Donnerstag, 22. März 2012

Unseriöses Blatt

In einer mündlichen Hauptverhandlung stellt der nicht gänzlich unbedarfte Verteidiger einen Beweisantrag. Er begründet seinen Antrag ausführlich und zitiert höchstrichterliche Rechtsprechung, veröffentlicht in der anerkannten Fachzeitschrift "Der Strafverteidiger".

Die Richterin lacht auf und fragt:
 "Was soll das denn für eine Zeitschrift sein? Das klingt ja nicht besonders seriös!".
Und was lernen wir jetzt daraus? Sollte "Der Strafverteidiger" sich vielleicht einen anderen Titel geben? Hätte die Vorsitzende wohl auch gelacht, wenn die Verteidigung aus der Deutschen Richter Zeitschrift (DRiZ) zitiert hätte? Haben Strafverteidiger möglicherweise ein Problem mit fehlendem Renommee? Bei Richtern? Das macht dann vielleicht auch wieder nicht so viel.

Vielleicht ergeben sich ja neue Chancen, wenn man unterschätzt wird.

Dienstag, 20. März 2012

Dezernat für Wirtschaftsstrafsachen

Der Kollege Siebers berichtet hier von einem Staatsanwalt, der die Einnahmen eines Selbständigen addiert und offenbar aus voller Überzeugung als Einkünfte deklariert. Das ist leider das betriebswirtschaftliche Niveau, wie man es bei der Staatsanwaltschaft immer wieder antrifft.

Entsprechendes gilt auch für Richter, die Rechtsanwälten immer mal wieder voller Sozialneid vorrechnen, wieviel sie mit einer Zivilsache verdient hätten, dabei aber sämtliche Kosten unberücksichtigt lassen. Das kennt man als Rechtsanwalt irgendwann.

Bei der Staatsanwaltschaft gibt es allerdings so genannte Wirtschaftsdezernate, in denen man sich vorrangig mit Wirtschaftskriminalität befasst. Das arbeiten die richtigen Experten. Die Leiterin einer solchen Abteilung hatte ich vor einiger Zeit in einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung auf Seiten der Anklage. Gericht und Verteidigung wunderten sich einige Zeit über deren Ausführungen, da sie dem Angeklagten ein Delikt vorwarf, dessen tauglicher Täter nur der Geschäftsführer einer GmbH sein kann. Der Mandant hingegen war Gesellschafter der GmbH.

Im Rechtsgespräch wurde dann klar, dass die Dame den Unterschied zwischen Gesellschafter (einer GmbH) und Geschäftsführer nicht kannte, sondern beides synonym verwendete.

Da freut man sich, dass bei der Staatsanwaltschaft auch in gehobenen Positionen echte Fachleute sitzen.

Ich lüge nicht, ich lasse lügen

Gestern hatte ich hier am Beispiel eines Beweisantrages die mich seit langem beschäftigende Frage thematisiert, ob ein Strafverteidiger lügen darf. Auf dem Strafverteidigertag vertrat ein Kollege hierzu eine bahnbrechende Theorie, die ich an dieser Stelle vorstellen möchte.

Es ging zunächst um die Frage, ob man einen Erklärung abgeben dürfe, deren Lügenhaftigkeit einem bewusst sei. Wie ein Kommentator gestern zutreffend bemerkte, löst die Rechtsprechung dieses Problem inzwischen ebenso wie bei der Geldwäsche: Strafbar macht sich nur, wer von der deliktischen Herkunft des Geldes bzw. der Unwahrheit der Behauptung positive Kenntnis hat. Den Beschluss des BVerfG zur Geldwäsche findet man hier. Was positive Kenntnis ist - dazu vielleicht ein anderes Mal.

Der erwähnt Kollege meinte nun, die Verbreitung einer Lüge sei für ihn gar kein Problem: Er gebe die Erklärung einfach im Namen seines Mandanten ab. Natürlich erst, nachdem er den Mandanten darüber beraten habe, welche Einlassung für ihn die günstigste sei. Denn der Mandant dürfe ja lügen. Der Kollege glühte vor Genialität; ich musste mich mit einer Anwandlung von Fremdschämen fragen, ob er das wirklich ernst gemeint haben könnte. Die Kollegen auf dem Podium haben ihn möglicherweise gar nicht verstanden.

Als wäre dies nicht genug, meldete sich der Kollege im weiteren Verlauf der Veranstaltung nochmals zu Wort, nämlich zur zitierten Frage des Beweisantrages. Auch den stelle er bei Fragwürdigkeit der Beweisbehauptung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seines Mandanten, der ja lügen dürfe. Selbstverständlich nur nach ausführlicher vorheriger Beratung durch ihn, seinen Verteidiger. Gleichsam geniales Glühen beim Kollegen, erneute Verständnislosigkeit bei den Zuhörern.

Wer mit solchen Taschenspielertricks arbeitet, der muss sich am Ende tatsächlich nicht wundern, wenn Richter ihn nicht mehr für voll nehmen. Bedauerlich ist nur, dass Richter und Staatsanwälte dazu neigen, solcherlei Verhalten zu generalisieren und damit alle Verteidiger in ein schlechtes Licht zu rücken. Damit erweist der geniale Kollege seiner Zunft einen Bärendienst. Aber er freut sich.

Montag, 19. März 2012

Bei Beweisantrag Anklage

In der Kanzlei erscheint ein Mandant, und bevor ich mich versehe, erzählt er mir von seiner Straftat, die er jüngst begangen habe. Nun weiß ich das also. Später kommen dem Mandanten auch die Ermittlungsbehörden auf die Schliche, es kommt zur Anklage und zur mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gericht.

Während der mündlichen Hauptverhandlung sagt mir nun der Mandant entgegen seiner bisherigen Darstellung, sein Bekannter X könne bestätigen , dass er - der Mandant - zur vorgeworfenen Tatzeit ganz woanders gewesen sei und ergo nicht der Täter sein könne. Ich möge den Bekannten daher als Zeugen benennen und einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Ich tue wie mir geheißen und beantrage, den X für diese Beweisbehauptung als Zeugen zu vernehmen.

Spätestens an dieser Stelle muss ich einwerfen, dass der Fall gar nicht mir passiert ist, sondern ich ihn nur konstruiert habe. Denn beim Strafverteidigertag am Wochenende habe ich gelernt, dass es Juristen gibt, die in dieser Situation von einer Strafbarkeit des Verteidigers wegen (versuchter) Strafvereitelung, § 258 StGB, ausgehen.

Zur Begründung wird angeführt, der Rechtsanwalt habe eine berufsrechtliche Wahrheitspflicht und dürfe nichts beantragen, dessen Unwahrheit ihm bekannt sei. Diese Auffassung erfordert meiner Ansicht nach dann doch eine genauere Betrachtung.

Zunächst fragt sich, was ich als Verteidiger tatsächlich weiß. Weiß ich von der Täterschaft des Mandanten, nur weil er sie mir in einer schwachen Stunde gestanden hat? Ich war schließlich nicht dabei. Und wenn der Mandant dieses Geständnis mir gegenüber später relativiert, muss ich es dann immer noch als Wahrheit betrachten? Selbst wenn die Relativierung - wie im Beispiel - nur eine konkludente ist, kann ich doch nicht wissen, welche der sich widersprechenden Aussagen des Mandanten die "Wahrheit" ist. Und es geht mich im Grunde auch nichts an. Die Erforschung der "Wahrheit" ist Aufgabe des Gerichts, nicht meine.

Weiter stellt sich doch die Frage, ob man durch die Stellung eines prozessual zulässigen Antrages überhaupt eine Straftat begehen kann. Jeder weiß doch, dass ich meine Beweisbehauptung nicht persönlich bestätigen kann, sonst wäre ich ja Zeuge. Die Formulierung des Beweisantrags in der Form einer Beweisbehauptung ist lediglich dem Prozessrecht geschuldet. Sie ist ein rein prozessuales Erfordernis, dass nichts darüber aussagt, ob ich die Behauptung für wahr oder für falsch halte. Auch hier gilt: Auf meine Meinung als Verteidiger kommt es nicht an; auf meine Meinung als Verteidiger kann es nicht ankommen.

Es entscheidet allein das Gericht, hoffentlich auf der Grundlage des geltenden Prozessrechts.

Wie also kann es sein, dass studierte Juristen im Ausgangsfall tatsächlich zu einer Strafbarkeit des Verteidigers gelangen? Es wurde auf dem Strafverteidigertag auch viel über Anwaltsfeindlichkeit diskutiert.


Mittwoch, 14. März 2012

Ausgebrochen ungefährlich

Aus dem berüchtigten Haus 18 des Klinikums Ochsenzoll in Hamburg ist gestern ein Insasse ausgebrochen. Haus 18 beherbergt die geschlossene Abteilung, aus der einst schon der berühmte "Heidemörder" geflüchtet war. Dort werden Patienten im so genannten Maßregelvollzug untergebracht, wenn sie eine Straftat im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit begangen haben, geregelt in § 63 StGB.

Neben einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit ist Voraussetzung der Unterbringung, dass von dem Patienten "infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich" ist. Kurz: Maßregelpatienten sind dort untergebracht, weil sie eine Gefahr darstellen. Diese so genannte Gefährlichkeitsprognose muss durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten untermauert sein und regelmäßig überprüft werden.

Nun wenden wir uns wieder dem aktuellen Fall zu und nehmen mit Erstaunen zur Kenntnis, was der Pressesprecher der Anstalt der Öffentlichkeit anlässlich des Ausbruchs mitteilt:

Es bestehe "kein Grund zur Sorge", der Flüchtige sei "nicht gefährlich".

In den Abendstunden soll der ungefährliche Gefährliche aus eigenem Antrieb in die Anstalt zurückgekehrt sein. Vielleicht wird er bei seiner nächsten richterlichen Anhörung die Aussage der Anstalt ins Feld führen. Ich bin jetzt schon gespannt, was sich die Justiz dann ausdenkt, um ihn doch nicht entlassen zu müssen.

Montag, 12. März 2012

LESETIPP: Christian in Afrika

Ich lese gerade ein Buch.

Für alle Mitglieder oder Sympathisanten der Piratenpartei: Bücher sind diese durch Leim oder Faden zusammengehaltene Papierseiten, die man früher genutzt hat, um Informationen aufzunehmen. Waren diese Informationen fiktiver Art, sprach man von Belletristik, hatten die Informationen einen reellen Hintergrund, nannte man sie Sachbücher. Auch Mischformen gab es.

Das Buch das hier vor mir liegt, war zuletzt in der Presse einigermaßen umstritten. Es handelt von einem vergeistigten Spinner, der in der Kolonialzeit eine Insel im Stillen Ozean kauft, um dort eine Kokosplantage zu betreiben, da er die Kokosnuss für das Ebenbild Gottes in der Pflanzenwelt hält. Es ist ein sehr unterhaltsames Buch.

Ein Spiegel-Redakteur hat dem Autor allerdings jüngst vorgeworfen, mit seinem Werk ein "Türsteher des rechtsradikalen Gedankengutes" zu sein. Näheres dazu hier. Das Bild ist möglicherweise etwas schief, sind Türsteher doch eigentlich dafür bekannt, niemanden einzulassen. Deshalb hat der Spiegel-Redakteur auch von "Wegbereiter totalitären Denkens" gesprochen und dabei auf geradezu klassische Weise den Boten der schlechten Nachricht mit dem Verursacher verwechselt. Das ist wohl das, was man in der Sozialforschung "fundamentaler Attributionsfehler" nennt.

Es ist übrigens ein sehr amüsantes Buch, absolut lesenswert. Und der liebevoll gestalteter Einband orientiert sich sehr gelungen an den frühen Tim-und-Struppi-Alben.


Mittwoch, 7. März 2012

Kunst am Recht


Einer verkauft dem anderen ein Gemälde, ein Kunstwerk oder wie der Insider sagt, „eine Arbeit“. Nur ist die Arbeit nicht vom angeblichen Schöpfer, sondern gefälscht, möglicherweise sogar vom Verkäufer selbst. Das passiert mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder; der Kunstmarkt mit seinen Mechanismen fordert solcherlei Gaunereien geradezu heraus. Wenn es denn Gaunereien sind.

Ein schönes Beispiel ist der Fall des Herrn B., dessen gefälschte Werke jahrzehntelang durch die Kunstwelt geisterten. Er hat sie nämlich nicht nur brillant gefälscht, sondern sich auch noch gute Legenden dazu ausgedacht. Dessen Interview in der aktuellen Druckausgabe des „Spiegel“ gibt einen recht guten Eindruck, wie ich finde. Der Kollege Pohlen berichtet hierals Verteidiger eines der Mitangeklagten.

Dem zugrunde liegt ein tolles Problem, mit dem sich an den Grundfesten des Betrugstatbestandes rütteln lässt. Das Problem an dieser Konstellation ist nämlich, dass alle Beteiligten profitieren, solange sie nur von der Echtheit eines Werkes überzeugt sind. Kann man bei dieser Konstellation überhaupt noch jemals von Täuschung reden? Und wenn ja, wie lange? Denn wer fragt schon gerne nach, wenn ihm doch selbst gerade das große Geschäft winkt. Müsste er auch im eigenen Interesse aber eigentlich, insbesondere wenn auf einmal einer mit einem bisher verschollen geglaubten Gemälde eines angesagten Expressionisten in der Tür steht.

Aber da kann die Gier eben schon mal alle mitreißen: den Kunsthändler, den potentiellen Käufer, ja sogar den sachverständigen Begutachter, denn er bekommt seinen Sold anteilig zum späteren Kaufpreis. So sind Irrtümer psychologisch leicht zu erklären, wie z. B. der des ausgewiesene Experten Werner Spies, der durch seine Falschexpertise bei gleich sieben Fälschungen des Herrn B. jetzt langsam wirklich so berühmt ist, wie er schon immer zu sein glaubte.

Kann man da Herrn B. wirklich strafrechtlich vorwerfen, dass er die Gierigen und die Profilneurotiker in ihrem schwach fundierten Glauben gelassen hat? Er hat doch letztlich nur das getan, was alle tun: Er hat die Phantasie der Leute ausgenutzt, die wider allen rationalen Überlegungen geglaubt haben, was sie glauben wollten. Man fühlt sich an die Hitlertagebücher erinnert, auf denen ja bekanntlich nicht einmal die Initialen mit denen des Führers übereinstimmten.

Irgendwo zwischen der Täuschungshandlung (Falsches Bild als echt verkaufen) und dem Vermögensschaden ist da jeglicher Kausalzusammenhang verloren gegangen. Und das verdankt der Sachverhalt auch einer weiteren Besonderheit des Kunstmarktes: Die Wertbildung einer Arbeit ist unvorhersehbar geworden, weil sie praktisch gar nicht mehr von der Qualität des Werkes abhängt, sondern von der Qualität der dazu erzählten Geschichte.

Und die Geschichten des Herrn B. waren gut. Wie seine Fälschungen. Die sollen übrigens teilweise besser sein als die Originalwerke.