Dienstag, 17. April 2012

Fehl am Platz

Wie kann man so jemanden bloß verteidigen?

Das hört man als Strafverteidiger immer wieder, wenn es um die Verteidigung von Menschen geht, denen ganz besonders abscheuliche Straftaten vorgeworfen werden. Da kann man noch so viel die Vorteile des Rechtsstaats erläutern, bei manchen schlägt die Nachricht einfach nicht auf. Verteidigung ist ein rechtsstaatliches Gebot, das nicht verhandelbar sein kann - auch wenn es sich manchmal ungemütlich anfühlt.

Ganz schlimm aber wird es, wenn sogar die Verteidigung selbst sich bei ihrer Tätigkeit unwohl fühlt. So scheint es sich im Prozess gegen den mutmaßlichen "Mörder von Krailing" zugetragen haben. Eine schlimme Tat und ein Angeklagter, der die Tat leugnet. Das ist sein gutes Recht.

Und was tun seine Pflichtverteidiger? Sie distanzieren sich demonstrativ von ihrem Mandanten. Wenn man der Presse Glauben schenken darf. Egal, was zwischen Mandant und Rechtsanwalt vorgefallen ist: Das darf nicht sein. Ein Verteidiger, der das tut, hat seinen Beruf verfehlt und sollte sich ganz schnell einen neuen Beruf suchen.

Möglichst einen, der nichts mit Recht zu tun hat.





11 Kommentare:

  1. Der Angeklagte war zudem in mehreren Nachrichtensendungen nicht verpixelt oder anderweit unkenntlich gemacht zu sehen. Die StA hat in einigen Interviews meiner Meinung nach ungewöhnlich deftig nachgetreten. Bleibt zu hoffen, daß das die Ausnahme bleibt, wenn es noch eine Ausnahme sein sollte.

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  2. Keinen konkreten Antrag zum Strafmaß zu stellen und eine andere Auffassung zur Beweislage zu vertreten als der Angeklagte ist ein Zeichen von Distanz?

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  3. Wenn ich das Verhalten des Angeklagten zugrunde lege, wie ich es in der Presse mitbekommen habe, hätte mich jede andere Reaktion seiner Verteidiger gewundert. Der Angeklagte hat nicht einfach die Tat geleugnet, er hat abstruse Manipulationstheorien vorgebracht.

    Ich würde eher einem Verteidiger, der jeden Schwachsinn des Mandanten mitmacht, raten sich einen anderen Job zu suchen.

    Eine Distanzierung vom Mandanten kann ich auch nicht sehen, wenn man keinen konkreten Strafantrag stellt und die Beweislage anders (realistisch) einschätzt.

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  4. Die Wahrheit scheint mir in der Mitte zwischen den Kollegen Nebgen und Will zu liegen...

    Im übrigen berichtet SPON von eingeleger Revision und krönt es mit dem Satz "Eine Begründung für das Vorgehen der Verteidigung wurde nicht bekannt"´. In der Qualitäts-Online-Presse ärgert mich ein solcher Satz mehr als in der Yellow Press. Was für einen Grund gibt es wohl für ein Rechtsmittel? Vielleicht, weil man ein anderes Urteil erreichen will? Wie viele große Tötungs-Delikt-Prozesse gehen ohne Revision zu Ende? Ist man dem Mandanten nicht die Ermöglichung des zweiten Blicks auf den Fall schuldig (auch wenn man den Vierzeiler der BGH einfängt)?

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  5. Ich halte zu meinen Mandanten immer eine professionelle Distanz. Das sind nicht meine Kumpels oder Freunde. Ich verstehe Verteidiger nicht, die mit ihren Mandanten vor oder im Gerichtssaal lachen und feixen, im Falle eines Freispruchs gemeinsam die Sektkorken knallen lassen, o.ä. Ich halte das für unangebracht. Wie ich immer sage: im Strafrecht hat man es meistens mit Rechtsbrechern zu tun - und die Mandanten sind kaum besser. Deshalb besteht überhaupt kein Anlaß, den manchmal abstrusen Verteidigungswünschen des Mandanten zu folgen, sondern eine realistische und seriöse Verteidigung zu führen.

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  6. Da stimme ich Ihnen zu, Herr Kollege Siebenbrink. Ich meine auch ausschließen zu können, dass Herr Nebgen mit Mandaten ins Bordell geht oder Schnäpschen trinkt.
    Situationen aber, in denen Verteidiger äußern, dass der "Mandant nicht führbar sei" oder dass man von einem Geständniswiderruf überfahren sei, die gehen auch nicht.

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  7. Dient es tatsächlich unserem Rechtsstaat, dass sich teilweise "Staranwälte" die abscheulichsten Verbrechen/er raussuchen um ihrem naturgegebenen Selbstdarstellungstrieb zu folgen und dadurch manch einem seine gerechte Strafe ersparen??

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  8. ME liegt das Problem darin, dass Herr Nebgen den von der Presse formulierten Satz "distanzieren sich" überinterpretiert. Tatsächlich haben die Verteidiger lediglich erklärt, dass die Vorwürfe des Angeklagten, es seien z.B. DNA_Spuren nachträglich aus einer ihm in der JVA entnommenen Blutprobe gelegt worden, nicht von der Verteidigung erhoben werden. Und sie haben eben keinen konkreten Antrag gestellt.
    Ob das schon ausreichen soll, um wie Herr Nebgen den Kollegen die Befähigung zum Anwaltsberuf abzusprechen???? Zumal nach dem SPON-Artikel auch die Einlassung des Mandanten offenbar unabgesprochen mit den Verteidigern und ohne deren Wissen kam.

    RA Ahmed war übrigens der Wahlpflichtverteidiger, der auf Wunsch des Angeklagten nach einigen Monaten den vorherigen Pflichtverteidiger ablöste.
    Ansonsten kann ich nur dem Beitrag von Herrn Will zustimmen.

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  9. Da ist Prof. Beulke in seinem Standardwerk zur StPO allerdings anderera Ansicht...

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  10. Man kann auch sagen: Jemand der einem Strafverteidiger der sich distanziert die Befähigung zu jeglicher rechtliche Tätigkeit abspricht, ist selbst sicher der schlechtere Jurist.

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  11. Als Organ der Rechtspflege verstehen Sie sich also nur, wenn es gerade passt?

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