Dienstag, 17. Januar 2012

Einfach erstaunlich: Studentische Rechtsberatung

Studentische Rechtsberatung wird hier als neuer Trend vorgestellt, wenn auch mit Fragezeichen versehen.

Trend oder nicht, allein der Umstand, das es sie zu geben scheint, ist erstaunlich. Zu meiner Zeit gab es so etwas nicht. Bei Dingen, die man nicht kennt, nimmt man zunächst ja gerne sich selbst als Maßstab und da muss ich sagen*:

Ich wäre als Student nicht einmal auf die Idee gekommen, dass mein juristischer Rat irgend jemandem eine Hilfe sein könnte und hätte ihn dementsprechend auch niemandem angeboten. Man weiß einfach zu wenig und hat vor allem keinerlei Praxiserfahrung. Ich kannte zu meiner Studienzeit auch keinen Mitstudenten, dessen juristisches Präjudiz ich irgend jemandem ernsthaft hätte empfehlen wollen. Vielleicht war ich da mit meiner Selbsteinschätzung und der meiner Kommilitonen einfach zu zurückhaltend. Aber ich glaube es nicht. Studium und Praxis sind einfach zwei grundverschiedene Dinge.

Es hat im Studium immer wieder Studenten gegeben, die sich bei Hausarbeiten von fertig ausgebildeten im Beruf stehenden Juristen - Vater Rechtsanwalt oder Mutter Richterin  - haben unterstützen lassen. Geholfen hat das eigentlich nie. Wobei anverwandte Rechtsanwälte um dieses Problem zumeist wussten und sich zurückhielten, während Richter ihrem Nachwuchs weit lieber Wissen vermittelten, ohne dass dies im Ergebnis geholfen hätte. Die Praktiker wussten einfach nicht mehr, worauf es in der Theorie ankommt. Schwer vorstellbar, dass es anders herum anders sein sollte.

Zu unterschiedlich sind einfach die Anforderungen in Ausbildung und Beruf. Ausbildung ist Theorie und mit der kommt man in der Praxis häufig nicht weiter. Umso erstaunlicher, dass sich nun also studentische Berater dem Volk andienen.

Wenn das mal gut geht.



* ACHTUNG TROLLE: Das hier ist jetzt eure Chance! Hier könnte ihr einhaken: Es folgt ein Eingeständnis eigener Fehlbarkeit, dass ihr erfahrungsgemäß gerne zum Anlass nehmt, dümmliche Kommentare abzugeben.   Die blödesten Pöbeleien werden in einem der nächsten Einträge dann gewürdigt werden.

9 Kommentare:

  1. So pauschal kann man das m.E. nicht sagen. Denn einfache "Fälle" kann man - so glaube ich zumindest - auch als Student lösen. Wenn es zum Beispiel darum geht, dass ein Verkäufer, eine mangelhafte Kaufsache nach dem zweiten Reparaturversuch nicht austauschen will. Hier und in anderen vergleichbaren Fällen kann schon die Auskunft helfen, dass er genau hierzu verpflichtet ist. Sobald es aber ein bisschen komplizierter wird, würden ihre Bedenken natürlich ins Schwarze treffen. Aber für solche Fälle haben die Studenten ja professionelle Unterstützung.

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  2. Schade, dass es hier keinen Like-Button gibt!

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  3. Praxis und Theorie verschmelzen bei der Jurisprudenz öfter als manch einer glauben mag. Sowas hängt auch von Umständen wie der Höhe des Gerichts o.ä. ab, an dem man sich befindet. Die Arbeit beim BGH dürfte insofern der Arbeit eines Studenten auf allerhöchstem Niveau nicht allzu fern liegen.

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  4. @ Anonym: Da ist insbesondere im Zivilrecht was dran. Allerdings dürften eher weniger beim BGH anhängige Rechtsstreits bei studentischen Beratern landen. Nicht nur wegen der immensen Haftungsgefahr.

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  5. O.k., ich versuch's mal: Studentische Rechtsberatung eignet sich jetzt nicht für jeden Jurastudenten. Muss es aber auch nicht. Wir brauchen ja auch Juristen, die sich mit den fachlich und intellektuell anspruchslosen Rechtsgebieten (Strafrecht, Verkehrsrecht, Wohnraummietrecht) befassen und trotzdem abends zufrieden nach Hause gehen. Die sollen sich dann ruhig im Studium auf das Notwendigste beschränken. Aber wer z.B. mal im Gesellschafts- oder Kartellrecht arbeiten will, muss sich halt nach der Decke strecken und sollte damit auch früh genug anfangen.

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  6. Für die zutreffende Rechtsberatung sind Kenntnisse im materiellen Recht nur bedingt hilfreich. In der Praxis gelangt man in vielen Fällen gar nicht zur materiellrechtlichen Prüfung, weil der Rechtssuchende seine Behauptungen bereits nicht substantiieren oder nicht beweisen kann, die Gegenseite offensichtlich mittellos oder unbekannt ist, der Aufwand der Rechtsverfolgung in keinem Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg steht, usw. In vielen Fällen sagt auch einfach das Bauchgefühl des erfahrenen Praktikers, daß trotz der vermeintlichen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage mit dem Fall kein Blumentopf zu gewinnen ist, was mitunter auch schlichtweg an dem bereits gerichtsbekannten Mandanten liegt, dem der zuständige Richter trotz aller unterstellten Unvoreingenommenheit nichts mehr glauben wird. Das alles kann ein Student, so gut er auch sein mag, kaum überblicken. Der Unterschied zwischen Wissen und Erfahrung ist in der Juristerei ganz erheblich.

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    1. 1. Studentische Rechtsberatung findet stets in Kooperation mit einem Volljuristen statt. Mit der Folge, dass jede verfahrenserhebliche Handlung des Stundenten der Kontrolle eben dieses Volljuristen untersteht, da sofern Anträge etc. gestellt werden, diese über die Postulationsfähgikeit des Volljuristen abgewickelt werden (Ausnahme § 418 Nr.3 FamFG)

      2. Zumindest die ersten Beratungsgespräche finden gemeinsam mit dem Volljuristen statt, so dass die Studierenden an das neue "Umfeld" und ggfs. an die neue Materie herangeführt werden.

      3. Idealerweise ist der einschlägige Volljurist Ansprechpartner für die Studierenden bei "schwierigen" oder "überfordernden" Rechtsfragen und somit zugleich Praxisausbilder.

      4. Studierende, die sich ehrenamtlich in der Rechtsberatung angagieren sind häufig sehr motiviert, handeln mEn nach eher aus Überzeugung und eben nicht, um ihren Lebenslauf zu pimpen. Dieses Handeln aus Überzeugung führt dazu, dass Studierende bspw. im StrafvollzugsR idR kompetenter sind als so mancher anderer Rechtsanwalt (auch FA für Strafrecht). Angemerkt sei, dass die Rechtsanwälte ebenfalls ehrenamtlich, d.h. für Lau, mitwirken.

      5. Rechtsberatung durch Studierende findet meist in Zwangskontexten statt.

      Hier in Bremen gibt es den "Verein für Rechtshilfe im Justizvollzug des Landes Bremen e.V." (Gründungsmitglieder u.a. Prof. Dr. Johannes Feest und RA Erich Joester.) Dieser Verein existiert bereits seit Anfang der 1980er Jahre. Die Idee hierzu stammte aus den USA, wo ehrenamtliche Rechtsberatung unter dem Namen "legal clinic" bereits sehr lange existiert. (Der Eigenname "legal clinic" klingt halt hipper als Verein für Rechts....) Die Idee der "legal clinic" hält knapp 30 Jahre nach der Gründung des Bremer Vereins, Einzug in die deutschen Universitäten.

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    2. 6. Zürück zum Zwangskontext
      Hier in Bremen wird ehrenamtliche Rechtsberatung durch Studierende in Kooperation mit einem oder mehreren Volljuristen mittlerweile im

      1. Strafvollzug,
      2. U-Haft-Vollzug,
      3. Frauenvollzug,
      4. Jugendvollzug sowie in der
      5. Forensik und
      6. Abschiebungshaft

      angeboten (wöchentlich bzw. 14-tägig).

      7. Einige Gründe für die ehrenamtliche Rechtsberatung durch Studierende in Kooperation mit Volljuristen in totalen Institutionen.

      Die Strafverteidiger stellt seine Arbeit häufig mit dem rechtskräftigen Urteil ein. Dies liegt einerseits darin begründet, dass die Inhaftierten nach dem Prozess entweder finanziell gebeutelt sind oder nie wirklich über ausreichende Finanzmittel verfügten.

      Woher sollen die Gefangenen im Knast nun ihre Rechte kennen geschweige denn wahrnehmen? Was schützt sie davor Rechtsschutzlos einer allumfassenden und kontrollierenden Instiution ausgesetzt zu sein?

      Das entsprechende StVollzG / UHaftVollzG wird ihnen, trotz gesetzlicher Anordnung, in den meisten Anstalten nicht ausgeteilt. Selbst wenn den Gefangenen das Gesetz ausgeteilt wird, fehlen überwiegend die juristischen Fähigkeiten das Gesetz entsprechend auszulegen und anzuwenden. Einen Kommentar können sich die meisten Gefangenen nicht leisten, sofern dieser überhaupt zugelassen werden würde, und eben auch nicht "verstehen".

      Auch die Formulierung und Begründung etwaiger Anträge, gelingt den Gefangenen aufgrund ihrer mangelnden Gebildetheit, nicht zwangsweise mangelnde Intelligenz, nur unzureichend.

      Zwar wird teilweise VKH gewährt, allerdings wird der Streitwert idR dermaßen niedrig festgesetzt, dass ein Einsatz in der Sache sich für (nicht ehrenamtlich arbeitende) RAen nicht rentiert.

      Die Fragen/Probleme der Gefangenen reichen vom Haftalltag, Ausstattung der Zelle etc. über Verlegung und Lockerungen bis zur vorzeitigen Entlassung.

      Rechtsberater formulieren die Anträge der Gefangenen (mit) oder Handeln im unmittelbaren Kontakt mit der Anstaltsleitung Vereinbarungen im Interesse des Häftlings aus.

      Für die Forensik gilt im Prinzip das Selbe.

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    3. In der Abschiebungshaft befinden sich häufig Menschen, die nie einen Kontakt zu einem RA hatten oder aber irgendwann mal einen RA hatten und diesen früher oder später nicht mehr zahlen konnten.

      Hinzu kommt, dass viele Abschiebehäftlinge keinerlei bzw. nur bruchstückhaft Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts besitzen.

      Dies schlägt sich auch in den Haftbeschlüssen der Gerichte nieder. Studentische Rechtsberater schaffen es daher häufig, Menschen in Abschiebungshaft aufgrund von Verfahrensfehlern aus der Haft "herauszuholen".

      Auch Ansprüche auf Aufenthalsrechte wurden nach Haftentlassung gegenüber der Behörde von studentischen Rechtsberatern durchgesetzt.

      Für Abschiebungshaftfälle sieht das FamFG vor, dass der Betroffene eine Person des Vertrauens zu seinem Vertreter bestellen darf (§ 418 FamFG). Diese Vertrauensperson ist dazu berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und Haftbezogene Rechtsmittel einzulegen, den Betroffenen zu (Haft)Anhörungen zu begleiten etc.

      Die Rechtslosigkeit der Gefangenen in den diversen Einrichtungen wird damit zumindest gemindert.

      Studierende die ehrenamtliche Rechtsberatung anbieten wiederum, sehen den Unterschied zwischen Rechtstheorie und Rechtspraxis. Das Gesetz wird zum Teil schlicht nicht eingehalten (wobei hier die Fälle der unterschiedlichen Auffassung außer Betracht bleiben).

      Außerdem lernen sie gegenüber Behörden iwS und Gerichten selbstbewusst im Interesse ihrer "Mandanten" aufzutreten.

      Des weiteren ist es so, das zahlreiche Staatsanwälte und Strafrichter noch nie einen Knast von innen gesehen oder gar ein Gespräch (keine Befragung)mit Straftätern geführt haben. D.h. sie wissen nicht "wen" sie überhaupt "wo" hinstecken.

      Selbiges gilt allerdings für viele angehende Strafverteidiger. In Konsequenz dessen ergreifen Menschen einen Beruf, in dem sie ihre Klientel gar nicht bzw. nur aufgrund von Vorurteilen kennen.

      T hat sich strafbar gemacht. Warum hat T das gemacht? Egal. Und was passiert nun mit ihm? Knast, nicht mehr und nicht weniger.

      Für eine ganzheitliche Ausbildung zum praktischen Juristen kann nicht früh genug mit studentischer Rechtsberatung angefangen werden.

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