Freitag, 10. Dezember 2010

Gekauft, nicht recherchiert

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut. Aber Vorsicht! - Was so anfängt, geht bestimmt sterbenslangweilig weiter, werden Sie jetzt wahrscheinlich denken. Doch nein!

Denn Kachelmanns Verteidiger hat bekanntlich beantragt, die Redaktionsräume des Focus' und der Bunten zu durchsuchen. Der Kollege Vetter vom Lawblog berichtete hier. Und schon singt er wieder, der Chor der Blöden, diesmal in Gestalt des Deutschen Journalisten-Verbandes. Das wäre ein Eingriff in die Pressefreiheit. Nun ja. Besser als ein Eingriff in die persönliche Freiheit, wird sich Jörg Kachelmann denken.

Was uns der Deutsche Journalisten-Verband nicht mitteilt, ist im übrigen, worin denn hier der behauptete Grundrechtseingriff liegen soll. Was hat das eigentlich mit Pressefreiheit zu tun? Für den Fall, dass ein Gericht dies anordnet, können gem. § 103 StPO Räumlichkeiten anderer Personen als der des Verdächtigen durchsucht werden. Das gilt zunächst einmal grundsätzlich auch für Redaktionen des Burda-Verlages. Allerdings sind Durchsuchungen unzulässig, wenn sie dem Auffinden von Gegenständen dienen soll, die gem. § 97 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme nicht unterliegen. Das Beschlagnahmeverbot wiederum knüpft daran an, ob die betreffenden Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hätten gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Pressemitarbeiter. Hurra, da ist sie, die Pressefreiheit! Haben wir den bösen Wicht von Verteidiger also erwischt.

Ich denke nein. Denn so ist es nicht. Die Durchsuchung dient ja nicht dem Auffinden von Material des Pressemitarbeiters, gesucht sind Aussagen der Zeugin, die ihre - unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemachten - Aussagen ja bekanntlich an den Burda-Verlag verkauft hat. Und diese Zeugin hat kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Presserecht unterscheidet zu Recht sehr feinsinnig zwischen selbst recherchiertem Material und solchem, das eben dies nicht ist. Und kaufen und recherchieren, das sind zwei grundverschiedene Dinge, oder?

4 Kommentare:

  1. Nur steht dem Journalisten der 53 auch zur Verfügung, soweit es um seine Quellen geht - und gerade diese sollen hier ja untersucht werden.

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  2. RA Nebgen kennt offenbar nicht die Cicero-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

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  3. Offensichtlich nicht...

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  4. Schon mal einen Blick in 160 a II StPO geworfen, der aufgrund der Cicero-Entscheidung so gefasst wurde?
    Und Herrn Schwenn dürfte, nachdem er doch sogar im Cicero zum Kachelmann-Prozess seine EInschätzung absondern durfte, diese kleine Besonderheit bekannt sein.

    Dass eine lauthals beantragte Durchsuchung für den Fall ihrer Anordnung nicht mehr zum Erfolg führt, weil der Betroffene genügend Zeit hat, das zu findende Material zu beseitigen, sei ganz am Rande erwähnt

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