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Donnerstag, 11. November 2010

Straftaten nur noch mit Auto!

Wenn ich mich frage, in welchen Gerichtsverfahren vor dem Strafrichter ich die besten Ergebnisse für meine Mandanten erreichen konnte, dann sticht ein gemeinsamer Umstand heraus: Fast bei allen Delikten war ein Kraftfahrzeug im Spiel. Kommt ein Mensch zu Tode, bedeutet das für den Verursacher in der Regel langjährige Freiheitsstrafe. Außer, er hat die Tat mittels eines Kraftfahrzeugs begangen, dann allein kann er offenbar auf richterliche Milde hoffen.

Die Bevorzugung von Autofahrern vor Gericht ist sensationell: In Herford beispielsweise hat ein Amtsrichter jetzt scharenweise Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen aufgehoben. Der Kollege Vetter berichtet hier.

Den Urteilen mögen bedenkenswerte Erwägungen zugrunde zu liegen - z. B. die Überlegungen zu § 100h StPO. Das Hauptargument dagegen ist schlichter Quatsch: Der Richter meint wohl, ein Beweisverwertungsverbot darin begründet zu sehen, dass der Staat mit Tempoüberwachungen Geld einnehme. Der Zusammenhang bleibt unklar: Möchte der Herforder Amtsrichter bei vergleichbarer Beweislage etwa auch wegen Diebstahls, Betrugs oder Untreue freisprechen, weil der Staat bei Verhängung einer Geldstrafe verdiente? Wohl kaum.

Warum also stellen Richter derartig filigrane Erwägungen kaum jemals an, wenn es gilt, Beweisverwertungsverbote bei sonstigen Straftaten zu prüfen? Und warum bekommt man die mildesten Urteile regelmäßig dann, wenn der mutmaßliche Täter ein Auto geführt hat?

Man sollte deliktswilligen Mandanten vorsorglich raten, bei ihren Taten stets ein Kraftfahrzeug mit sich zu führen. Das Verständnis der Justiz wäre ihnen gewiss.


Dienstag, 22. Juni 2010

Eine Hamburgensie: Das fristwahrende Fax

In Köln hat das dortige Amtsgericht offenbar Probleme mit seinem Faxgerät. Oder genauer: Die Rechtsanwälte haben offenbar Probleme mit dem Faxgerät des Gerichts.

Amts- und Landgerichtgericht Hamburg leisten sich dafür seit jeher ein juristisches Unikum: Das fristwahrende Fax. Als fristgerecht eingegangen gelten nur solche Faxsendungen, die auf einer von zwei dafür vorgesehenen Faxnummern bei der gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte eingehen.

Mir ist nicht bekannt, ob diese Schrulle schon jemals Gegenstand eines Rechtsstreits über versäumte Fristen geworden ist. Die Gleichmut mit der die meisten Hamburger Kollegen diesen Unsinn mitmachen, erstaunt mich allerdings. Vor allem, weil die strikte Begrenzung auf zwei Empfangsgeräte besonders in den Abendstunden dazu führt, dass man auch mal einige Stunden mit erfolglosen Sendeversuchen verbringt.

Die Hamburger Justiz sieht diesen Zustand übrigens ausdrücklich nicht als Missstand an: Man habe mit den beiden Faxgeräten noch nie Probleme gehabt, heißt es.