Dienstag, 19. Oktober 2010

So viel Sachverständige, so wenig Sachverstand

Liebe Strafverteidiger, wie häufig habt Ihr bei Euren Verteidigungen eigentlich einen Sachverständigen für Aussagepsychologie dabei? Oder etwa gleich einen Hirnforscher?

Wenn auch heute wieder die Ex-Geliebte von Jörg Kachelmann vor dem Landgericht Mannheim aussagt, dann hören ihr insgesamt neun Sachverständige zu, vier weitere sind beantragt - darunter ein Psychiater, zwei Psychologen, vier Rechtsmediziner und ein Hirnforscher. Sie alle sollen sich mehr oder weniger mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandersetzen.

Die Wahrheit ist ein hohes Gut und schwer zu erlangen, deshalb kann man die Anzahl der Sachverständigen nicht kritisieren. Aber sie zeigt deutlicher denn je, dass es sehr wohl eine Zwei-Klassen-Justiz gibt. Denn bei dem durchschnittlichen Angeklagten, den Sie und ich regelmäßig verteidigen, sitzt eben keine solche Entourage, das Gericht bei der Wahrheitsfindung zu unterstützen.

Das liegt nicht daran, dass dieser Fall schwieriger wäre oder auch nur anders gelagert als Tausende anderer Prozesse mit ähnlichem Tatvorwurf: Es liegt einzig und allein daran, dass dieser Angeklagte das Geld hat, sich angemessen zu verteidigen. Das ist kein Vorwurf an die Verteidigung oder den Angeklagten - es zeigt lediglich, was durchschnittlich begüterten Angeklagten an Verteidigungsmöglichkeit vorenthalten bleibt.

Und der Bundesgerichtshof stützt seit ehedem diese Ungleichbehandlung, indem er mit stets wiederkehrender Floskel allen Tatgerichten einheitlich die Fähigkeit zuspricht, Zeugenaussagen zu würdigen. Dies sei die "ureigenste Aufgabe des Tatrichters" heißt es dann in rührend falschem Deutsch. Nun heißt das allerdings noch lange nicht, dass der mit der Aufgabe Betraute dieser Aufgabe auch gewachsen wäre. Würde es per Dekret zur "ureigensten Aufgabe" der Zahnärzte erklärt, ihre Praxen höchstpersönlich zu fliesen, dann wären die Fliesen in den meisten Zahnarztpraxen ziemlich schief.

Nur vor Gericht, wo das Schicksal der Angeklagten auf dem Spiel steht hält, man daran fest, dass die Aussage von jemandem gewürdigt werden soll, der dies nicht gelernt hat. Außer eben, der Angeklagte hat die Mittel und die Position, seine eigenen Sachverständigen in Stellung zu bringen. Und dann zeigt sich, welche Macht ein Angeklagter eigentlich immer haben müsste, wenn man es mit der von der StPO berufenen "Waffengleichheit" von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wirklich ernst meinte.

Aber man meint es mit der Waffengleichheit eben nicht ernst. Deshalb werden Jahr für Jahr Zehntausende Angeklagter verurteilt, ohne dass belastende Zeugenaussagen sachverständig gewürdigt worden wären, obwohl es mindestens so angezeigt gewesen wäre wie in Mannheim.


8 Kommentare:

  1. Wenn es zum Freispruch kommt - glauben Sie, dass alle Verteidigungskosten ersetzt werden? Es ist durchaus verständlich, wenn Herr Kachelmann sich unter Einsatz seines ganzen Vermögens versucht zu verteidigen. Daraus aber abzuleiten, allein dies wäre eine angemessene Verteidigung, scheint mir eher nicht zwingend zu sein.

    Zu allem und jedem Sachverständige hinzuzuziehen wäre nicht nur verflixt teuer, es wäre auch zu grundsätzlich zu fragen, warum Sachverständige, die im Zweifel weniger praktische Erfahrung mit der Vernehmung von Beteiligten von Strafprozesses haben als Richter, es grundsätzlich besser können sollten. Nach meiner Erfahrung schlägt in der Regel Praxis die Theorie und nicht umgekehrt.

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  2. So wie ich das verstanden habe, muss Kachelmann nun seine Unschuld beweisen, aufgrund einer unbewiesenen Zeugenaussage?
    Mittels "Sachverständigen", und davon möglichst viele?
    Ist da nicht irgendwie was verkehrt herum?

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  3. Was ist der Unterschied zwischen der Justiz und einer Jeans? Bei der Jeans sind die Nieten aussen.

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  4. diese ganzen psychologischen begutachtungen sind reine kaffeesatzleserei - da könnte ich eine tarotkartenlegerin anrufen, wäre zumindest billiger!
    gutes beispiel sind die "geheilten" sexualstraftäter, die ein paar tage nach freilassung gleich wieder vergewaltigen....

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  5. Vom vorangegangenen Post (anonym 01:36) distanziere ich mich ausdrücklich.

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    1. Man muss nicht soweit gehen, die Psychologie zu 100% für Tarot zu halten, um schwere Bedenken an ihrer Einsetzbarkeit vor Gericht im Einzelfall zu haben. "This book should be read not only by psychologists, but by anyone who must interact with psychologists or evaluate the treatment and therapy provided by psychologists. Attorneys who must cope with psychological testimony will find it particularly helpful." http://www.ipt-forensics.com/journal/volume6/j6_2_br5.htm

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  6. Man lese: "Halbgötter in schwarz" Rolf Bossi
    Seite 29, ISBN 3-8281-5609-2
    ..oder meine HP.
    Gutachten entstehen nur beruhend auf 'Erfahrungswissenschaft' - können also Tatsachenbeweise nicht ersetzen, sondern nur ergänzend beigezogen werden.
    Darüberhinaus werden eben diese Gutachten nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellt. Wie kann es denn vorkommen, dass man z. B. mit einem GGT '51' (normal - Referenzbereich bis '66'), ohne jegliche kriminelle Vorgeschichte, per Gutachten in den § 64 StGB (Unterbringung als Alkoholkranker)verschoben wird?
    Sobald mein IT-Techniker wieder im Land ist, werde ich das haarsträubende Gutachten meiner HP beifügen (im Volltext), also dranbleiben.

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  7. helmut wat ham wir dich vermisst

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