Donnerstag, 26. April 2012

Mission Statement

Auf meinen jüngsten Beitrag hält mir ein Anonymus vor, ich wäre mit diesem Staat nicht zufrieden. Das stimmt in dieser Allgemeinheit natürlich nicht. Ich finde den Staat in vielen Dingen echt super. Aber Zufriedenheit macht ja bekanntlich träge. Es gibt immer etwas zu verbessern.

Trotzdem möchte ich die Kritik hier aufnehmen und zum Anlass für ein Mission Statement nehmen. Der Anonymus rät mir auszugsweise:

"Konsequenterweise sollte er sich dann aber auch nicht vom Staat durch Pflichtverteidigungen alimentieren lassen und sich ebenfalls nicht als Organ der Rechspflege betätigen. Konsequenz ist allerdings eine Eigenschaft, die man bei Rechtsanwälten oftmals vermisst. Ansonsten würde es ja viel mehr Dienstaufsichtsbeschwerden von Rechtsanwälten gegen Richter geben"

1.
Ich übernehme Pflichtverteidigungen nur in Ausnahmefällen, und in der Regel, wenn sie mir vom Mandanten angetragen werden. Das dient dann allenfalls der Alimentation des Mandanten. Pflichtverteidiger, die vom Gericht ausgewählt und bestellt werden, stehen in einem latenten Interessenkonflikt, der nur dann ausgeräumt ist, wenn gewährleistet ist, dass das Gericht sich bei seiner Auswahl nicht von eigenen Interessen leiten lässt. Das ist nach meinem Eindruck leider nur bei den allerwenigsten Richtern der Fall.

2.
An meiner Stellung als Organ der Rechtspflege vermag ich nichts zu ändern, sie steht im Gesetz (§ 1 BRAO). Nach herrschender Meinung ist § 1 BRAO jedoch kein Eingriffstatbestand, d. h., er dient nicht dazu, mich zu reglementieren. Vor diesem Hintergrund habe ich nichts dagegen, Organ der Rechtspflege zu sein. Es nützt meinen Mandanten.

3.
Ich vertrete ausschließlich die Interessen meines Mandanten. Dafür hat der Mandant mich zu bezahlen.

4.
Es gibt Einzelfälle, in denen das Interesse des Mandanten und der Wille des Mandanten nicht identisch sind. Diese Fälle sind für jeden Rechtsanwalt außerordentlich schwierig zu behandeln. Ob ich es vertreten kann, ein Mandat unter diesen Umständen zu führen, vermag ich nur im Einzelfall zu entscheiden.

5.
Im Interesse des Mandanten ist, was ihm bei der Durchsetzung seiner Ziele nutzt. Dienstaufsichtsbeschwerden z. B. nutzen dem Mandanten in der Regel nur dann, wenn es sein Ziel ist, seinen Unmut in eine leere Halle zu brüllen. Wenn das sein Begehr ist, bitte. Die meisten Mandanten weigern sich allerdings instinktiv, für solche Dienstleistungen zu bezahlen. Dann bekommen sie sie auch nicht. Das ist wie beim Aldi: Was sie nicht bezahlen, dürfen sie nicht mit nach Hause nehmen.

6.
Eine Konsequenz, die den Mandanten auf eine Wand zufahren lässt bis er dagegen prallt, lehne ich ab. Das wäre Prinzipienreiterei, und wo die hinführt, kann man bei Heinrich von Kleist nachlesen.

7.
Ein Berufsethos hingegen sollte jeder Rechtsanwalt haben und es auch intensiv kommunizieren. Damit hilft der Rechtsanwalt dem potentiellen Mandanten, den für ihn geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Ein oktroyiertes Berufsethos, wie es derzeit immer wieder auch von Berufsverbänden oder berufsständischen Vereinigungen (Kammern) gefordert wird, lehne ich ab.

Christoph Nebgen

Mittwoch, 25. April 2012

Machtdemonstration, hinnehmbare und nicht hinnehmbare

Rocker dürfen vor Gericht keine Kutte tragen, sagt das Bundesverfassungsgericht und hat damit eine Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Potsdam bestätigt. Kollege Hoenig hat diesen Fall hier aufbereitet und mit dem schönen Zitat des unvergessenen Fritz Teufel garniert. Wenn es der Wahrheitsfindung dient.

Wie ein unklar gebliebener Kommentator sogleich hinzugefügt hat, wurde die Entscheidung aber auch begründet. Vielleicht dient das Kuttenverbot tatsächlich der Wahrheitsfindung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei das Verbot nämlich gerechtfertigt, denn
"ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stelle eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne".
Und damit würde das Kuttenverbot indirekt tatsächlich der Wahrheitsfindung dienen. Sieh an.

Aber was ist eigentlich mit Polizeibeamten? Trifft die vom Bundesverfassungsgericht gewählte Begründung nicht auch exakt auf deren Uniformierung zu? Und nicht selten tragen Polizeibeamte im Zeugenstand sogar noch ihre Dienstwaffe.

Nach kurzem Zögern würde das Bundesverfassungsgericht diesen Einwand wahrscheinlich unter Hinweis darauf vom Tisch wischen, dass Polizeibeamte kein "Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen" würden. Aber genau das ist falsch. Dieses Gefühl rufen Polizeibeamte nämlich sehr wohl hervor und zwar durchaus auch gewollt. Uniformierung - ob nun staatlich oder privat - dient immer zum einen der Abgrenzung, zum anderen aber auch der Machtdemonstration.

Damit steht der Streit auf einmal in einem etwas anderen Licht dar: Es steht nämlich legale - staatliche - Machtdemonstration gegen private - illegale? - Machtdemonstration. Ob aber die Staatsmacht ein Monopol hat, Macht zu demonstrieren, mag man durchaus in Zweifel stellen.

Kleine Buchstaben und lange Worte

Der Bundesgerichtshof hat zum Phishing und Pharming geurteilt, was z. B. hier (Sebastian Dosch), hier (Thomas Stadler) oder hier (Jens Ferner) bereits kommentiert wurde. Der ungefähre Inhalt des Urteils darf daher als bekannt voraus gesetzt werden.

Aber wie einige der Kommentatoren zutreffend bemerken, war dem Urteil die alte Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser Umstand hat mich auf ein Monster aufmerksam gemacht. Dieses Monster heißt § 675v BGB und hat sich offenbar für viele unbemerkt in das BGB eingeschlichen. Hier ist er noch mal zum nachlesen. Schon die nicht-offizielle Überschrift der Norm weckt Freude und Begeisterung: "Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments". Das letzte Wort nochmal: "Zahlungsauthentifizierungsinstrument". Das wären 50 Punkte beim Scrabble, doppelte oder dreifache Wort- oder Buchstabenwerte noch nicht mit eingerechnet!

Inhaltlich steht in der Norm eigentlich nicht viel mehr drin als die Gesetzeslage auch ohne die Norm bereits regelte; allerdings wird der Verschuldensgrad neu geregelt. Das dürfte jedoch eher von sekundärer Bedeutung sein, weil das Verschulden eine normative Angelegenheit ist, die sich im Zweifelsfall nur am Einzelfall orientiert. Im ausgeurteilten Fall wäre man wohl zum selben Ergebnis gekommen - aber wie gesagt: Das ist mehr eine Frage des Geschmacks.

Entsetzlich ist die Norm selbst: Lang, umständlich und praktisch unverständlich. Der kleine Buchstabe "v" deutet an, dass dieses Monster noch eine ganze Reihe Kumpane mit eingeschleppt hat, die die Buchstaben b - u unter sich aufteilen. Da haben die Rechtsausschüsse der Parteien wieder so lange getagt, bis aus einem Inhalt ein Wust geworden war und haben den dann verabschiedet.

Dabei haben sie sich sogar ein neues Wort ausgedacht. Ich wiederhole es hier nicht noch einmal.

Diese Zeit hat einfach keinen Beruf zum Gesetzemachen.


Montag, 23. April 2012

Der Pirat im Kommunikationsdelta

Liebe Piraten,

wer hätte das von Euch gedacht.

Jetzt seid Ihr schon alle so unglaublich vernetzt, kommuniziert ununterbrochen mit Eurer Basis - die ihr ja selbst seid - und dann müsst Ihr Euch von einem Parteienforscher attestieren lassen, Ihr hättet ein "Kommunikationsproblem". Nachzulesen im Online-Angebot der Zeitung mit den vier Buchstaben, hier.

Immerhin vom Vorwurf des Rechtsextremismus' hat er Euch freigesprochen. Und ein Kollege - es gibt tatsächlich mehr als einen Parteienforscher - vom Göttinger Institut für Demokratieforschung ist ihm beigesprungen und spricht von einer "Findungsphase", möchte also praktisch Jugendstrafrecht auf Euch anwenden. Weil Ihr so viele digitale Medien nutztet, dringe eben auch so viel aus Eurer Findungsphase nach außen. Fluch und Segen der Transparenz, sozusagen. So müsst Ihr jetzt Eure wertvollen Energien vergeuden, um mühsam zurückzurudern, so wie hier.

Man kann eben nicht nur nicht nicht kommunizieren, man kann vor allem auch zu viel kommunizieren. Und manchmal ist es deshalb ganz gut, wenn man den Quatsch, der einem so einfällt, nicht gleich allen mitteilt. Das gilt übrigens nicht für diesen Beitrag. Von Gesetzen und Würsten wolle er nicht wissen, wie sie zustande kämen, soll der alte Bismarck gesagt haben. Man könnte Meinungen gut in diesen Kanon aufnehmen. Aber im Stillen nachzudenken wäre natürlich dann so gar nicht transparent.

Wichtig allerdings ist, dass man eine Meinung hat. Nicht zu allem und nicht jederzeit, aber zumindest so ungefähr und dann, wenn man gefragt wird. Das hilft einem dann auch, solche Ausrutscher wie diesen unendlich blöden Ausspruch Eures ehemaligen Parlamentarischen Geschäftsführers in Berlin zu vermeiden. Das hat der sicher nicht so gemeint, aber ob das die Sache so viel besser macht, weiß ich nicht.

Wer keine Inhalte hat, der darf sich eben nicht wundern, wenn andere ihm irgendwelche x-beliebigen Inhalte auf den Leib schneidern.

Übrigens: "Ich will umsonst Musik downloaden" ist noch kein Inhalt.



Große Hafenrundfahrt mit der PKK

Am Donnerstag der vergangenen Woche wurden im Hamburger Hafen 79 Pendler entführt. Es war Feierabendverkehr der Fähre, die Pendler aus dem Stadtgebiet in die südlichen Stadtteile jenseits der Elbe verbringt. Fünf männliche und vier weibliche jugendliche Kurden verschafften sich Zutritt zur Brücke und brachten den Kapitän dazu, sein Ruder loszulassen.

Dann enthüllten sie ein Plakat mit dem Bild des inhaftierten Kurdenführers Öcalan und nutzten die Lautsprecheranlage, um pro-kurdische Parolen zu rufen. Zwei der Männer hielten die Tür zur Brücke zu. Die Fähre trieb vierzig Minuten steuerungslos auf der Elbe, dann bereitete die Wasserschutzpolizei dem Spuk ein Ende. Die Aktivisten ließen sich widerstandslos festnehmen. Verletzt wurde niemand. Die Lokalpresse hatte für mehrere Tage ihren Aufmacher.

Der Staatsschutz führt die Ermittlungen. Wie aber ist dieses Verhalten strafrechtlich zu würdigen? Nötigung des Kapitäns? Sicherlich. Nötigung der Fahrgäste, Freiheitsberaubung gar? Die Passagiere hätten ja ohnehin nicht von Bord gekonnt, die Fähre war ja auf der Elbe unterwegs. Nur eben etwas länger.

Daraus wird man mit etwas Willen wohl eine Freiheitsberaubung machen können, nur: Sollte man das auch tun?   Auf die Reaktion der Justiz bin ich gespannt. Die Fahrgäste haben jedenfalls etwas zu erzählen.

Freitag, 20. April 2012

Keine Notwehr in der Parallelwelt?

Vor einiger Zeit wurde ein Polizeibeamter bei einer beabsichtigten Hausdurchsuchung von einem Mitglied der Hells Angels erschossen. Der Polizeibeamte hatte sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, weshalb der Hells Angel einen Angriff der verfeindeten Bandidos gemutmaßt hatte, gegen den er sich zur Wehr setzen wollte. Der BGH hat den Hells Angel schließlich vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, was bei Udo Vetter hier bereits Gegenstand der Betrachtung war und auch bei mir schon einmal, nämlich hier.

Jetzt ist unter dem Titel "Wider das Faustrecht" ein sehr interessanter Artikel in der FAZ vom 19. April 2012 erschienen, in dem Frau Dr. Grischa Merkel neue Fragen hinsichtlich dieses Urteils aufwirft, die sie beim BGH vermisst. Ihre Frage lässt sich etwas pointiert dahin zusammenfassen, ob nicht - möglicherweise - derjenige den Schutz des Gesetzes verlieren könnte, der sich selbst außerhalb des Gesetzes stellt, z. B. indem er Mitglied der Hells Angels wird. Es ist von einer "Parallelwelt" die Rede.

Frau Dr. Merkel fragt wörtlich,
"ob nicht das Notwehrrecht aufgrund einer Bereitschaft, im kriminellen Milieu zu agieren und sich auf diesem Feld Machkämpfe mit den Bandidos zu liefern, generell eingeschränkt sein könnte."
Dies sei zu erwägen, weil
"er gerade mit seiner unrechtlichen Lebensführung Notwehrsituationen typischerweise und geradezu leichtfertig herbeiführt."
Schließlich kulminiert dies bei Frau Dr. Merkel in der Frage, ob nicht
"der Angeklagte die Tötung des Polizisten durch sein Verhalten bereits vor der Tatsituation fahrlässig herbeigeführt (habe) - nicht durch den vorsätzlich abgegebenen Schuss, sondern durch sein vorheriges Treiben, das der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen ist."
Um es vorweg zu nehmen: Ich glaube das nicht.

Ich halte schon den Ausdruck der Parallelwelt für unglücklich gewählt, denn es handelt sich nicht um eine parallel zu unserer Welt existierende - zweite - Welt der Rockerbanden. Es handelt sich um eine Subkultur, wie es unzählige gibt, von Kleintierzüchtern und Karnevalesen über Fußball-Hooligans bis hin eben zu Rockerbanden. Diese Subkulturen haben alle ihre eigenen Regeln und Gesetze, die sich bei einigen darin erschöpfen, ganzjährig oder saisonbedingt komische Kostüme vorzuschreiben, bei anderen auch bewaffnete Revierkämpfe vorsehen.

Alle diese Subkulturen haben gemein, dass sie sich nicht über das Recht der Gesellschaft hinwegsetzen, sondern zunächst exklusiv für ihre Mitglieder zusätzliche Regeln einführen. Interessant wird es dort, wo diese internen Regeln mit den Gesetzen der Außenwelt in Widerspruch stehen. Keine dieser Subkulturen zweifelt an, dass sie in diesen Punkten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Teilweise wird diese sogar ausdrücklich anerkannt; nur befolgt man die Rechtsordnung eben in bestimmten Punkten nicht. Das Ergebnis ist gegebenenfalls ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß, mehr aber auch nicht.

Die Konstruktion erinnert z. B. an die zu früheren Zeiten herrschende Tradition des Duells, dass auch niemals legal, in gewissen Kreisen aber sehr wohl gesellschaftliche Realität war. Heutzutage vergleichbar sind vielleicht auch die ritualisierten Aufeinandertreffen rivalisierender Fußball-Hooligans.

Ein Grund, den Tätern für diese Form des motivierten Rechtsbruchs eigene Rechte abzusprechen, ist nicht ersichtlich. Schließlich nimmt der Staat bereits für sich in Anspruch, den Rechtsbruch nach seinen Regeln zu ahnden.

Mehr wäre auf keinen Fall rechtsstaatgemäß.










Donnerstag, 19. April 2012

Vergleich mit sich selbst

Neulich beim Strafverteidigertag saßen zwei Richter hinter mir, die Anekdoten austauschten. Eine davon habe ich zufällig mitgehört. Der eine Richter berichtete von einem Schöffen, der in der Beratung einer Strafsache Folgendes geäußert habe: Wo doch nicht sicher sei, ob der Angeklagte der Täter sei, müsse man den Angeklagten doch eigentlich etwas milder bestrafen.

Das lässt Erstaunliches über die Denkweise einiger Menschen erahnen, von denen einige sogar als Schöffen tätig sind. Aber in erster Linie habe ich mich an eine bestimmte Art von Berufsrichtern erinnert gefühlt, die genau so zu denken scheinen wie dieser Schöffe:

1. Der Angeklagte ist immer schuldig.
2. Wenn sich die Schuld nicht erweisen lässt, wirkt sich das strafmildernd aus.

Diese Berufsrichter haben entsprechend eine Freispruchquote, die nahe null liegt, liegen dafür aber im Strafmaß mitunter absurd unter dem, was der Schuldspruch - wenn er denn stimmte - eigentlich erfordern würde. Dem scheint weniger Bösartigkeit zugrunde zu liegen als vielmehr eine möglicherweise auch an das berufliche Fortkommen gekoppelte Angst der Richter, zu viele Menschen ungeschoren davon kommen zu lassen. Ich habe erst einen Richter getroffen, der von sich gesagt hat, dass er gerne freispreche.

Weil der beschriebene Richter sich häufig aber nicht recht wohl fühlt mit seinen Verurteilungen, kompensiert er sein Unwohlsein, indem er das Strafmaß extrem niedrig ansetzt. Er schließt einen Vergleich mit sich selbst, weil er eben nicht ganz sicher ist. Juristisch ist das falsch und gedient ist damit auch keinem. Anders als im Zivilrecht ist im Strafrecht die gute Lösung nicht diejenige, mit der alle Beteiligten gleich unzufrieden sind. Der unschuldige Angeklagte wird sich auch durch eine niedrige Strafe genauso ungerecht behandelt fühlen; der schuldige wird möglicherweise den Richter nicht mehr ernst nehmen.

Was ich an diesen Richtern vermisse, ist der Mut zur eigenen Überzeugung.