Mittwoch, 7. Oktober 2015

Wann muss man merken, dass jemand nicht existiert?


Laut LTO begehren die Verteidiger im NSU-Verfahren jetzt Auskunft, wie es dazu kommen konnte:

Mittlerweile dürfte es als gesicherte Erkenntnis gelten, dass das OLG München im NSU-Verfahren die Nebenklage einer Person zugelassen hat, die es nicht gibt. Zumindest hat man anscheinend bis heute keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass "Meral Keskin" tatsächlich existiert. Schlimmer noch: Der Generalbundesanwalt soll schon 2013 den Verdacht geäußert haben, dass diese Zeugin eine Erfindung ist. Aber das Gericht hat er damit offenbar nicht überzeugt.

Muss man sich da aber wundern? Wollte man sarkastisch sein, man könnte sagen, am verwunderlichsten ist noch, dass das Gericht den Bedenken des Generalbundesanwaltes nicht gefolgt ist - folgt es dem Generalbundesanwalt doch sonst in der Regel.

In der Sache muss man sich eher fragen, ob so etwas nicht viel häufiger passiert und nur nicht ans Licht kommt. Denn derlei Täuschungen sind deshalb so einfach, weil sie niemand erwartet, weil sie niemand erwarten kann.

Der Strafprozess ist ein hochabstraktes Gebilde, das von dem Vertrauen lebt, das die Beteiligten darin investieren. Wer hat beispielsweise jemals erlebt, dass ein Zeuge sich vor Gericht ausweisen musste? Zwar wird jeder Zeuge aufgefordert, seinen Personalausweis zur Verhandlung mitzubringen, danach gefragt wird aber praktisch nie. Ein Richter, der dem Zeugen schon vor der eigentlichen Befragung nicht einmal dessen Personalien glaubt, wird wenig Vertrauen zurückbekommen von diesem Zeugen. Also fragt er besser nicht.

Genauso wenig verlangen Verteidiger von Richter oder Staatsanwalt, sie mögen ihre Ernennungsurkunden vorzeigen. Das machen nur Reichsbürger, und die machen das nicht, um eine Information zu erhalten - sondern um Ihre missbilligende Haltung gegenüber dem Staat und dessen Organen zu demonstrieren.

Will man also ein einigermaßen gedeihliches Miteinander vor Gericht, so tut man gut daran, jedem anderen zumindest die Rolle zu glauben, die derjenige spielt. Für gefälschte Prozessbeteiligte muss dieses System blind bleiben. Es tauchen daher auch immer mal wieder zufällig Rechtsanwälte auf, die gar keine sind - was aber nie aufgefallen ist, weil es nie jemand hinterfragt hat.

Es bleibt die Frage, wie sich die Nichtexistenz einer Nebenklägerin auf den Prozess auswirken wird. Für den Ausgang des Prozesses wird dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Folgen haben. Der involvierte Rechtsanwalt wird sich einige Fragen gefallen lassen müssen, aber auch hier gilt: So ungewöhnlich ist es nun auch wieder nicht, dass man einen Mandanten nicht persönlich zu Gesicht bekommt. Um ernstlich zu zweifeln, hätte er schon konkrete Anhaltspunkte gehabt haben müssen, und welche hätten das sein sollen?

Die offenbar für die Vermittlung des Mandats geflossene Provision hätte er nicht zahlen dürfen, denn das ist dem Rechtsanwalt nicht erlaubt, § 49b Abs. 3 Abs. 1 BRAO; dieser Berufsrechtsverstoß dürfte aber eher weniger schwer wiegen.

Spannend ist dann wieder die Frage, ob der Nebenklägervertreter die aus der Staatskasse erhaltenen Gebühren wird zurück erstatten müssen. Das wird er meiner Ansicht nach wohl müssen, denn sie wurden rechtsgrundlos geleistet. Sollte sich der Rechtsanwalt hinsichtlich dieser Beträge allerdings auf Entreicherung berufen können, hätte die Staatskasse eine sechsstellige Summe in das Vertrauen investiert, von dem die Justiz lebt.

Es gibt schlechtere Staatsausgaben.







2 Kommentare:

  1. "Eine ganze Reihe von Anwälten der Nebenklage hat offenbar von den Unregelmäßigkeiten einiger Kollegen gewusst. Sie haben geschwiegen. Als der Kölner Rechtsanwalt Reinhard Schön vor Gericht offen aussprach, dass seiner Kenntnis nach der Kollege Willms gar keinen Kontakt zu "Meral K." habe, wurde er als "Verräter" beschimpft. Ein Hoch auf eine solche Anwaltschaft." (G. Friedrichsen, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/angebliches-opfer-im-nsu-prozess-was-der-eklat-bedeutet-a-1056000.html )

    AntwortenLöschen
  2. Die Zahlungen wurden mit Rechtsgrund geleistet, nämlich dem der Beiordnung. Ob sie womöglich rückwirkend aufgehoben (werden) wird, entscheidet das Gericht, vgl. §§ 54, 48 Abs. 6 RVG. Hebt es die Beiordnung auf den Tag des Beiordnungsbeschlusses auf, wird eine Beschwerde kaum an der Wertgrenze scheitern.

    AntwortenLöschen