In der Kanzlei erscheint ein Mandant, und bevor ich mich versehe, erzählt er mir von seiner Straftat, die er jüngst begangen habe. Nun weiß ich das also. Später kommen dem Mandanten auch die Ermittlungsbehörden auf die Schliche, es kommt zur Anklage und zur mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gericht.
Während der mündlichen Hauptverhandlung sagt mir nun der Mandant entgegen seiner bisherigen Darstellung, sein Bekannter X könne bestätigen , dass er - der Mandant - zur vorgeworfenen Tatzeit ganz woanders gewesen sei und ergo nicht der Täter sein könne. Ich möge den Bekannten daher als Zeugen benennen und einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Ich tue wie mir geheißen und beantrage, den X für diese Beweisbehauptung als Zeugen zu vernehmen.
Spätestens an dieser Stelle muss ich einwerfen, dass der Fall gar nicht mir passiert ist, sondern ich ihn nur konstruiert habe. Denn beim
Strafverteidigertag am Wochenende habe ich gelernt, dass es Juristen gibt, die in dieser Situation von einer Strafbarkeit des Verteidigers wegen (versuchter) Strafvereitelung, § 258 StGB, ausgehen.
Zur Begründung wird angeführt, der Rechtsanwalt habe eine berufsrechtliche Wahrheitspflicht und dürfe nichts beantragen, dessen Unwahrheit ihm bekannt sei. Diese Auffassung erfordert meiner Ansicht nach dann doch eine genauere Betrachtung.
Zunächst fragt sich, was ich als Verteidiger tatsächlich
weiß.
Weiß ich von der Täterschaft des Mandanten, nur weil er sie mir in einer schwachen Stunde gestanden hat? Ich war schließlich nicht dabei. Und wenn der Mandant dieses Geständnis mir gegenüber später relativiert, muss ich es dann immer noch als Wahrheit betrachten? Selbst wenn die Relativierung - wie im Beispiel - nur eine konkludente ist, kann ich doch nicht wissen, welche der sich widersprechenden Aussagen des Mandanten die "Wahrheit" ist. Und es geht mich im Grunde auch nichts an. Die Erforschung der "Wahrheit" ist Aufgabe des Gerichts, nicht meine.
Weiter stellt sich doch die Frage, ob man durch die Stellung eines prozessual zulässigen Antrages überhaupt eine Straftat begehen kann. Jeder weiß doch, dass ich meine Beweisbehauptung nicht persönlich bestätigen kann, sonst wäre ich ja Zeuge. Die Formulierung des Beweisantrags in der Form einer Beweisbehauptung ist lediglich dem Prozessrecht geschuldet. Sie ist ein rein prozessuales Erfordernis, dass nichts darüber aussagt, ob ich die Behauptung für wahr oder für falsch halte. Auch hier gilt: Auf meine Meinung als Verteidiger kommt es nicht an; auf meine Meinung als Verteidiger kann es nicht ankommen.
Es entscheidet allein das Gericht, hoffentlich auf der Grundlage des geltenden Prozessrechts.
Wie also kann es sein, dass studierte Juristen im Ausgangsfall tatsächlich zu einer Strafbarkeit des Verteidigers gelangen? Es wurde auf dem Strafverteidigertag auch viel über Anwaltsfeindlichkeit diskutiert.