staatsanwaltschaft dann wohl Hanseatentum nennen würde. Da wundert einen dann auch die eine oder andere Gerichtsentscheidung nicht mehr.