Donnerstag, 15. Dezember 2011

Das ganze Leben ist ein Glücksspiel

Pokern ist ein Glücksspiel. Der BGH hat gesprochen, berichtet wurde unter anderem hier. Eine seltsame Entscheidung.

Der Leitsatz des BGH ist leider schon sprachlich völlig unverständlich. Er lautet:

"Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können."

Der erste Satz - der vor dem Semikolon - ist inhaltsleer; ob ein Glückspiel vorliegt, soll sich danach "nach den durchschnittlichen Fähigkeiten" beurteilen.

Völlig unklar, was das heißen soll. Es kann sich ja nur auf die Masse der Spieler beziehen, aus der ein Durchschnitt gebildet wird. Und dann? Je mehr Blöde irgendwo mitspielen, desto eher wird deren Betätigung zum Glücksspiel? Wenn Albert Einstein würfelt, hebt er selbst Kniffel auf das Niveau eines Geschicklichkeitsspiels? (Ja, Einstein ist tot, weiß ich. War ein Beispiel. Diente der Verdeutlichung.)

Wer hofft, der BGH würde einem das in seiner Entscheidung erklären, wird enttäuscht. Die Gründe beschränken sich auf zwei Absätze, hiernach wörtlich wieder gegeben:

"In Übereinstimmung mit jüngerer Rechtsprechung der Oberverwaltungsgericht (...) hat das Berufungsgericht angenommen, Poker in der Variante "Texas hold' em" sei ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs 1 GlüStV, weil der Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge (grammatisch korrekt: abhinge, Anm. d. Verfassers). Denn der Gewinn eines Spielers richte sich danach, ob seine Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie letztlich offenlegten. Auch der Erfolg eines Bluffs sei von der aus Sicht des Spielers, der dieses Mittel nutze, ungewissen Reaktion der Mitspieler abhängig. Zwar stünden die im Falle des Showdowns schließlich aufzudeckenden Karten bereits vorher fest, der jeweilige Spieler könne davon aber keine sichere Kenntnis haben."

Der erste Satz dieser "Begründung" lautet zusammengefasst, dass Glück sei, was vom Zufall abhinge. Das ist eine Tautologie und somit aussagelos. Das der Erfolg auch vom Verhalten anderer abhängt, ist dagegen eine Binse und schon denklogisch nicht geeignet, ein Glücksspiel zu begründen.

Mit dieser Argumentation würde selbst Schach zum Glücksspiel, weil man ja nicht weiß, ob der Gegner vielleicht irgendwann aufgibt. Auch beim Elfmeter im Fußball weiß ich nicht, wohin der Torwart springen wird, also ist der Schütze "von der ungewissen Reaktion seines Mitspielers" abhängig. Ergo wäre auch Fußball ein Glücksspiel.

Aber der BGH hat seiner Entscheidung ja noch einen zweiten Absatz gewidmet:

"Die Revision zeigt keine Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts auf. Dabei ist von Bedeutung, dass entsprechend dem gesetzlichen Schutzzweck für die glücksspielrechtliche Beurteilung nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind (...). Unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben ihre Erfolgschancen steigern können. Das Berufungsgericht hat auch die Möglichkeit eines bewussten Bluffs und deren Auswirkungen auf das Spielerverhalten berücksichtigt. Soweit die Revision im Ürigen auf ihren instanzgerichtlichen Vortrag verweist, versucht sie lediglich, ihre Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen."

Da ist sie wieder, die unverständliche Formulierung mit den durchschnittlichen Fähigkeiten. Erläutert wird sie nicht. Unerheblich soll aber sein, dass man Fähigkeiten erwerben kann, die die eigenen Gewinnchancen erhöhen. Das überrascht. Der Umstand, dass man etwas erlernen kann, soll dem Glücksspielcharakter nicht entgegenstehen? Warum soll etwas Glück sein, dass man durch eigene Leistung beeinflussen kann? Diesen diametralen Gegensatz hätten wir gerne aufgelöst gesehen, steht er doch jeglicher Denklogik entgegen - Pustekuchen.

Das war es nämlich schon an Begründung vom höchsten Gericht. Der Rest ist Formalismus, Zulässigkeitsgeschwafel und ein bisschen Europarecht.

Ach ja: Und der dem Strafrechtler wohlbekannte Satz, der immer kommt, wenn man etwas sonst nicht begründen kann: Der Petitent setzte "seine Tatsachenwürdigung an die Stelle" derer des Gerichts. Eine Hohlphrase ist auch das - wenn die Tatsachenwürdigung des Petitenten richtig und die des Gerichts falsch ist, dann ist entsprechend zu entscheiden. Nur darauf kommt es an und das muss man begründen.

Von alledem im Urteil: Kein Wort. Setzen, sechs. Und diese sechs war nicht gewürfelt.

10 Kommentare:

  1. Hat der abgehangene BGH mal wieder abgehangen, .. gehinkt ..., Honk ...??

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  2. Eine m.E. ganz vom gewünschten Ergebnis her gestrickte Entscheidung. Wen wundert's da, dass sie nicht überzeugt? Kann man halt nur machen, wenn man nicht mehr als den blauen Himmel über sich hat...

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  3. Schön Herr Nebgen, dass Sie uns zeigen, dass sie auch dieses Urteil nicht verstanden haben.

    Beim Pokern steht nach Ausgabe der Karten unumstösslich und objektiv fest, wer das beste Blatt auf der Hand hat. Also handelt es sich um ein Glücksspiel.

    Anschließend geht für die Spieler nur noch darum, herauszubekommen, ob das eigene Blatt besser oder schlechter ist als das der Mitspieler. Auch dies kann man nicht zwingend wissen, sondern letztlich nur erraten/erahnen/kombinieren.

    Nebgen, setzen 6 -

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  4. Ausgehend von den bei Juristen üblicherweise unterdurchschnittlich ausgebildeten Kenntnissen der Mathematik wird selbst Schach zum Glücksspiel.

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  5. Abhinge? Nicht korrekt? Irrtum. Bei indirekter Rede wird vorrangig der Konjunktiv 1 verwendet.

    Also:
    Er sagt: "Es hängt davon ab, ob man Glück braucht oder nicht."
    wird zu:
    Er sagte, es hänge davon ab, ob man Glück habe oder nicht.

    Formulierte man mit dem Konjunktiv 2, würde man dagegen aussagen, dass es gerade nicht davon abhinge, ob man Glück hat oder nicht. Die dazugehörige direkte Rede würde lauten: "Es würde davon abhängen, ob man Glück hat oder nicht, (wenn nicht der Kartengeber die Karten sortiert aussteine würde...).

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  6. "Das der Erfolg auch vom Verhalten anderer abhängt, ist dagegen eine Binse und schon denklogisch nicht geeignet, ein Glücksspiel zu begründen."

    Wenn wir schon genau arbeiten, dann "das" bitte mit doppeltem "-s".

    Ansonsten natürlich in gewisser Weise gelungen, in gewisser nicht. Vom Ergebnis aus gedacht - wie schon angemerkt, und folglich auch nur dahingehend argumentiert. ME überwiegt aber auch tatsächlich, dass das Ergebnis von vornherein eigentlich feststeht.

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  7. Wenn man weiss, wie auf dem schlechten Niveau gespielt wird, kann man (TH) Poker dort -zu Recht- als Glücksspiel ansehen:
    -odds / pot odds: interessiert nicht
    -die Chips landen schneller in der Mitte (All-In), als die Handstärke es hergibt
    -...
    Kurzgefasst also nur: bessere Hand bilden (nicht zwingend eine besonders starke Hand, macht sich aber besser ;-) ) und den Pot gewinnen

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  8. Herr Nebgen hat offenbar gar nicht begriffen, dass der BGH die Qualifizierung als "Glücksspiel" vor allem anderen als Tatsachenfrage einordnet, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Wenn "die Tatsachenwürdigung des Petitenten richtig und die des Gerichts falsch ist", ist noch lange nicht "entsprechend zu entscheiden" - auch ein Strafverteidiger sollte eigentlich wissen, dass der BGH als Revisionsgericht seine Tatsachenwürdigung nicht an die Stelle der Würdigung durch das Berufungsgericht setzen kann.

    Und zur Grammatik hat der Kommentator "HD" schon das Notwendige gesagt. Herr Nebgen kennt offenbar den Unterschied zwischen Konjunktiv I und II nicht. (Das muss man als Strafverteidiger auch nicht wissen. Aber dann sollte man vielleicht auch nicht ohne Not am BGH herumbeckmessern.)

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  9. << Der erste Satz dieser "Begründung" lautet zusammengefasst, dass Glück sei, was vom Zufall abhinge. >>

    Nein. So lautet der Satz nicht. Sie überlesen das Wort „überwiegend“, auf dem hier die Betonung liegt. Bei praktisch allen Spielen, ob Fußball, Schach oder Poker, spielt der Zufall eine Rolle. Die Frage in dem Rechtsstreit war, ob beim Pokern der Zufall überwiegt. (Nur) dann ist Pokern rechtlich als Glückspiel einzustufen.

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  10. Hoffen wir mal, dass Einstein Recht hatte und Gott nicht würfelt. Sonst ist Kniffel immer ein Geschicklichkeitsspiel. ;-)

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