... weil man nicht dabei war. Aber es wäre interessant zu erfahren, wie genau es dazu gekommen ist, dass das Landgericht Hamburg gegen den "Todesfahrer von Eppendorf" eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verhängen. Nüchtern kolportiert vom Kollegen Pohlen hier.
Es ist ungewöhnlich, dass ein Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Selbst dann, wenn durch seine Fahrlässigkeit mehrere Menschen zu Tode gekommen sind, sollte eine Bewährung eigentlich immer drin sein. Insbesondere dann, wenn es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handelt, denn da sind Gerichte erfahrungsgemäß besonders nachsichtig. Autofahren ist für viele Richter so etwas wie ein Menschenrecht.
Hier war es anders. Man konnte es kommen sehen, und die Verteidigung hätte es im Interesse des Mandanten eigentlich verhindern müssen. Warum sie es nicht getan hat, bleibt völlig zu Recht ihr Mandatsgeheimnis. Aber interessant wäre es doch. Denn so bleibt der ungute Eindruck, dass hier ein Verteidiger seinen Mandanten tierisch in die Scheiße geritten hat.
Warum beharrt ein notorischer Epileptiker darauf, nicht an Epilepsie zu leiden, obwohl er wohl nachweislich regelmäßig Anfälle - auch so genannte "Grand Mals" - hatte? Wieso trägt sein Verteidiger vor, sein Mandant hätte mit dem Anfall nicht rechnen müssen, obwohl er bereits zwei Verkehrsunfälle auf diese Weise verursacht hatte? Und warum lässt sie dabei offenbar unter den Tisch fallen, dass der Mandant auch noch unter Drogeneinfluss stand, was bekanntermaßen Epileptische Anfälle zumindest begünstigen kann? Wieso macht der Mandant ein unerfreuliches Theater darum, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden? Hat ihn sein Verteidiger da nicht vernünftig beraten? Oder hat der Verteidiger vor der Halsstarrigkeit des Angeklagten kapituliert?
Warum beantragt der Verteidiger schließlich Freispruch, obwohl es hierfür angesichts der offenkundigen Umstände keinerlei Ansatzpunkte gab?
Mittwoch, 6. Juni 2012
Bitte keine Namen, wir sind bei der Polizei!
Manchmal ist es interessant zu erfahren, was der Gegner
denkt. Ob er überhaupt denkt. Manchmal kommt man da ins Grübeln.
So habe ich diesen Beitrag des Kollegen Vetter zum Anlass genommen, mal im Internet-Angebot der Freunde von der Deutschen
Polizeigewerkschaft (DPolG) zu stöbern. Dort erfährt man so einiges. Besonders
gefallen hat mir ein Beitrag des Stellvertretenden Vorsitzenden, eines Herrn
Ladebeck, der uns hier erklärt, warum es keine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte geben muss, ja,
auch nicht geben darf.
So heißt es nach kurzer Einleitung:
„Täglich stehen unserer Kollegen und Kolleginnen vor neuen Herausforderungen.“
Das unterscheidet die Kolleginnen und Kollegen z. B. von Kassiererinnen beim Lidl,
die tagein tagaus immer dasselbe erleben und daher ein Namensschild tragen
müssen. Hm. Das hat sie noch nicht überzeugt? Dann lesen Sie mal weiter:
„Der Polizei wird von der Bevölkerung regelmäßig in allen Umfragen ein höfliches und korrektes Auftreten bescheinigt.“
Aha. Mit Ausnahme der paar Male vielleicht, bei denen
unbeteiligte Passanten eingekesselt, verprügelt oder an der Freiheit beraubt
wurden. Aber das waren wahrscheinlich gar keine Polizisten, sondern
möglicherweise Autonome in Karnevalskostümen. Ausschließen kann man das nicht.
Die hatten ja keine Namensschilder. Oh. Na ja. Weiter im Text:
„Offenheit und Transparenz im täglichen Handeln stärken das Vertrauen und finden bei der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Akzeptanz.“
Das hat jetzt aber schon fast die Tragweite eines echten
Politikerzitats. Stimmt sogar irgendwie, nur: Was hat es mit der Polizei zu
tun? Und was mit einer Kennzeichnungspflicht? Muss man weiterlesen, erfährt man:
„Trotzdem wird in verschiedenen Landesparlamenten der Vorstoß gewagt, die namentliche Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten einzuführen.“
Klingt etwas hölzern, ist grammatisch auch eher wacklig,
aber man spürt Widerstand gegen eine Kennzeichnungspflicht aufkeimen. Warum
eigentlich? Bewahrt sie doch die offenen und transparenten Beamten davor, mit
prügelnden Horden verwechselt zu werden! Wir warten weiter gespannt auf die
Argumente.
„Es darf bei allen Bemühungen zur Kennzeichnungspflicht auch nicht vergessen werden, dass das Tragen von Identifizierungsschildern auch die Privatsphäre der Polizeibeamten berührt.“
Na gut. Vielleicht hat Herr Ladeberg in der achten Klasse
beim Thema „Argumentation“ auch gelernt, dass man immer mit dem schwächsten
Argument anfangen soll. Nur ganz kurz daher: Bereits mit dem gewaltsamen Festhalten
von Personen, die nach dem Gesetz allesamt als unschuldig zu gelten haben, wird
weit mehr in die Privatsphäre eingegriffen als jedes Namensschild das je
vermöchte. Wo bleiben also die richtigen Argumente? Warum führt er sein erstes
angebliches Argument mit „auch“ ein, als hätte er bereits mehrere genannt? Will
uns da ein Polizist veräppeln? Denn es folgen auch nicht etwa weitere Argumente;
stattdessen reitet Herr Ladeberg weiter auf der Privatsphäre herum und
versteigt sich dabei zu einer absonderlichen These:
„Wenn jemand sagt, „Ich weiß wo Du wohnst oder wo Deine Kinder zur Schule gehen“, bedroht er damit konkret einen Menschen in Uniform.“
Das steht da wirklich genauso zusammenhangslos, wie es
hier wiedergegeben ist. Neben dem im Mittelteil des Satzes befindlichen Zitat
mit der absonderlichen Wahlmöglichkeit ist bereits die Aussage des Satzes
schlicht falsch. Das Zitat enthält keinerlei Drohung, schon gar keine konkrete.
Die Argumentation kann also eigentlich nur besser werden,
denkt man, aber siehe da: Sie ist damit schon endgültig an ihrem Ende
angelangt. Dafür erfreut Herr Ladeberg uns noch mit einer abstrusen Geschichte,
deren Tatsachenkern man obendrein nicht überprüfen kann, weil er sie nicht
belegt:
„Vor einigen Tagen wurde in Frankfurt bei einer Straßenschlacht am Rande einer Demonstration ein Polizist schwer verletzt, indem seine Augen schwer durch Chemikalien geschädigt wurden. Sein Zustand ist stabil und er ist außer Lebensgefahr. Etwa ein Dutzend Personen attackierten den Polizisten, traten ihn nieder und schlugen ihn. Schließlich wurde der Kollege mit einer Chemikalie besprüht oder begossen. Man stelle sich nur mal vor, einer der brutalen Täter wäre jetzt auch noch im Besitz seiner Identität durch ein mitgeführtes Namensschild.“
Zunächst ist da wieder die ja schon gewohnten Häufung zum
Teil skurriler Ausdrucks- und Grammatikfehler (Warum kann der Stellvertretende Vorsitzende
einer Gewerkschaft nicht einmal mehr Deutsch? Gibt es bei der
Polizeigewerkschaft niemanden, der einen Text zumindest auf grobe Fehler
redigiert?). Darüber hinaus verwundert der fast völlig fehlende Inhalt: Was für
eine Straßenschlacht am Rande einer Demonstration? Was für eine Demonstration? Was
für eine Chemikalie? Und vor allem: Was wäre anders gewesen, hätte der Beamte –
wenn es ihn denn überhaupt gibt – ein Namensschild getragen? Was hat der
Wohnort des Beamten mit seinem Namen zu tun? Man weiß es nicht.
Herrn Ladebeck reicht das trotzdem, um die
Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte in Bausch und Bogen abzulehnen. Mir reicht
es auch. Für heute.
Aber ich lese bestimmt mal wieder rein, wenn ich mich mal
wieder langweilen sollte. Und das bitte ich als Drohung zu verstehen.
Dienstag, 5. Juni 2012
Was passiert, wenn man eine Berufung begründet
Amtsgericht. Strafsachen. Verurteilung. Alles wie immer also.
Eins war dieses eine Mal aber doch anders: Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Gerichts waren so hanebüchen, dass ich nicht nur Berufung eingelegt, sondern die Berufung auch noch ausführlich begründet habe. Für die Nichtjuristen: Im Strafrecht ist es nicht erforderlich, eine Berufung zu begründen.
Das eine Mal habe ich die Berufung dann doch begründet und zwar im Stile einer Revision - dort werden an die Begründung wiederum sehr hohe formale Anforderungen gestellt. Bei der Aufzählung der Rechtsfehler des Amtsgerichts bin ich bis zu lit. o) gekommen. Das ist der 15. Buchstabe im Alphabet.
Eingangs der Berufungsverhandlung schaute mich dann wie gewohnt der Vorsitzende Richter an und fragte: "Was wollen Sie denn mit Ihrer Berufung erreichen?". Dieses eine Mal konnte ich auf meine Berufungsbegründungsschrift verweisen.
Reaktion des Richters: "Ach, bei der Akte ist eine Berufungsbegründung?"
Seither begründe ich wirklich gar keine strafrechtliche Berufung mehr.
Eins war dieses eine Mal aber doch anders: Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Gerichts waren so hanebüchen, dass ich nicht nur Berufung eingelegt, sondern die Berufung auch noch ausführlich begründet habe. Für die Nichtjuristen: Im Strafrecht ist es nicht erforderlich, eine Berufung zu begründen.
Das eine Mal habe ich die Berufung dann doch begründet und zwar im Stile einer Revision - dort werden an die Begründung wiederum sehr hohe formale Anforderungen gestellt. Bei der Aufzählung der Rechtsfehler des Amtsgerichts bin ich bis zu lit. o) gekommen. Das ist der 15. Buchstabe im Alphabet.
Eingangs der Berufungsverhandlung schaute mich dann wie gewohnt der Vorsitzende Richter an und fragte: "Was wollen Sie denn mit Ihrer Berufung erreichen?". Dieses eine Mal konnte ich auf meine Berufungsbegründungsschrift verweisen.
Reaktion des Richters: "Ach, bei der Akte ist eine Berufungsbegründung?"
Seither begründe ich wirklich gar keine strafrechtliche Berufung mehr.
Montag, 4. Juni 2012
Was mit der Berufung bezweckt wird...
...wird nicht nur Udo Vetter häufiger vom Landgericht gefragt.
Vielmehr gehört die
In Anwaltsdeutsch übersetzt heißt das in etwa : "Wenn Sie die Berufung nicht zurücknehmen, werde ich mein Möglichstes tun, sie zurückweisen." Vielleicht noch: "Und das kostet Ihren Mandanten dann viel Geld und Sie viel Zeit, und das wollen wir doch alle nicht."
Ich antworte daher auf die Frage nur noch, dass ich mit der Berufung ein prozessordnungsgemäßes Urteil anstrebe. Honi soit qui mal y pense.
Neun Jahre krank
Gehen wir mal davon aus, es stimme, was heute die BILD berichtet. Danach soll es in Halle einen Richter am Landgericht geben, der seit neun Jahren krank geschrieben sei. Er leide unter anderem an "Entscheidungsschwäche". Nicht entscheidungsschwach genug allerdings, um nicht gegen einen Verweis im Disziplinarverfahren noch Rechtsmittel einzulegen, wenn es stimmt, was berichtet wird.
Ich kann mir das vorstellen. Ich leide auch manchmal an Entscheidungsschwäche. Vielleicht bin ich aus diesem Grund ja Rechtsanwalt geworden. Da nimmt mir der Mandant nämlich die Entscheidung ab, auf welcher Seite ich zu stehen habe. Allerdings kann ich es mir auch nicht leisten, auch nur neun Wochen krank zu sein, dann wäre ich nämlich wahrscheinlich der Insolvenz nahe.
Das kann einem Richter nicht passieren. Der bekommt seine Bezüge unabhängig davon, ob oder wie viel er arbeitet. Das kann man durchaus vertreten, wenn es auch manchmal schwer zu verstehen ist. Ein solches Sicherheitsnetz für selbständige Rechtsanwälte wäre allerdings undenkbar, obwohl sich beide vor Gericht gleichberechtigt gegenüber stehen sollen. Aber sei es drum.
Man bekommt hier ja durchaus schon mal den Vorwurf zu lesen, "Richter-Bashing" zu betreiben, aber das soll auch dieser Beitrag natürlich ganz und gar nicht sein.
Aber es muss die Frage erlaubt sein, warum sich die Justiz - wenn es im konkreten Fall denn stimmt, was die BILD schreibt - warum sich also die Justiz derlei Fehlbesetzungen leisten kann. In Unternehmen von vergleichbarer Größer werden jährlich Millionen dafür ausgegeben, die richtige Personalauswahl zu treffen. Da werden Einstellungstests entwickelt und ständig verfeinert, die Können und Persönlichkeit des Bewerbers durchleuchten sollen; ein ganzer Personalzweig beschäftigt sich mit nichts anderem als der Frage, wie man den geeigneten Bewerber findet und ständig fortbildet.
In der Justiz hingegen scheint man nicht einmal in der Lage zu sein, die Alkoholiker unter den Bewerbern zu identifizieren, ganz zu schweigen von denjenigen mit etwas subtileren krankhaften Störungen. In Hamburg z. B. gibt es statt einer Eignungsprüfung neben einem Gespräch mit einer Runde Justizmitarbeitern, von denen meines Wissens kein einziger eine psychologische Ausbildung hat, nur ein einziges Einstellungskriterium: die Note des Zweiten Staatsexamens.
Und was die Note besagt, wurde ja auch schon bereits mehrfach thematisiert.
Ich kann mir das vorstellen. Ich leide auch manchmal an Entscheidungsschwäche. Vielleicht bin ich aus diesem Grund ja Rechtsanwalt geworden. Da nimmt mir der Mandant nämlich die Entscheidung ab, auf welcher Seite ich zu stehen habe. Allerdings kann ich es mir auch nicht leisten, auch nur neun Wochen krank zu sein, dann wäre ich nämlich wahrscheinlich der Insolvenz nahe.
Das kann einem Richter nicht passieren. Der bekommt seine Bezüge unabhängig davon, ob oder wie viel er arbeitet. Das kann man durchaus vertreten, wenn es auch manchmal schwer zu verstehen ist. Ein solches Sicherheitsnetz für selbständige Rechtsanwälte wäre allerdings undenkbar, obwohl sich beide vor Gericht gleichberechtigt gegenüber stehen sollen. Aber sei es drum.
Man bekommt hier ja durchaus schon mal den Vorwurf zu lesen, "Richter-Bashing" zu betreiben, aber das soll auch dieser Beitrag natürlich ganz und gar nicht sein.
Aber es muss die Frage erlaubt sein, warum sich die Justiz - wenn es im konkreten Fall denn stimmt, was die BILD schreibt - warum sich also die Justiz derlei Fehlbesetzungen leisten kann. In Unternehmen von vergleichbarer Größer werden jährlich Millionen dafür ausgegeben, die richtige Personalauswahl zu treffen. Da werden Einstellungstests entwickelt und ständig verfeinert, die Können und Persönlichkeit des Bewerbers durchleuchten sollen; ein ganzer Personalzweig beschäftigt sich mit nichts anderem als der Frage, wie man den geeigneten Bewerber findet und ständig fortbildet.
In der Justiz hingegen scheint man nicht einmal in der Lage zu sein, die Alkoholiker unter den Bewerbern zu identifizieren, ganz zu schweigen von denjenigen mit etwas subtileren krankhaften Störungen. In Hamburg z. B. gibt es statt einer Eignungsprüfung neben einem Gespräch mit einer Runde Justizmitarbeitern, von denen meines Wissens kein einziger eine psychologische Ausbildung hat, nur ein einziges Einstellungskriterium: die Note des Zweiten Staatsexamens.
Und was die Note besagt, wurde ja auch schon bereits mehrfach thematisiert.
Freitag, 1. Juni 2012
Was ist ein Anwalt wert?
Es wird aktuell mal wieder angeregt diskutiert, was die Arbeit eines Rechtsanwalts wert sei. Beispiele finden sich hier oder hier.
In den zitierten Beiträgen stechen zwei gegenläufige Positionen heraus, von denen die Warte des Rechtsanwaltes einiger maßen ausführlich hier behandelt wird. Dagegen steht das Interesse des Mandanten, das hier Berücksichtigung findet. Man sollte allerdings dazu sagen, dass das Interesse eigentlich jedes Empfängers irgendeiner Leistung darin liegt, möglichst wenig für diese Leistung zu bezahlen. Von daher kann man das Problem durchaus auf die Frage zusammendampfen, welches Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit angemessen ist.
Und wie anders sollte man diese Frage beantworten als typisch juristisch: Das kommt darauf an. Aber auf einige Essentialia wird man sich wohl verständigen können.
- Wer einen Rechtsanwalt aufsucht, muss davon ausgehen, dass ihn dessen Leistung etwas kostet. Bekanntlich ist der Rechtsanwalt ein Dienstleistungsunternehmen und kein Sozialträger.
- Wem die Leistung eines Rechtsanwaltes hingegen nichts wert ist - z. B. weil er das selbst zu können meint, was ja durchaus denkbar ist - wird die Leistung des Rechtsanwaltes auch nicht in Anspruch nehmen.
- Ergo muss jedem, der einen Rechtsanwalt aufsucht, klar sein, dass ihn das etwas kosten wird.
- Im Mandatsgespräch obliegt es also beiden Parteien, die Gegenleistung ( = Geld) der in Anspruch genommenen Leistung zu konkretisieren und eine Einigung herbeizuführen.
- Der Preis wird wie überall von der Nachfrage bestimmt, d. h., letztlich muss jeder selbst wissen, was ihm die gewünschte Leistung wert ist.
Das führt manche Kollegen dazu, ihre Mandanten direkt zu fragen, wie viel ihnen die anwaltliche Leistung wert sei, was aus meiner Erfahrung allerdings eher zur Verwirrung der Mandanten beiträgt. Also sollte der Rechtsanwalt einige Eckpunkte mitteilen, anhand derer sich die gewünschte Vergütung in etwa ermessen lässt. Die meisten Missverständnisse treten in diesem Stadium auf und beruhen auf Umständen, die der Rechtsanwalt nicht sämtlich beeinflussen kann.
So sollte eigentlich jedem klar sein, dass am Anfang eines Auftrags der Umfang der Tätigkeit noch nicht feststeht. Wenn aber der Umfang der Leistung nicht feststeht, wird es genauso schwer fallen, den Umfang der Gegenleistung zu bemessen. Das Interesse des Mandanten an den schlussendlichen Kosten ist daher zwar nachvollziehbar, aber am Anfang des Mandates nicht zu beantworten. Man sollte meinen, dass diese Argumentation unmittelbar einleuchten sollte, was allerdings längst nicht bei allen Mandanten der Fall ist.
Man kann dieses Problem eigentlich nur mit einer Stundenvereinbarung lösen und den Mandanten regelmäßig über die geleistete Arbeitszeit informieren. Es bleibt beiden Seiten natürlich unbenommen, andere Möglichkeiten wie die Abrechnung nach RVG oder ein Pauschalhonorar zu wählen, wobei klar sein muss, dass dies für beide Seiten eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt. Man sollte daher darüber reden.
Ebenfalls klar - weil Bestandteil der gesetzlichen Regelung - ist, dass der Rechtsanwalt seine gesamte Vergütung vorab verlangen kann. Er muss nicht, er kann. Tut er es nicht, wird er nach den Regeln der Betriebswirtschaft das daraus resultierende Risiko an den Mandanten weiterreichen, d. h., die Vergütung wird höher, der Rechtsanwalt teurer. Auch das sollte eigentlich mit einem Mindestmaß wirtschaftlichem Grundverstand keiner Diskussion bedürfen. Jeder Warenverkauf funktioniert nicht anders.
Man sollte also meinen, dass in puncto Honorar kaum Probleme auftauchen können, wenn man diese Punkte beherzigt und bespricht. Leider ist das Gegenteil der Fall.
Ebenfalls klar - weil Bestandteil der gesetzlichen Regelung - ist, dass der Rechtsanwalt seine gesamte Vergütung vorab verlangen kann. Er muss nicht, er kann. Tut er es nicht, wird er nach den Regeln der Betriebswirtschaft das daraus resultierende Risiko an den Mandanten weiterreichen, d. h., die Vergütung wird höher, der Rechtsanwalt teurer. Auch das sollte eigentlich mit einem Mindestmaß wirtschaftlichem Grundverstand keiner Diskussion bedürfen. Jeder Warenverkauf funktioniert nicht anders.
Man sollte also meinen, dass in puncto Honorar kaum Probleme auftauchen können, wenn man diese Punkte beherzigt und bespricht. Leider ist das Gegenteil der Fall.
Rechtsfindung im Keller
Mancher meint, die Rechtsprechung in Deutschland wäre
unterirdisch – ein Richter des Amtsgerichts Eschwege ist zum Beleg dieser These
extra in den Keller gestiegen. Der Kollege Vetter vom law blog berichtet hier; auch sehr schön ist die Darstellung der taz hier.
Wer den Fall noch nicht kennt: Der (Probe-)Richter (!) hatte
einem wegen Exhibitionismus Angeklagten durch einen Besuch im Zellentrakt des
Gefängnisses doch noch eine Rücknahme seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl
schmackhaft gemacht. Und das, obwohl der Angeklagte eine vorsätzliche Tathandlung bestritten hatte.
Der (Probe-)Richter war gleichwohl davon ausgegangen, dem Angeklagten ginge es
nur ums Strafmaß. Wie er darauf gekommen sein könnte, hat das ihn vom Vorwurf
der Rechtsbeugung freisprechende Landgericht Kassel nicht weiter geprüft und
einfach mal freigesprochen. Die unterlassene Rechtsprüfung darf es dank BGH
jetzt nachholen.
Wie einige Kommentatoren im blog bei Udo Vetter anmerken,
wird dem Landgericht in der zweiten Runde aber – derart unter Druck -
sicherlich ein Grund einfallen, warum der Richter sich trotzdem nicht strafbar
gemacht hat. Aus der Erfahrung mit dem einstmals in Hamburg tätigen Amtsrichter
Schill steht zu befürchten, dass diese Kommentatoren recht haben. Irgendetwas
wird dem Gericht einfallen, wenn wir auch heute noch nicht ahnen können, was es
sein wird.
Eigentlich ist es auch gar nicht wichtig. Skandalös ist
nicht, dass solche Richter nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden.
Skandalös ist, dass solche Richter überhaupt Richter werden durften und es
selbst nach derart groben Aussetzern noch bleiben dürfen. Weil es in der
deutschen Gerichtsbarkeit offenbar niemanden interessiert, ob Richter
persönlich für ihr Amt geeignet sind und man selbst stichhaltige Beweise für
deren Nichteignung schlicht ignoriert.
Die Justiz weigert sich, sich mit sich selbst zu
beschäftigen, und wenn sie es – gezwungenermaßen – doch tut, legt sie einfach
so großzügige Maßstäbe an, dass es niemals zu einer Verurteilung kommt.
Und das ist die eigentliche Tragödie – dass nämlich der
Angeklagte niemals in seinem Leben einen Richter mehr wird ernst nehmen können.
Und das hat sich die Richterschaft ganz allein selbst zuzuschreiben, ohne dass
es sie weiter kümmern wird.
Nach aller Erfahrung.
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