Freitag, 3. Februar 2012

Der liebe Mandant

Den lieben Kollegen gibt es auch, zumindest habe ich von ihm gelesen.

Bei mir war heute allerdings wieder der liebe Mandant. In Form einer Mandantin. Hat mich beauftragt, Strafsache, alles unheimlich wichtig, muss schnell gehen, ist sehr anspruchsvoll.

Meine Vorschussrechnung bezahlt sie nicht. Auf meinen Mahnanruf drei Monate nach Rechnungsstellung (!) reagiert sie unverschämt: Was fällt ihnen eigentlich ein? Sie denken auch nur ans Geld!

Da steht man sprachlos vor. Ich habe es schon an anderer Stelle gefragt, hier frage ich es noch einmal: Ob sich solche Leute im Restaurant auch beschweren, dass sie eine Rechnung bekommen?

18 Kommentare:

  1. Ich hatte es an anderer Stelle auch schon erläutert (http://nebgen.blogspot.com/2012/01/aber-der-andere-ist-doch-schuld.html): Der anwaltliche Vorschuss ist eine dem deutschen Recht sonst unbekannte Rechtsfigur. Niemand sonst kann eine Rechnung stellen, ohne vorher einen Finger krumm gemacht zu haben. Oder, um auf Ihr Beispiel einzugehen: Im Restaurant bekommt man in der Regel N A C H dem Essen die Rechnung und nicht vorher.

    AntwortenLöschen
  2. @ fernetpunker: Niemand sonst keine Rechnung stellen, ohne vorher einen Finger krumm gemacht zu haben?

    Haben Sie schon einmal etwas mit der Post verschickt, ein Konzert besucht, ...

    AntwortenLöschen
  3. Danke für euer Posting. Ich suchte nach so einem Beitrag lange Zeit. Schliesslich habe ich ihn in eurem Blog gefunden. partnervermittlung russland

    AntwortenLöschen
  4. @ fernetpunker: Aber der Punkt ist doch: Rechtsanwälten ist es nach dem Gesetz nicht nur erlaubt, Vorschüsse zu verlangen, es ist der gesetzlich gewollte Regelfall (§ 9 RVG).

    Es geht also nicht darum, WANN bezahlt wird, sondern DASS bezahlt wird.

    Und mal ehrlich: Schon der Satz: "Der anwaltliche Vorschuss ist eine dem deutschen Recht sonst unbekannte Rechtsfigur" klingt doch irgendwie komisch, finden Sie nicht? :-)

    AntwortenLöschen
  5. @fernetpunker:

    Wenn das verfahren beendet ist, ist die Motivation eine Rechnung des Anwalts zu bezahlen erheblich geringer als vor dem Ende des Verfahrens. Insbesondere, wenn das Verfahren vielleicht noch ungünstig für den Mandanten ausgegangen ist. Dann ist nämlich immer der Anwalt schuld. Auch wenn vielleicht der Mandant unter Alkoholeinfluss gefahren ist oder etc pp. Aber der Anwalt muss doch da was machen können.

    Aber bitte ohne Rechnung. Unverschämtheit.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Ich stelle den anwaltlichen Vorschuss gar nicht infrage. Er ist überaus berechtigt. Ich stelle nur die Laienperspektive dar - und um Laien handelt es sich bei Mandanten wie der obigen in der Regel -, aus der es nicht nachvollziehbar ist, dass man eine Rechnung stellen darf, bevor man einen Finger krumm gemacht hat. Zumal das deutsche Recht sonst so etwas nicht kennt.

      Löschen
  6. @anonym, 6:49

    Bei den Beispielen, die Sie vorbringen, handelt es sich um vertraglich vereinbarte Vorkasse und nicht um einen einseitig geforderten Vorschuss, zu dem per Gesetz (RVG) berechtigt wurde. Außerdem hat man bei einer Eintrittskarte oder Porto unmittelbar mit Kauf eine Forderung erworben. Man hat also für sein Geld etwas erhalten. Das ist mit dem anwaltlichen Vorschuss nicht vergleichbar. Da hat man noch gar nichts erworben, muss aber schon zahlen.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Aber so ist das eben!

      Ich muss doch auch das Gesetz akzeptieren, warum sollte der Mandant das Gesetz ignorieren dürfen?

      Man könnte sich natürlich auch überlegen, warum gerade für Rechtsanwälte eine gesetzliche Ausnahme gemacht wurde. Das liegt nämlich exakt an dem beschriebenen und weit verbreiteten Zahlungsunwillen vieler Menschen, der Grund für diesen Beitrag (und einige andere) war. Oder glauben Sie ernsthaft, die Leute würden hinterhier lieber bezahlen als vorher?

      Die Wahrheit ist doch: Hinterher zahlen sie erst recht nicht, weil sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind. Für das Ergebnis kann aber in der Regel der Rechtsanwalt nichts, das folgt (hoffentlich) der schlichten Rechtsanwendung. Für anwaltliche Fehler gibt es ja die Anwaltshaftung.

      Wie man es auch dreht oder wendet: Wer einen Rechtsanwalt beauftragt im Willen, diesen nicht zu bezahlen, begeht einen Eingehungsbetrug.

      Wie man das gutheißen kann, ist mir unklar.

      Löschen
  7. Naja, ich erkläre Mandanten vorher in Ruhe, dass ich in Strafsachen einen Vorschuss verlange, dass dies in Strafsachen üblich ist etc. Der Kollege wird das sehr ähnlich machen. In der Regel versteht das ein Mandant und zahlt dann auch. Wer den Vorschuss nicht zahlt, aber unbedingt Leistung haben will, der will meist gar nicht zahlen.

    AntwortenLöschen
  8. Urlaubsreisen, manchmal Hotelbuchungen, Seminare, Ebay-Käufe, Bahnfahrkarten, Flugtickets, Strom, Wasser, Gas, Müllabfuhr... Alles Dinge, bei denen Vorkasse oder Abschlagszahlung üblich ist.

    AntwortenLöschen
  9. @fernetpunker:
    Es gibt da reichlich Dinge die ich in meinem Leben im Voraus an/be-zahle und die Leistung im Nachhinein bekomme. Von einem Anwalt kann ich nach Anzahlung doch auch Leistungen "verlangen", weil ich schon bezahlt habe? Also nix mit "öch nö, ich will nicht für mein Geld arbeiten". Wobei ich mir das mit dem Einklagen schon schwieriger vorstelle. Wenn der neue Anwalt vor dem Einklagen auch einen Vorschuss will und dann nicht leistet... Perpetuum mobile? :)

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. "Von einem Anwalt kann ich nach Anzahlung doch auch Leistungen "verlangen", weil ich schon bezahlt habe? Also nix mit "öch nö, ich will nicht für mein Geld arbeiten"."

      Erstens wäre dies auch ohne Vorschuss der Fall. Ein Vertragsschluss erfordert nämlich keinen Vorschuss. Zweitens steht dem Vorschuss für den Anwalt keine (einklagbare) Gegenleistung gegenüber. Allenfalls ein Anspruch auf Abrechnung nach Mandatsbeendigung oder auf Herausgabe des ungerechtfertigt Erlangten, sollte sich etwa der zugrundeliegende Vertrag als nichtig herausstellen. Im Übrigen schuldet der Anwalt aus dem geschlossenen Dienstvertrag nur Bemühen (§ 611 BGB) und keinen Erfolg. Er ist selbstständig und an keine Weisungen gebunden. Er lässt sich eine Vollmacht unterschreiben und kann damit machen, was er will. Wenn Sie etwas buchen oder kaufen und Vorkasse vertraglich vereinbart wurde, haben Sie dazu immer eine Forderung auf eine bestimmte Gegenleistung erworben, deren Nichterfüllung zum Schadenersatz oder zur Rückerstattung berechtigt. Das ist beim Anwalt alles nicht der Fall. Da kann man nur vertrauen und hoffen, dass man einen guten Anwalt erwischt hat. Beim Anwalt und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

      Löschen
  10. Lieber Herr Nebgen, schrauben Sie doch an Ihre Türe das Schild "Ohne Moos nichts los!" oder inserieren Sie unter dem Motto:

    Schnell erstrahlen alle Mienen
    bei dem hübschen Wort: Verdienen.

    Oder Sie schreiben sich auf´s Kopfkissen, damit Sie es jeden Abend lesen:
    Das dümmste Schwein im ganzen Land
    ist der Mandant.

    AntwortenLöschen
  11. Lieber Anonym, üben Sie irgendeinen Beruf aus, der mir nützlich ist? Dann hätte ich gerne Ihre Adresse, um Ihre Dienste für lau in Anspruch zu nehmen - und dann noch unverschämt zu werden.

    AntwortenLöschen
  12. Gegenüber neuen Mandanten - erst recht Strafrechtsmandanten - gilt der gute alte Grundsatz nach wie vor:
    "ohne Schuss kein Jus(s)".
    Fertig aus. Wer es nicht akzeptieren will, soll woanders hingehen. Es gibt sicher auch noch viele andere Anwälte, die man genausowenig bezahlen will.

    AntwortenLöschen
  13. Wonach unterscheidet der Anwalt letztlich denn, wann der Vorschuß ein Regelfall ist, und wann nicht?

    Anders gesagt, ist die eigene Erfahrung, daß ein zu erbringender Vorschuß überhaupt nicht Bestandteil der Rechtsberatung im Vorfeld der Mandantierung ist, so ungewöhnlich, das man sich Sorgen machen sollte um die Qualität des Anwalts? Oder gibt es letztlich doch irgendwo einen Spielraum, in dem der Anwalt entscheidet 'ok, hier eher keinen Vorschuß, dort nehm ich lieber einen'?

    AntwortenLöschen
  14. Meine Honorarvorstellungen sind so hoch, daß mich niemand beauftragt, der nicht bereit ist, sie zu akzeptieren.

    Das Problem ist doch: für die gesetzlichen Gebühren kann meine keine seriöse Verteidigung betreiben, da man, gerade in komplizierten U-Haftsachen, Wirtschaftsstrafverfahren, etc., ganz schnell bei einem Bruttostundenlohn landet, der unterhalb von 10,- Euro liegt. Erst recht gilt dies für die Pflichtverteidigergebühren. Schöpft man die gesetzlichen Höchstgebühren aus, bekommt man oftmals von einem Gericht bescheinigt, daß diese Gebühren viel zu hoch seien und der Anwalt ohnehin nur unnötigen Aufwand betrieben habe, da die Sache ja ohnehin von vornheren klar wie Kloßbrühe gewesen sei und es deshalb weder aufwendiger Beratungsgespräche noch Recherchen bedurft habe.

    Anspruchsvolle Verteidigung ist - und daran trägt die Rechtsprechung eine erhebliche Mitschuld - zu einem Luxusgut geworden, daß sich die meisten Beschuldigten nicht leisten können. Die meisten Anwälte können und wollen es sich hingegen - zurecht - nicht leisten, diese Leistung billiger anzubieten.

    AntwortenLöschen
  15. Im Grunde ist es doch so, so wie es unterschiedliche Typen von Anwälten gibt, gibt es auch unterschiedliche Mandanten. Aus Anwaltssicht ist es kaum möglich, dem seriös auftretenden Kunden, der tausend Versprechungen macht nach dem Motto "Geld ist doch kein Problem !" anzumerken, dass der nicht zahlen will oder kann. Es kann den Anwalt empfindlich treffen, wenn er bei 100 Mandanten nur auf einen dieser Art reinfällt und für ihn Monate lang geschufftet hat.

    Der wirklich ehrliche Mandant wird sich über eine Vorschussrechnung wundern, diese aber zahlen. Diejenigen, die dann zu meckern anfangen, sind dadurch schon sehr verdächtig. Im Übrigen kommt es gar nicht so selten vor, dass Anwälte was das Honorar anbelangt, vom lieben Mandanten aufs Kreuz gelegt werden.

    AntwortenLöschen