Mittwoch, 20. Juni 2012

Ziehen Sie bitte Ihre Robe aus!


Vor dem Landgericht Münster wurde ein Verteidiger im Sitzungssaal verhaftet. Saalverhaftung mal anders, sozusagen. Die Presse berichtet hier, Kollege Melchior hier, und fragt dabei zu Recht, ob das denn unbedingt hätte sein müssen. Hätte es nicht - zumal mir auch nicht ganz klar ist, welcher Haftgrund hier eigentlich vorliegen soll. Fluchtgefahr wird es wohl nicht sein.

Aber viel mehr sind es mal wieder einige Details, die mich stutzig machen. So soll der Staatsanwalt den Verteidiger aufgefordert haben, seine Robe auszuziehen und sein Mobiltelefon abzugeben. Da würde mich die Rechtsgrundlage jetzt schon interessieren. Ist das Ausziehen der Robe in etwa gleichzusetzen mit dem demonstrativen Abreißen der Schulterklappen bei unwürdigen Offizieren in Filmen über die KuK-Monarchie oder das US-Militär? Was soll der Quatsch?

Offenbar handelt es sich um eine eigens für die Presse inszenierte Demütigung des beschuldigten Verteidigers. Für den übrigens die Unschuldsvermutung genauso gilt, wie für alle seine Mandanten.

Bei einer derart verhaltensauffälligen Machtdemonstration drängt sich schon die Frage auf, ob dieser Staatsanwalt mit seinem Amt wirklich so umgeht, wie es das Gesetz eigentlich vorsieht. Von Neutralität, Dezenz oder Zurückhaltung ist da jedenfalls nichts zu merken.

26 Kommentare:

  1. Wollen wir hoffen, dass die Staatsanwaltschaft sich ihr Vorgehen gut überlegt hat. Ansonsten könnte die Geschichte zum Rohrkrepierer werden. Ich erinnere mich da an einen Fall, über den in der BZ berichtet wurde und der für den Staatsanwalt und den Richter schlecht ausging.
    http://www.berliner-zeitung.de/archiv/richter-und-staatsanwalt-wegen-rechtsbeugung-verurteilt-haft-nach-huettenstaedter-art,10810590,10647460.html

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  2. Gilt die Unschuldsvermutung eigentlich auch für Staatsanwälte? Wenn die Medien über Angeklagte berichten, liest man in vielen Blogeinträgen wie stark hier doch immer übetrieben wird. Wird über Staatsanwälte berichtet, wird meist kritisiert. Dabei war wohl keiner, und sich auf einen Zeitungsbericht verlassen ohne alle Fakten zu kennen...

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  3. RA, der es wissen muss :-)20. Juni 2012 um 02:55

    @ Anonym
    Die Unschuldsvermutung gilt für alle Beschuldigte - auf für StAe, wenn sie denn Beschuldigte eines Strafverfahrens sind - selten genug - villeicht sogar ZU selten.

    Nur für StA allerdings gilt: Unangemessene Machtdemonstartionen geben ein Gefühl der Befriedigung.

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  4. RA aus Brandenburg20. Juni 2012 um 06:06

    Es ist gelegtlich einfach nur affig von Staatsanwälten einen Zeugen im Gerichtssaal " wegen angebl. Falschaussage zu verhaften um seine Personalien festzustellen". Genau die Personalien, die kurz vorher vom Gericht aufgenommen worden sind.

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  5. Als letztens ein Proberichter wie eine Sau durchs Dorf getrieben wurde, galt die Unschuldsvermutung nicht.

    Man kann froh sein, dass Leute wie Herr Nebgen nicht Richter geworden sind.

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  6. Die Aufforderung zum Ausziehen der Robe hat sicher weniger damit zu tun, dass der Staatsanwalt seine Macht demonstrieren wollte, als damit, dass die Robe auch demonstriert, dass der Anwalt (auch) Organ der Rechtspflege ist. Verhaftet wurde er aber nicht als solches, sondern als Person. Und die Forderung der Abgabe des Mobiltelefons ist bei Verhaftungen üblich und nachvollziehbar, wobei sie in der Regel (also anders als im hier vorliegenden Fall) zwangsweise durchgeführt werden dürfte. Ob eine Verhaftung im Gerichtssaal unbedingt notwendig war und ob Haftgründe bestanden, vermag ich ohne Kenntnis der Akten nicht zu sagen. Sie etwa?

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  7. Ich würde nichts dagegen haben, wenn lügende Zensuranwälte und Medienanwälte, welche bewusst falsche eidesstattliche Versicherungen für ihre Mandanten bzw. im eigenen Namen abgeben, im Gerichtssaal medienwirksam verhaftet werden. Können meinetwegen ein paar Stunden später heulend mit ihren kriminellen Mandanten wieder zusammenkommen, weil festgestellt wurde, dass keine Flucht- und Verdunkelungsgefahr besteht.

    Ich habe zwei Mal beobachtet, wie medienwirksam unnötigerweise einstweilige Verfügungen dem Anwalt vom Gerichtsvollzieher im Gerichtssaal übergeben wurden.

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  8. "Geben Sie den Meyer-Goßner ab. Sie haben sich als unwürdig erwiesen, sich auf die Unschuldsvermutung zu berufen. Ab in den Karzer mit Ihnen! Sie haben Ihr letztes Plädoyer gesprochen. Ihre Robe fällt mit sofortiger Wirkung der Rechtsanwaltskammer anheim. Dort wird sich ein würdigerer Träger als Sie finden lassen."

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  9. Ob es nötig war, das in öffentlicher Hauptverhandlung durchzuziehen? Grundsätzlich halte ich derartige showartige Aktionen für daneben. Aber vielleicht gab es sachliche Gründe, die den recht dürftigen und wenig kundigen Presseberichten (in einer der münsterander Zeitungen steht auch etwas von angeblich vier Verteidigern eines der Angeklagten, -> 137 Abs. 1 S. 2 StPO......) nicht zu entnehmen sind. Angeblich
    - "lief die Verhandlung schon" laut Welt
    - war es eine vorläufige Festnahme, d.h. ein Haftbefehl war wohl noch nicht erlassen. Kann sein, dass die Angaben des Zeugen noch überprüft wurden und man erst kurz vor oder erst nach Verhandlungsbeginn die vollständigen Infos hatte. Dann aber wäre die Verhaftung in der HV zumindest nachvollziehbar (falls es einen Haftgrund gibt: Verdunkelungsgefahr bezogen auf die versuchte Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage?). Zudem müsste bei einem Tatverdacht auch recht zügig die Ausschließung des Verteidigers nach 138a ff StPO betrieben werden.

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  10. Wie glaubhaft ist denn eine Anschuldigung des Inhalts, der Pflichtverteidiger (!) habe einen Zeugen 50.000,- Euro für eine Falschaussage angeboten?

    1. So reich ist kein Pflichtverteidiger.
    2. So blöd dürfte selbst der dümmste Anwalt nicht sein.
    3. Welchen Vorteil sollte der Pflichtheini davon haben?

    Es gibt allerdings unter vielen Staatsanwälten und Richter eine Neigung, alles unbesehen zu glauben, wenn es einen Verteidiger belastet.

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  11. 1. @uwe: Der Pflichtverteidiger dürfte wohl ein Wahl-Pflichtverteidiger sein, mit der Folge, dass er sich von seinem Mdten angemessen vergüten lassen kann.
    2. Als Strafverteidiger hat man es mit Ganoven zu tun, sehr oft gerade auch aus dem Bereich der Zeugen.
    3. Die Saal-Festnahme war nicht nötig und dient offensichtlich dem Medieninteresse der Justiz-Kavallerie. Prangerwirkung! Zumwinkel, No-Angels-Sängerin, etc. Das kennt man. Und das am soundsovielten Verhandlungstag das WDR-Fernsehen da war, ist -klar - nur Zufall.

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  12. @Uwe: wer sagt denn, dass der Pflichtverteidiger aus eigenen Mitteln zahlen wollte/sollte? Und Leute sind blöd. Sie schicken Geld per Western Union nach Westafrika wegen angeblicher Erbschaften, sie kaufen Ostschrottimmobilien oder Medienfonds zum Steuersparen und es soll den einen oder anderen blöden Anwalt geben, der wegen Veruntreuen von Mandantengeldern sogar mal verurteilt wurde.

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  13. Unterscheiden muss man bei der Unschuldsvermutung wie diese in der Praxis üblicherweise gehandhabt wird und wie diese dem Gesetz nach gegeben sein soll.

    In der Praxis wird in der Justiz erstmal immer am Ansehen der Person die Unschuldsvermutung bemessen.
    Bei niederen Proleten, die sich gegenüber Juristen schuldig gemacht haben sollen werden Straftaten auch gerne unterstellt und es wird mit dem Richter gemeinschaftlich gegen den niederen Proleten zusammengearbeitet.
    Anders kann das schon wieder aussehen, wenn der niedere Prolet anwaltlich vertreten ist, denn dann bekommt er im Anshen der Person des Rechtsvertreters seine Rechte.

    Wenn opportunistische Anwälte falsche eidesstattliche Versicherungen abgeben und ein Prolet Strafantrag (im weiteren Sinne) stellt, dann gibt es gerne einen reinen Rechtsverteidigungsvortrag von der Staatsanwaltschaft, der auch so verlogen sein darf, wie man es dem Anwaltskollegen zubilligt.

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