Freitag, 11. Februar 2011

Fahrlässig ist so manches

Vater K. aus Winnenden ist nun also wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. In einer öffentlichen Verhandlung, die zeitweise den Eindruck einer Therapiesitzung vermittelt haben soll. Therapie für die Angehörigen der Opfer, Therapie für den Angeklagten, Therapie für alle.

Es mag ja auch noch angehen, dass jemand im Ergebnis dafür bestraft wird, dass er seine Schusswaffen frei hat herumliegen lassen. Trotzdem wundert sich z. B. der Kollege Will hier durchaus berechtigt, denn in das Gefüge der bisherigen Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung passt dieses Urteil nicht so recht.

Aber vielleicht liegt das weniger an diesem Fall, als vielmehr an der teilweise haarsträubenden Rechtsprechung zur Fahrlässigkeit. Immerhin hat der Vater eine Norm des Waffengesetzes verletzt, wodurch die für Fahrlässigkeit erforderliche objektive Zurechnung wohl gegeben sein dürfte. Und dass der Vater die Tat seines Sohnes so gar nicht hätte voraussehen können, kann man wohl auch kaum sagen, angesichts der von seinem Sohn ihm gegenüber offenbar geäußerten Tötungsphantasien.

Aus der Verurteilung leitet der Kollege Will völlig zu Recht die Konsequenz ab, dass man notorischen Trinkern eigentlich auch sein Auto nicht leihen dürfte, weil man ja damit rechnen müsste, dass der besoffen jemanden totfährt. Das stimmt. Warum letzteres Verhalten in der Regel gleichwohl nicht als fahrlässige Tötung angeklagt wird, lässt sich in der Tat mit dem Gesetz nicht mehr erklären. Wohl eher mit dem völlig gestörten Verhältnis der Rechtsprechung zum Kraftfahrzeug.

Aber das kann ja kein Grund sein, Waffen ebenso unberechtigt zu privilegieren, wie das mit Kraftfahrzeugen ständig geschieht. Dass der Vater durch das Ergebnis seines Verhalten selbst schon gestraft genug ist, steht auf einem anderen Blatt.

7 Kommentare:

  1. ich sehe die unterschiedliche Behandlung in der Schutznormtheorie: das Waffengesetz ist - was das Wegsperren der Waffen betrifft - ja gerade zum Zweck der Sicherung vor Unbefugten gemacht worden.
    Ein entsprechendes Gesetz gibt es für das KFZ nicht...

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  2. Unfassbar abwegige Argumentation.

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  3. Das leidige Thema mit den bösen Waffen. Man müsste auf jeden Fall etwas an dem Waffengesetzt ändern. Und zwar so schnell wie nur möglich.

    Grüße

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  4. Man lese etwa OLG Hamm, NJW 1983, 2456: (Der Verurteilte war an der Theke betrunken eingeschlafen, dort hatte man ihm den Fahrzeugschlüssel aus der Hosentasche entwendet):

    "Ein Kraftfahrzeughalter, der mit einem Mitfahrer ein Fest mit dem Entschluß besucht, dort mit seinem Mitfahrer erhebliche Alkoholmengen zu sich zu nehmen, muß Vorsorge treffen, daß sein Kraftfahrzeug nicht von seinem Beifahrer zu einer Trunkenheitsfahrt benutzt werden kann. Trifft er diese Vorsorge nicht, so ist er strafrechtlich für die mißbräuchliche Benutzung seines Kraftfahrzeugs verantwortlich und zwar auch für einen tödlichen Unfall, der durch die Trunkenheitsfahrt verursacht worden ist."

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  5. Das dem Waffengesetz entsprechende Gesetz bei den Kraftfahrzeugen ist § 14 Abs. 2 StVO:

    "Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern."

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  6. Wie ist es eigentlich...

    Wenn ein Anwalt wissendlich des Schuldes seines Mandanten ihn freihaut... Ist er dann fahrlässig oder evtl. mehr für dessen weitere Handlungen verantwortlich?

    Ich denke also bin ich.

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  7. Das Urteil ist sicher auch vor diesem Hintergrund zu betrachten:

    http://waffenpflege.tetra-gun.de/archives/165

    Ein befangener (Laien)Richter spricht Recht.....

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