Freitag, 21. November 2014

Keine Begründung


Manche Richter oder Staatsanwälte tun sich mitunter schwer, ihre Entscheidungen zu begründen. Echte Entscheider raisonnieren eben nicht gern. Udo Vetter berichtet hier von so einem Fall. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Rechtsmittel mit nur einem Satz begründet, der überdies den Anforderungen an eine Begründung in keiner Weise genügt.

Bei der Aussage, die verhängte Strafe wäre "nicht tat- und schuldangemessen" handelt es sich nämlich nicht um eine Begründung, sondern allenfalls um eine Behauptung, die ihrerseits begründet werden müsste. Dabei schreibt Nr. 156 RiStBV der Staatsanwaltschaft vor, dass sie ihre Rechtsmittel zu begründen hätte.

Und es kommt noch viel besser: In Nr. 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV ist sogar ausdrücklich geregelt, dass zur Nachprüfung des Strafmaßes grundsätzlich gar kein Rechtsmittel eingelegt werden solle - sondern nur in strengen Ausnahmefällen, dann nämlich, "wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht".

Und zum nächsten Mal überlegen wir uns, wann ein Missverhältnis vorliegt und wann dieses Missverhältnis "offensichtlich" ist. Denn etwas Offensichtliches braucht man ja nicht zu begründen, oder?





4 Kommentare:

  1. Der Staatsanwalt verstößt vielleicht gegen die RiStBV, aber bei Strafrechtler wird dies nur ein sehr leichtes bemitleidendes Lächeln hervorbringen, wenn überhaupt. Denn anhand der Normenqualität der RiStBV ist doch offentlichsich, dass die dortigen Vorschrift für das Gericht völlig unbedeutend sind. Das Gericht handelt nach dem passenden Prozessgesetz und da steht das nunmal nicht drinnen.

    Insoweit ist der Blogbeitrag hier wenig hilfreich...

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  3. Für den Staatsanwalt ist sie aber keineswegs unverbindlich, insoweit zeigt der höchst hilfreiche Blogbeitrag auf, wie tausende von staatsanwaltlichen Entscheidungen rechtswidrig getroffen werden und dieses rechtswidrige Verhalten von der Behördenleitung grundsätzlich ungerügt bleibt und offenbar gern gesehen wird.

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    1. Die RiStBV sind Leitlinien, von denen im Einzelfall abgewichen werden darf. Steht bereits im zweiten Satz. Ergo: Regel = RiStBV, Ausnahme = keine RiStBV, aber dennoch nicht rechtswidrig.

      Und wenn die StA offensichtlich der Auffassung ist, es läge ein derart krasses Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vor, dass Ausnahmsweise eine Berufung alleine auf dieser Grundlage geboten ist, braucht sie diese auch nicht zwingend eingehend zu begründen. Denn die Begründungspflicht ist (wie die gesamten RiStBV) auf den Regel- nicht auf den Ausnahmefall angelegt.

      Im Übrigen: Wie soll eine reine Strafmaßberufung anders begründet werden? Soll der Staatsanwalt noch einmal sämtliche vom Gericht zur Strafzumessung herangezogenen Umstände wiederholen, um dann mit dem "unangemessen"-Satz zu enden?

      Nein, hier geht es wieder einmal nur darum, dass Herr Nebgen Fehlverhalten erblicken will, wo keines ist, weil Kritik an Richtern und Staatsanwälten eben Leser bringt. Würde der Blog auch mal berechtigte Kritik aufwerfen (wie viele andere), wäre er hilfreich. So ist er Comedy.

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