Donnerstag, 25. April 2013

Die Grenzen der Strafbefreiung


Der Kollege Udo Vetter hat sich den Spekulationen um den Haftbefehl gegen Uli Hoeneß angeschlossen und weist - wie zuvor auch der Kollege Helling - auf § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO hin. Danach tritt Strafbefreiung nur ein, wenn der hinterzogene Betrag EUR 50.000,00 nicht überschreitet. Die Norm ist neu; sie wurde durch das so genannte "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz" erst 2011 in das Gesetz eingefügt.

Was dabei eine "Tat" in diesem Sinne ist, hat der Gesetzgeber erfrischend deutlich gemacht, allerdings nicht im Gesetz selbst, sondern in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/5061): "Tat" ist die Hinterziehung durch einen Steuerpflichtigen in einer Steuerart und einem Veranlagungszeitraum.

Das ist aber noch nicht das letzte Wort. Es wurde nämlich gleichzeitig noch § 398a AO in das Gesetz eingefügt. Danach kann man zwar auch keine Strafbefreiung erlangen, wohl aber "Absehen von Strafe". Was der Unterschied zwischen beiden ist, möge jeder selbst herausfinden oder einen Anwalt seiner Wahl fragen. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass man neben der rückständigen Steuer auch noch Zinsen in Höhe von 5 % hierauf entrichtet.

Die Norm ist dem § 153a StPO nachempfunden, der Zinsaufschlag so etwas wie eine Geldauflage. Wenn sie gezahlt wird, muss von der Strafe abgesehen werden.

Soweit zur Gesetzeslage, jetzt wieder zur Spekulation: Diese Norm könnte erklären, warum Uli Hoeneß angeblich bereits mit seiner Selbstanzeige einen Millionenbetrag gezahlt hat. Der wäre nämlich bei einer "normalen" Selbstanzeige erst nach neuer Veranlagung und Fristsetzung fällig geworden.

Warum dann ein Haftbefehl und ein Durchsuchungsbeschluss ergangen sind, vermag aber auch das nicht zu erklären. Die Zahlung - so es sie denn gegeben hat - hätte jedenfalls dazu gedient, genau das zu verhindern.


2 Kommentare:

  1. Zu spät. Sie verstehen. Wer zu spät kommt. Das Leben.

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  2. War das nicht eher zu früh? Zu früh, zu schlampig, zu ungenau.

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