Dienstag, 11. Mai 2010

Warnung vor dem Schwabbel- und Trallala-Wort

Max Goldt hat in einem Essay seine Beobachtung mitgeteilt, dass es in der deutschen Sprache Wörter gebe, die neben ihrer eigentlichen Bedeutung noch eine weitere Bedeutung hätten, die er "Schwabbel- und Trallala-Bedeutung" nennt. Als Beispiel nennt er etwa die Wörter "Chaos" oder "depressiv".

Nun, es gibt in der deutschen Sprache auch Wörter und Begriffe, die haben überhaupt NUR eine solche Schwabbel- und Trallala-Bedeutung. Deren Benutzer leben davon, dass andere Menschen nicht wissen, dass es sich um ein bloßes Schwabbel-und Trallala-Wort handelt. Sie unterstellen diesem Wort eine ernsthafte Bedeutung und schon sind sie dem Benutzer dieses Schwabbel- und Trallala-Wortes voll auf den Leim gegangen. Sie wähnen einen Inhalt dort, wo keiner ist.

Die ungekrönten Könige des Schwabbel- und Trallala-Wortes sind die Werber und die Politiker. Während man bei diesen beiden Gruppierungen aber unterstellen darf, dass sie Schwabbel- und Trallala-Wörter gezielt einsetzen, um ihren Zuhörern Sand in die Augen zu streuen, gibt es auch Menschen, die benutzen Schwabbel- und Trallala-Wörter allen Ernstes und sind auch noch von deren vermeintlicher Bedeutsamkeit überzeugt. In diese Kategorie fallen beispielsweise pseudo-kritische Zeitungsleser, aber auch Richter oder Unternehmensberater.

Wenn mir noch einmal ein Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet des Inhalts, die Parteien mögen "sich bemühen, zukünftig respektvoll mit einander umzugehen"; wenn noch einmal ein Unternehmensberater von einem "Ergebnistyp" spricht, um zu verschleiern, dass es für ein Ergebnis nicht gereicht hat, oder wenn mir noch einmal ein engagierter Taxifahrer erzählt, "der Staat" würde den "einfachen Menschen" das Geld aus der Tasche ziehen, dann werde ich freundlich mit dem Kopf nicken und an Max Goldt denken.

Für Interessierte: Das in Bezug genommen Essay von Max Goldt heißt "Etwas mehr Bedeutung wäre manchmal schön" und ist in dem Buch "Ein Buch namens Zimbo" zu finden.

Mein erstes Mal

Seit über zwölf Jahren bin ich jetzt Rechtsanwalt und eben ist es passiert:

Ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft - der irrtümlich eine Akte von mir zurückfordern wollte -hat seinen Irrtum von selbst bemerkt und sich dafür bei mir entschuldigt!

Das ist das allererste Mal, das die Staatsanwaltschaft mir gegenüber einen eigenen Fehler einräumt. Ob das ein Trick ist?


Geheimes Urteil!

Als ich heute morgen den Videotext las, stieß ich unter der Überschrift "Geheimes Urteil: Geld zurück!" auf folgendes verlockende Angebot:

"Ein neues höchstrichterliches Urteil lehrt Versicherungen das Fürchten. Wegen eines Formfehlers in den Verträgen können sich Kunden jetzt mehrere Tausend Euro sichern - auch viele Jahre rückwirkend. ... Fordern Sie noch heute ihr Geld zurück... Alle Infos unter 0900 **** *** ***.

Man könnte jetzt gesellschaftswissenschaftliche Studien hieran anschließen, und so z. B. geißeln,
  • dass hier so genannte "Verbraucher" auf das Übelste abgezockt werden sollen,
  • dass der gesamte Duktus dem Leser offenbar den Eindruck vermitteln soll, er wäre ein armer wehrloser David, der dem bösen Versicherungs-Goliath nur trotzen könnte, wenn er diesem Anbieter eine Schleuder abkaufte.
  • Noch dazu eine Schleuder, die es anderswo umsonst gibt.
Das ist Marktwirtschaft auf der untersten sozialen Stufe. Ich möchte mich daher gar nicht länger damit aufhalten, sondern stattdessen auf einige Feinheiten hinweisen, die dem oberflächlichen Leser vielleicht entgangen sein könnten:

1. Die, denen hier angeblich das Fürchten gelehrt wird, heißen nicht Versicherungen, sondern Versicherer.
2. Versicherungen hingegen sind diese Verträge, die - mit Ausnahme der Textform, § 3 VVG, formfrei sind und deshalb kaum jemals einen Formfehler enthalten dürften.
3. Urteile sind dank der Errungenschaft des demokratischen Rechtsstaates grundsätzlich öffentlich und niemals geheim.
4. Lediglich der Anbieter möchte uns an seinem vorgeblichen Geheimwissen nicht teilhaben lassen, weil er es lieber so teuer als möglich an irgendwelche Deppen - sorry, Verbraucher - verscheuern möchte.

Und morgen kommt bestimmt wieder so ein Verbraucher in meine Kanzlei und verlangt von mir, dass ich ihm all sein Geld der vergangenen fünfzehn Jahre von seinen Versicherern zurückhole, denn das gäbe es doch dieses Urteil, dass müsse ich doch kennen, schließlich sei ich doch Anwalt.

Danke, SAT1!



Montag, 10. Mai 2010

Vergleichsweise wenig weise Vergleiche

Es gibt Rechtsstreitigkeiten, die schreien nach Vergleichen, schreibt ein Kollege hier.

Das stimmt. Dazu gehören z. B. etwa 95 % aller Bauprozesse. Aber die schreien schon nach Vergleich - um im Bild zu bleiben - lange bevor sie rechtshängig werden.

Sind Rechtsstreitigkeiten aber einmal vor Gericht anhängig, bestimmt sich der Prozessstoff und das Petitum allein nach dem Willen der Parteien. Bei den so genannten "Naturalparteien" (vulgo: normalen Menschen ohne juristische Vorbildung) mag es noch angehen, dass der Richter aus gegebenem Anlass mal nachfragt, ob man sich nicht einigen könne.

Bei rechtsanwaltlich vertretenen Parteien hingegen sollte ein Richter annehmen, dass diese sich bei ihrem Antrag etwas gedacht haben und dies zumindest ansatzweise juristisch untermauert ist. Und wenn nicht, dann ist das nicht sein Problem.

Sein - des Richters - Problem ist vielmehr, dass er bei streitiger Verhandlung ein Urteil schreiben muss und ihn dass viel Zeit kostet. Wie viel einfacher ist es da doch, den Parteien einen Vergleich schmackhaft zu machen, und sei es durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zu den Strategien vergleichswütiger Richter an anderer Stelle mehr.

Schon zum festen Erfahrungsschatz eines jeden Zivilrechtsanwaltes gehört, dass wer einen einmal geschlossenen Vergleich widerruft, den Prozess anschließend verliert - also vom arbeitsscheuen Richter für sein unangemessen kriegerisches Verhalten abgestraft wird. Das ist eine grobe Verkennung der eigenen Dienstpflichten, denn der Richter ist eben ein Richter, und kein Schlichter.

Sonntag, 9. Mai 2010

Wie lang ist zu lang?

Ein möglicherweise vornehmlich im Zivilrecht tätiger Kollege (?) mokiert sich über die von mir an anderer Stelle erwähnte 100 Seiten lange Revisionsbegründungsschrift.

Dem ist zunächst einmal zuzustimmen. Alles was man ausdrücken kann, kann man auch einfach ausdrücken, und das geht meist auch kurz. Das gilt insbesondere im Zivilrecht. Außer wenn es - der Kollege erwähnte es -um die berüchtigten Punktesachen im Baurecht oder z. B. um Provisionsrückforderungen gegen Handelsvertreter geht . Die meisten Sachvorträge im Zivilrecht ließen sich ohne Verlust - meist sogar mit Gewinn - auf maximal der Hälfte des Platzes darstellen.

Wir kennen die Revisionsbegründungsschrift unseres neuen Kollegen nicht. Vielleicht stand viel Wahres darin, vielleicht auch viel Überflüssiges. Wir wissen es nicht.

Sicher ist aber, dass die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Darstellung insbesondere von Verfahrensrügen ein solches Ausmaß bei Revisionsbegründungen geradezu provozieren. Da der Bundesgerichtshof - gegen jede Vernunft - mittlerweile auch die vollständige (!) Darlegung von negativen Verfahrenstatsachen fordert, damit eine Verfahrensrüge auch nur zulässig sei, sind 100 Seiten schnell voll.

Das ist weder schön noch sinnvoll, aber traurige Tatsache.

Samstag, 8. Mai 2010

100 Seiten Revision

In dem nicht nur von mir sehr geschätzten Justizspiegel in der ZAP berichtet Egon Schneider in der aktuellen Ausgabe über Richter, die sich nach ihrer Pensionierung als Rechtsanwalt zulassen lassen und von deren "Erschütterungserlebnissen", die sie daraufhin in der freien Wildbahn erleben müssen.

Illustriert wird der Wechsel zwischen diesen unterschiedlichen "Berufswelten, die zusammengehören, sich aber letztlich fremd sind" durch das Beispiel eines ehemaligen Richters, der einen Mandanten verteidigte, der zwar stets seine Unschuld beteuert hatte, gleichwohl aber wegen Mordes verurteilt wurde.

Gegen dieses Urteil fertigte der Neu-Anwalt eine Revisionsbegründungsschrift, die immerhin einen Umfang von 100 Seiten hatte und nehmen wir mal an, es stand nicht nur Grütze darin, schließlich war der Kollege ja einmal Richter. Die Anzahl der Seiten, die er vom BHG zurückbekam, belief sich gleichwohl nur auf genau eine, und auf der stand das übliche: offensichtlich unbegründet.

Der Neu-Richter war daraufhin von seinen Ex-Kollegen derart entsetzt, dass er alle Mitglieder des Strafsenats wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung anzeigte. Erfolg war ihm freilich auch damit nicht beschieden.

Vielleicht hätte sich dieser Kollege bereits in seinem Richterdasein etwas mehr mit der Rechtswirklichkeit beschäftigen sollen. Es wäre wahrscheinlich vielen Menschen geholfen gewesen.

Freitag, 7. Mai 2010

Ganz ohne Vollmacht!

Erst gestern habe ich durch die Kollegin Braun erfahren, dass es den Vollmachtsblog gibt. Gute Sache!

Denn das hirnlose Vollmachtsgefordere der Staatsanwaltschaft Hamburg hat mich jahrelang schwarz geärgert. Aber dann geschah das Wunder, über das ich hier berichten möchte:

Von einem Tag auf den anderen verlangten alle Geschäftsstellen uni sono keine schriftliche Vollmacht mehr, sondern nur noch den Rechtsanwaltsausweis! Offenbar hat irgendjemand der kompletten Belegschaft bei der Staatsanwaltschaft erklärt, dass man a) Vollmachten auch mündlich erteilen kann und b) Rechtsanwälte ihre Bevollmächtigung anwaltlich versichern können. Und es wird auch umgesetzt! Da steht man sprachlos vor.

Als ich eben eine Akte abholte, fiel die Mitarbeiterin noch einmal in den alten Trott zurück und fragte nach der Vollmacht, korrigierte sich aber dann von selbst (!) und ohne dass ich auch nur böse geguckt hätte.

Es gibt noch Wunder auf der Welt. Wenn das keine schöne Einsicht für das nahende Wochenende ist!