Dienstag, 12. Oktober 2010

Völlig aufgelöst

Sehr polemisch fordert der Kollege Möbius hier von der Rechtsanwaltskammer, sie möge ihn nicht mehr als Kollegen bezeichnen und sich sodann selbst auflösen. Der Rechtsanwaltskammer fehle die Fachkunde, ihm eine Rüge zu erteilen.

Nun frage ich mich zum einen immer, was so viele Kollegen gegen die Rechtsanwaltskammer haben. Gäbe es die Selbstverwaltung nicht, müsste eine staatliche Verwaltung eingesetzt werden. Und ob eine staatliche Aufsicht den Interessen der Anwaltschaft besser gerecht würde als die Anwaltschaft selbst, mag bezweifelt werden. Zumindest wäre sie weiter weg.

Zum anderen erlebe ich auch immer wieder, dass selbst ansonsten seriöse Kollegen verlangen, die Rechtsanwaltskammer möge sich auflösen, selbst abschaffen oder entsprechendes. Das mag als Polemik ja gerade noch taugen; sollte es ernst gemeint sein, wäre es ein Armutszeugnis für die Rechtskenntnisse des Betreffenden. Die Rechtsanwälte im Bezirk eines Oberlandesgerichtes bilden aufgrund Bundesgesetzes eine Rechtsanwaltskammer, § 60 BRAO.

Da bleibt für eine Auflösung kein Raum, schon gar nicht für eine "Selbstauflösung". Der Gesetzgeber - also das Parlament - müsste die Kammern schon durch Gesetztesänderung abschaffen - und dann wären die ewigen Nörgler wahrscheinlich die ersten, die sich nach den Kammern zurücksehnen würden.

Was die ebenfalls angesprochene Fachkunde angeht, Rügen zu erteilen: Auch dies ist eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, delegiert auf deren Vorstand, § 74 BRAO - bei dem Verhalten einiger Kollegen übrigens nicht die schlechteste. Fachkunde ist hierfür sicher wünschenswert, aber nicht Voraussetzung.

Und Kollegen sind die Rechtsanwälte doch schließlich alle, oder?

Nein, meinen Anwalt zahl ich nicht! (Der ist ja auch nichts wert.)

Freitag meldet sich eine Mandantin telefonisch. Es sei relativ dringend, gehe aber um nur ein Schreiben, also ganz einfach. Da kriegt sie also gleich für Montag einen Termin.

Das eine Schreiben hat sie mitgebracht, es ist ein polizeiliches Anhörungsschreiben für ihren Sohn. Der soll ohne Fahrerlaubnis ein KfZ geführt haben. Leider nicht zum ersten Mal, denn die Mandantin hat überraschend noch ein zweites Schreiben mitgebracht, einen Strafbefehl gegen Ihren Sohn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dafür hatte das Gericht vor einigen Monaten in kaum nachvollziehbarer Milde 20 Tagessätze verhängt und auf eine Sperrfrist verzichtet. Das wird dieses Mal schwieriger zu erreichen sein.

Der arme Junge sei vor kurzem durch die Fahrprüfung gefallen, wo er sich doch vorher schon prophylaktisch dieses Motorrad für 4000,00 Euro gekauft hatte. So ein Pech!

Was sie sich so als anwaltliches Honorar vorgestellt hatte: So etwa 25 Euro. Die Maßstäbe müssen ja gewahrt bleiben und die Fahrstunden waren ja auch schon teuer genug.

Da wundert einen dann irgendwann wirklich gar nichts mehr. Und der Kollege Fischer hat völlig Recht mit seiner Polemik, die leider eher eine Zustandsbeschreibung des Geisteszustandes mancher Leute ist.

Dienstag, 5. Oktober 2010

Von problematischer Struktur

Der Strafrechtsblogger berichtet hier darüber, dass amnesty international als Grund für Gewalt bei der Polizei "strukturelle Probleme" ausgemacht habe.

"Aha" ist man da versucht zu sagen und zum Tagesgeschäft überzugehen. "Dann ist das Problem ja gelöst. Die böse Struktur war's." Was daraus folgt, kennt man zu genüge. "Der Einzelne kann nichts dafür, die Struktur ist schuld. Also müssten wir die Struktur ändern, das ist aber zu teuer, und irgendwie hat sich die Struktur doch auch bewährt" hört man die Beschwichtiger bereits raunen.

Also bleibt alles wie es ist, und delinquente Polizeibeamte dürfen für Straffreiheit weiterhin auf die problematische Struktur hoffen.

Wie wäre es, wenn ich als Strafverteidiger einen straffällig gewordenen Junkie mal damit verteidigte, dass die Struktur des Junkie-Milieus eben so problematisch sei, dass er unverschuldet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt komme? Ob die Staatsanwaltschaft mir das abkaufen würde?

Ich habe da eine strukturelle Ahnung.


Strafrecht lernen mit Guerrero

"Alles was ich über das Leben weiß, habe ich vom Fußball gelernt", soll Albert Camus gesagt haben. So weit müssen wir nicht gehen, wir fangen im Detail an.

Als sein Verein im Frühling dieses Jahres kriselte, war es auch um das Nervenkostüm des Fußballprofis Paolo Guerrero nicht allzu gut bestellt. Hinzu kamen eine Verletzung, arge Flugangst und der Zank um einen möglichen Vereinswechsel. Frustiert hatte Herr Guerrero da nach einer Niederlage zu einer Wasserflasche gegriffen und sie einem schimpfenden Zuschauer ins Gesicht geworfen. Hier ist es noch einmal zu sehen.

Zuerst haben wir aus diesem Fall gelernt, dass das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) für Fußballprofis nicht gilt: Guerrero bekam jeweils eine Strafe
  • von seinem Verein (EUR 60.000),
  • von seinem Verband (EUR 20.000,00 und eine Verbandssperre von fünf Spielen)
  • vom Staat (Geldstrafe unbekannter Höhe).
Dann haben wir weiter gelernt, dass man eine Geldstrafe sogar zur Bewährung aussetzen kann (§ 59 StGB, so genannte Verwarnung mit Strafvorbehalt) - das weiß selbst unter Richtern nicht jeder.

Die Krönung unserer Lehrstunde aber kam gestern: Man kann die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59a Abs. 2 StGB sogar an eine Auflage (Rechtsterminus: Anweisung) knüpfen, z. B. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, § 59a Abs. 2 Nr. 3 StGB.

So offenbar geschehen bei Guerrero, der laut StA Hamburg EUR 100.000,00 an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen soll. Sollte er in der Bewährungszeit nochmals auffällig werden, würde auch noch die Geldstrafe in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro fällig.

Und sollte der geschädigte Zuschauer auch noch Schmerzensgeld verlangen, könnte Paolo Guerrero wegen einer einzigen Tat zu insgesamt fünf Geldzahlungen verurteilt werden!

Und da denkt der einfache Mensch, man könnte wegen einer Tat auch nur einmal bestraft werden! Es kommt eben nur darauf an, dass man die Strafe jeweils anders nennt, z. B. Vertragsstrafe, Verbandsstrafe, Geldstrafe oder Anweisung. Was ist das Recht kompliziert! Aber dank Guerrero haben wir einiges gelernt.

Freitag, 1. Oktober 2010

Herrn Hauks Traum vom Polizeistaat

Auch der Landesvorsitzende der CDU in Baden-Würtemberg hat sich zu den Übergriffen der Polizei im Rahmen einer angemeldeten Demonstration geäußert. Er sagte laut Presseberichten wörtlich: "Ich finde es unverantwortlich von Müttern und Vätern, dass sie ihre Kindern nicht nur mitnehmen, sondern auch in die erste Reihe stellen".

Damit hat er im Ergebnis vielleicht sogar Recht.

- unter der Voraussetzung, dass friedliche Bürger auf einer angemeldeten Demonstration in Stuttgart damit rechnen müssen, von berittener Polizei und Wasserwerfern angegriffen zu werden. Das allerdings hätte dann mit einem demokratischen Rechtsstaat, in dem Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit herrschen, nichts mehr zu tun. Das wäre ein Polizeistaat, in dem jeder davon ausgehen müsste, Opfer willkürlicher Polizeigewalt zu werden.

Dieser Polizeistaat scheint des Herrn Hauks Idealbild zu sein, sonst würde er derartig zynischen und Menschen verachtenden Blödsinn kaum von sich geben. Gell?

Mittwoch, 29. September 2010

Ich kann alles erklären

Die Kollegin Rueber hat hier die drei häufigsten Antworten gesammelt auf die Frage, ob man vor der Polizei eine Aussage gemacht habe. "Mit Fug und Recht" differenziert daraufhin hier zwischen Nichtaussage und der originellen Form einer Aussage "unter Vorbehalt".

Richtig gefährlich wird es allerdings, wenn der Mandant bereits vor der Rueber'schen Frage von sich aus sagt, dass das Ermittlungsverfahren sich eigentlich schon erledigt hätte, schließlich habe er "der Polizei alles erklärt".

Dann ist meistens alles verloren.

Dreimal ist Ordnungshütern Recht

Mandant sitzt im Auto, das auf zweispuriger Straße vor einer roten Lichtzeichenanlage, vulgo Ampel, steht. Neben dem Fahrzeug des Mandanten steht ein Polizeiwagen mit zwei Beamten. Die Beamtin auf dem Beifahrersitz steigt aus, um den Mandanten zu ermahnen, da dieser am Steuer telefoniert. Als sie genauer hinsieht, sieht sie, dass der Mandant nicht angeschnallt ist. Als der Mandant sie wortreich anzuflirten beginnt, bemerkt sie, dass der Mandant betrunken ist.

Ergebnis dieser Polizeikontrolle:

Ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr,
ein Bußgeldbescheid wegen Benutzung eines Mobilfunkgerätes am Steuer,
ein Bußgeldbescheid wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes.

Strafbefehl und Bußgeldbescheid wegen einer der beiden OWis sind auch noch von verschiedenen Gerichten ausgestellt, da der Mandant mit seinem Fahrzeug genau auf der Zuständigkeitsgrenze zweier Amtsgerichte stand und die bearbeitenden Ordnungsbeamten offenbar unterschiedlicher Meinung über die Zuständigkeit waren.

Als ich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht einen der Beamten frage, warum für eine einzige Tat insgesamt drei Strafen verhängt werden, sagt der: "Das machen wir immer so".

Na, dann mal gute Weiterfahrt.