Der Mandant war vom Amtsgericht wegen eines Insolvenzdeliktes zu einer beachtlichen Geldstrafe verurteilt worden. Im Berufungsverfahren hatte ich die Verteidigung übernommen und einen Freispruch aus Rechtsgründen erreicht. Das Amtsgericht hatte übersehen, dass man als Gesellschafter nicht tauglicher Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann. Das kann wohl vorkommen.
Gegen den Freispruch war die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen und hatte diese auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln begründet. Das war Mitte 2009 und seither ruhte der See. Das ist durchaus nicht ungewöhnlich bei Vorgängen, die wie dieser rechtlich etwas aus dem Ruder gelaufen sind.
Aber letztens habe ich dann doch mal beim Revisionsgericht nachgefragt, was die Sache wohl so mache. Erstaunlicherweise kannte man den Vorgang dort nicht einmal. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Akte auch schon lange nicht mehr gesehen und verwies mich auf die Staatsanwaltschaft. Dort teilte man mir mit, dass der Vorgang 2009 abgelegt worden sei. Also habe ich erst einmal Akteneinsicht beantragt.
Schon wenige Wochen später liegt die Akte jetzt vor mir und ich nehme zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf Anregung des Leitenden Oberstaatsanwaltes bereits im Spätsommer 2009 zurückgenommen hat. Dem Angeklagten oder der Verteidigung wurde dies nicht zur Kenntnis gebracht. Auch eine Ausfertigung des damit rechtskräftigen Urteils wurde niemals zugestellt. Stattdessen hat man die Akte klammheimlich im Keller versenkt. Eine Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Rechtsmittels wurde nicht eingeholt.
Ob man dabei wohl daran gedacht hat, dass dem Mandanten noch erhebliche Erstattungsansprüche aus insgesamt drei Instanzen zustehen?
Dienstag, 6. März 2012
Montag, 5. März 2012
Noch jemand ohne Großen Zapfenstreich?
Der Bundespräsident ist zurückgetreten, weil gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft.
Ein vom Bundespräsidenten a. D. höchstselbst eingesetzter Beamter entscheidet, dass dieser gleichwohl Anspruch auf Ehrensold hätte, da der Rücktritt angeblich politisch begründet wäre. Aber damit noch nicht genug der Ehre.
Christian Wulff soll jetzt auch noch mit einem "Großen Zapfenstreich" verabschiedet werden. Kritik daran empfindet unser Herr Innenminister für unangebracht, denn es handele sich um eine "institutionelle Übung".
Ja, wenn das so ist! Dann habe ich einige Mandanten, die nach wie vor auf ihren wohlverdienten Großen Zapfenstreich warten.
Ein vom Bundespräsidenten a. D. höchstselbst eingesetzter Beamter entscheidet, dass dieser gleichwohl Anspruch auf Ehrensold hätte, da der Rücktritt angeblich politisch begründet wäre. Aber damit noch nicht genug der Ehre.
Christian Wulff soll jetzt auch noch mit einem "Großen Zapfenstreich" verabschiedet werden. Kritik daran empfindet unser Herr Innenminister für unangebracht, denn es handele sich um eine "institutionelle Übung".
Ja, wenn das so ist! Dann habe ich einige Mandanten, die nach wie vor auf ihren wohlverdienten Großen Zapfenstreich warten.
Mittwoch, 29. Februar 2012
Politische Argumentation
Die letzten Worte zum Bundespräsidenten Wulff sind gesprochen. Er bekommt seinen Ehrensold. Sagt das Bundespräsidialamt. Diese kurze Nachricht gibt es z. B. in der FTD.
Die Frage des Ehrensoldes hängt bekanntlich daran, ob der Präsident "aus politischen Gründen" zurückgetreten ist. Das will das Bundespräsidialamt jetzt also geprüft haben. Es ist zu dem Schluss gekommen, der Rücktritt wäre aus politischen Gründen geschehen und begründet das dem Vernehmen nach damit, dass "objektive Umstände für eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Amtsausübung" gegeben gewesen wären.
Nun: Hätte der Bundespräsident seine Frau erschlagen, eine Sprengstoffexplosion ausgelöst oder eine Bank überfallen, wäre seine Amtsausübung sicherlich auch erheblich und dauerhaft beeinträchtigt worden. Gleichwohl hätte er seinen Ehrensold sicherlich nicht bekommen. Daran sieht man, dass es bei der Frage des "politischen Grundes" eben nicht darum gehen kann, ob die Amtsausübung beeinträchtigt wird. Es geht darum, warum die Amtsausübung beeinträchtigt wird - um das zugrunde liegende Verhalten des Präsidenten nämlich.
Und das hatte mit seiner Amtsausübung schon deshalb nichts zu tun, weil der Präsident zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Amt war.
Die Argumentation des Bundespräsidialamtes aber bleibt in seiner Unsinnigkeit erschütternd. Wer so argumentiert, der kann sich eine Rechtsprüfung eigentlich auch gleich ganz sparen und hat offenbar auch keine Not damit, das zu zeigen.
Die Frage des Ehrensoldes hängt bekanntlich daran, ob der Präsident "aus politischen Gründen" zurückgetreten ist. Das will das Bundespräsidialamt jetzt also geprüft haben. Es ist zu dem Schluss gekommen, der Rücktritt wäre aus politischen Gründen geschehen und begründet das dem Vernehmen nach damit, dass "objektive Umstände für eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Amtsausübung" gegeben gewesen wären.
Nun: Hätte der Bundespräsident seine Frau erschlagen, eine Sprengstoffexplosion ausgelöst oder eine Bank überfallen, wäre seine Amtsausübung sicherlich auch erheblich und dauerhaft beeinträchtigt worden. Gleichwohl hätte er seinen Ehrensold sicherlich nicht bekommen. Daran sieht man, dass es bei der Frage des "politischen Grundes" eben nicht darum gehen kann, ob die Amtsausübung beeinträchtigt wird. Es geht darum, warum die Amtsausübung beeinträchtigt wird - um das zugrunde liegende Verhalten des Präsidenten nämlich.
Und das hatte mit seiner Amtsausübung schon deshalb nichts zu tun, weil der Präsident zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Amt war.
Die Argumentation des Bundespräsidialamtes aber bleibt in seiner Unsinnigkeit erschütternd. Wer so argumentiert, der kann sich eine Rechtsprüfung eigentlich auch gleich ganz sparen und hat offenbar auch keine Not damit, das zu zeigen.
Montag, 27. Februar 2012
Wer den Urheber schützt, ist böse
Als ich jüngst in meinem Internet blätterte, stieß ich auf
einen in mancher Hinsicht bemerkenswerten Beitrag mit dem Titel „Generation der Verbrecher“ in dem blog „Indiskretion Ehrensache“ von Thomas
Knüwer.
Zunächst einmal: Der Autor tut, was der Internet-User offenbar
am liebsten tut: Er lamentiert und pöbelt darüber, dass andere Menschen nicht
seiner Meinung sind. Aber wie er es macht! Da wird beklagt, dass die Jugend,
wenn sie doch nur kreativ sein wolle, stattdessen kriminalisiert würde; als
leuchtendes Beispiel wird ein naiv-dümmlicher vor Grammatikfehlern und
unfreiwilligen Stilblüten („ich und meine Freunde“) strotzender Text einer
16-jährigen Facebook-Userin lobhudelnd zitiert; und Ansgar Heveling muss auch
mal wieder herhalten. Es ist ein Graus.
Angeblich werde eine ganze Generation kriminalisiert, indem
man vor der Ausstrahlung – urheberrechtsgeschützter – Filme eine Warnung einblende,
dass das Fertigen von Raubkopien strafbar sei. „Jeder Zuschauer ein potentieller Gangster“ steht da wörtlich zu
lesen und von Generalverdacht ist die Rede. Nur wird durch die Warnung noch
niemand kriminalisiert – durch die Warnung auf einer Zigarettenschachtel
bekommt man ja auch keinen Krebs. Hier wird mal wieder munter die Wirkung mit
der Ursache verwechselt. Dabei handelt sich doch bloß um einen Hinweis auf die
Gesetzeslage, den mancher bitter nötig zu haben scheint, wenn man sich so im
Internet umguckt.
Der Autor lobt dafür das Verhalten von Halbwüchsigen, die
auf Youtube kleine eigene Filmchen einstellen, in denen sie gegen das
teuflische Gesetzeswerk wettern, als „Kreativität“.
Einer wird sogar durch Verlinkung explizit herausgehoben. „Er ist kreativ, er macht Dinge – und ist dafür ein Verbrecher?“ Spätestens
da hofft man nur noch, bei dem ganzen Beitrag möge es sich um einen Hoax
handeln. Aber ich fürchte, Herr Knüwer meint es ernst. „Dinge machen“: Das kann doch nicht strafbar sein!
Schließlich feiert er den Protest der Jugendlichen als Akt
politischen Handelns. Und auch da irrt er sich.
Der Protest ist in erster Linie ein Akt puren Egoismus': Von
politischem Denken sind die zitierten Beispiele meilenweit entfernt. Wer
gegen ACTA protestiert, mag vor allem nicht wahr haben, dass es Gesetze gibt,
an die er sich eigentlich halten sollte. Die dabei angeführte Argumentation ist
an Narzissmus und Oberflächlichkeit kaum noch zu überbieten. Und sie erinnert
fatal an die Argumentation mancher Steuersünder, die ihre Straftaten damit
rechtfertigen, wie schlimm der Staat sie doch behandeln würde, während andere
fürs Nichtstun auch noch geschenkt kriegten. Da muss man dann doch auch ein
bisschen betrügen dürfen.
Leider vergessen diese Menschen immer wieder eins: Der Staat
ist nicht etwa ein böses Monster, das irgendwo da draußen lauert und sie
auffressen will – der Staat, das sind sie selbst.
Und der Staat hat schlicht und einfach verboten, anderer
Leute geistiges Eigentum zu klauen. Das hat mit ACTA direkt noch nicht einmal
etwas zu tun, sondern mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz. Womit auch über die
Qualität der Gesetzeslage noch nichts gesagt ist. Über den Urheberschutz muss
man in Zeiten von facebook sicherlich diskutieren. Aber dann sollte man das
auch tun.
Nur vermittelt der durchschnittliche Internet-User den
Eindruck, dass er genau das nicht will. Er will nicht diskutieren, er will
Recht haben. Er will nicht einmal eine Revolution. Er will pöbeln.
Donnerstag, 23. Februar 2012
Organ zweiter Klasse
Gestern traf ich den Kollegen Hoenig in der Besucherschleuse des Strafjustizgebäudes in Hamburg. Das Erlebnis dieser Schleuse hat der Kollege auch in seinem blog kommentiert und beschreibt den Zustand dort recht zutreffend.
Am Bemerkenswertesten an der Hamburger Regelung allerdings finde ich, das Berufsrichter und Staatsanwälte sich der entwürdigen Prozedur beim Betreten oder Verlassen nicht unterwerfen müssen und vom Pförtner gegen Vorlage eines Dienstausweises einfach an der Pförtnerloge vorbeigewinkt werden.
Rechtsanwälte müssen sich dagegen beim Betreten an der zumeist langen Besucherschlange vorbeidrängeln und vor dem finalen Drehkreuz möglichst auffällig mit ihrem Anwaltsausweis wedeln, damit das Wachpersonal sie in den Schleusenraum lässt. Beim Verlassen muss man sich in eine leider sehr unzuverlässige Klappenkonstruktion von Tür quetschen, deren Automatik auch bei weniger beleibten Menschen öfter mal versagt, so dass sie dann vom Wachpersonal befreit werden müssen.
Angesichts der gesetzlich festgeschriebenen Gleichstellung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten als gleichberechtigte "Organe der Rechtspflege" finde ich diese Ungleichbehandlung nach wie vor erstaunlich. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Am Bemerkenswertesten an der Hamburger Regelung allerdings finde ich, das Berufsrichter und Staatsanwälte sich der entwürdigen Prozedur beim Betreten oder Verlassen nicht unterwerfen müssen und vom Pförtner gegen Vorlage eines Dienstausweises einfach an der Pförtnerloge vorbeigewinkt werden.
Rechtsanwälte müssen sich dagegen beim Betreten an der zumeist langen Besucherschlange vorbeidrängeln und vor dem finalen Drehkreuz möglichst auffällig mit ihrem Anwaltsausweis wedeln, damit das Wachpersonal sie in den Schleusenraum lässt. Beim Verlassen muss man sich in eine leider sehr unzuverlässige Klappenkonstruktion von Tür quetschen, deren Automatik auch bei weniger beleibten Menschen öfter mal versagt, so dass sie dann vom Wachpersonal befreit werden müssen.
Angesichts der gesetzlich festgeschriebenen Gleichstellung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten als gleichberechtigte "Organe der Rechtspflege" finde ich diese Ungleichbehandlung nach wie vor erstaunlich. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Mittwoch, 22. Februar 2012
Rauchzeichen aus Karlsruhe
Vor einiger Zeit sprach ich mit einer Mandantin, die mir eher beiläufig ihr Problem schilderte. Sie betreibe eine Gaststätte auf einem Autohof, der größtenteils von Truckern genutzt werde, die ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen dort verbrächten.
Zunächst hatte die vorvorletzte Regierung sie gesetzlich gezwungen, für teures Geld einen separaten Raucherraum einzurichten, damit die rauchenden Gäste die anderen Gäste nicht belästigen. Schon darüber kann man sich mokieren, denn die Gäste rauchen praktisch alle. So sind sie, die Fernfahrer. Cowboys eben.
Kaum war der Raucherraum da, änderte sich die Regierung, und die neue Regierung änderte das Gesetz: Das Rauchen wurde ihren Gästen jetzt vollständig untersagt mit der Begründung, dass im Lokal nebenbei auch Speisen angeboten werden. Und wo Speisen angeboten werden, darf in Hamburg nicht geraucht werden, so die Gesetzeslage laut dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG). Bis gestern.
Diese Situation war für die Mandantin wirtschaftlich von existentieller Bedeutung. Nicht nur, dass ihre Gäste fast ausschließlich Raucher sind, sie sind auch auf der Durchreise. Und in den umliegenden Bundesländern ist das Rauchen in dafür vorgesehenen Raucherräumen erlaubt. Nun erklären Sie bitte einmal einem LKW-Fahrer, dass er im Raucherraum eines Autohofs in Hamburg nicht rauchen darf, in den Raucherräumen auf den Autohöfen der umliegenden Bundesländer aber schon. Da macht der LKW-Fahrer auf dem hohen Absatz kehrt, und verraucht seine Ruhepause lieber in Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern. Und die Gaststätte der Mandantin bleibt leer.
Das das nicht rechtmäßig sein kann, fand ich so eindeutig, dass ich mich ausnahmsweise bereit erklärt habe, ein verwaltungsrechtliches Mandat zu übernehmen und einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt habe. Leider wollte sich weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde mit unserer Argumentation auseinandersetzen, sondern verwies auf die Gesetzeslage, an deren Rechtmäßigkeit wir ja gerade zweifelten.
So landete das Ganze vor dem Verwaltungsgericht, und an einem verregneten Freitag teilte die zuständige Kammer mir mit, dass man meine Argumentation teile und die Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wolle. Hurra! Endlich jemand, der uns verstand!
Und nun meldete sich gestern doch tatsächlich das Bundesverfassungsgericht. Das Ergebnis findet sich hier. Die Mandantschaft freut sich und der Rechtsanwalt fühlt sich in seinem Präjudiz bestätigt. Wenigstens dieses eine Mal.
Zunächst hatte die vorvorletzte Regierung sie gesetzlich gezwungen, für teures Geld einen separaten Raucherraum einzurichten, damit die rauchenden Gäste die anderen Gäste nicht belästigen. Schon darüber kann man sich mokieren, denn die Gäste rauchen praktisch alle. So sind sie, die Fernfahrer. Cowboys eben.
Kaum war der Raucherraum da, änderte sich die Regierung, und die neue Regierung änderte das Gesetz: Das Rauchen wurde ihren Gästen jetzt vollständig untersagt mit der Begründung, dass im Lokal nebenbei auch Speisen angeboten werden. Und wo Speisen angeboten werden, darf in Hamburg nicht geraucht werden, so die Gesetzeslage laut dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG). Bis gestern.
Diese Situation war für die Mandantin wirtschaftlich von existentieller Bedeutung. Nicht nur, dass ihre Gäste fast ausschließlich Raucher sind, sie sind auch auf der Durchreise. Und in den umliegenden Bundesländern ist das Rauchen in dafür vorgesehenen Raucherräumen erlaubt. Nun erklären Sie bitte einmal einem LKW-Fahrer, dass er im Raucherraum eines Autohofs in Hamburg nicht rauchen darf, in den Raucherräumen auf den Autohöfen der umliegenden Bundesländer aber schon. Da macht der LKW-Fahrer auf dem hohen Absatz kehrt, und verraucht seine Ruhepause lieber in Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern. Und die Gaststätte der Mandantin bleibt leer.
Das das nicht rechtmäßig sein kann, fand ich so eindeutig, dass ich mich ausnahmsweise bereit erklärt habe, ein verwaltungsrechtliches Mandat zu übernehmen und einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt habe. Leider wollte sich weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde mit unserer Argumentation auseinandersetzen, sondern verwies auf die Gesetzeslage, an deren Rechtmäßigkeit wir ja gerade zweifelten.
So landete das Ganze vor dem Verwaltungsgericht, und an einem verregneten Freitag teilte die zuständige Kammer mir mit, dass man meine Argumentation teile und die Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wolle. Hurra! Endlich jemand, der uns verstand!
Und nun meldete sich gestern doch tatsächlich das Bundesverfassungsgericht. Das Ergebnis findet sich hier. Die Mandantschaft freut sich und der Rechtsanwalt fühlt sich in seinem Präjudiz bestätigt. Wenigstens dieses eine Mal.
Dienstag, 21. Februar 2012
Alles für kein Geld
Über Rechtsanwälte und ihre Bezahlung wird gerade im offenbar extra zu diesem Thema eingerichteten blog des Kollegen Lutje alles gesagt. Die ersten beiden Teile sind ausgesprochen viel versprechend.
Ich bin gespannt auf den Teil, in dem das Mandat "pro bono" behandelt wird, insbesondere diejenigen Mandanten, die den Rechtsanwalt mit Virtualien, wie z. B. Ruhm, Ehre oder Fernsehauftritte bezahlen möchten und dafür in Aussicht stellen, vielleicht das Folgemandat bezahlen.
Dass es solche "Geschäftspartner" nicht nur bei Rechtsanwälten, sondern auch bei anderen Freiberuflern zu genüge gibt, zeigt dieser schöne blogeintrag bei kunstundso. Dem Kommentar im ersten dort verlinkten Interview ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Ich bin gespannt auf den Teil, in dem das Mandat "pro bono" behandelt wird, insbesondere diejenigen Mandanten, die den Rechtsanwalt mit Virtualien, wie z. B. Ruhm, Ehre oder Fernsehauftritte bezahlen möchten und dafür in Aussicht stellen, vielleicht das Folgemandat bezahlen.
Dass es solche "Geschäftspartner" nicht nur bei Rechtsanwälten, sondern auch bei anderen Freiberuflern zu genüge gibt, zeigt dieser schöne blogeintrag bei kunstundso. Dem Kommentar im ersten dort verlinkten Interview ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Abonnieren
Posts (Atom)