Montag, 30. August 2010

Mal wieder was über Richter

Kollegin Braun berichtet hier über einen Kollegen, deren Dienste sie nie in Anspruch nehmen würde. Zu Recht, denn dessen Verhalten könnte sogar den Tatbestand des Parteiverrates, § 356 StGB, erfüllen. Kurz was zum Wundern: Taugliche Täter dieses letzten Tatbestandes im Strafgesetzbuch sind Rechtsbeistände (gibt es praktisch nicht mehr) oder Rechtsanwälte; der Tatbestand steht im Abschnitt "Straftaten im Amt". Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Ein Kommentator fragt nicht ganz zu Unrecht, wie denn der Kollege auf die unanständige Frage des Vorsitzenden Richters (wann der Verteidiger zuletzt Kontakt zum Mandanten gehabt hätte) hätte reagieren sollen. Jedenfalls nicht, indem er sie beantwortet, sage ich im Hinblick auf § 356 StGB, finde aber, der Kommentator trifft den richtigen Punkt.

Denn mit dieser Frage, die sich zwanglos als Versuchte Anstiftung zum Parteiverrat, §§ 356, 26 StGB, subsumieren lässt, bringt der Richter den Verteidiger in eine unerträgliche Situation. Er versucht durch eigenes rechtswidriges Handeln einen Keil zwischen Verteidigung und Mandant zu treiben, indem er den Verteidiger in eine Zwickmühle treibt: Entweder der Verteidiger antwortet - und verrät gegebenenfalls seinen Mandanten - oder der Verteidiger wahrt die Rechte seines Mandanten und antwortet nicht - um den Preis, dass die Atmosphäre zwischen den Beteiligten von Anfang an belastet, wenn nicht zerstört ist.

Das ist entweder ein gezielter Versuch, die Verteidigung - und damit den Angeklagten - zu schwächen: Dann müsste man den Richter sofort (natürlich erfolglos) wegen Befangenheit ablehnen; oder es ist echte Unkenntnis des Gesetzes, dann sollte man dem Richter ruhig und würdevoll das Gesetz erklären. Dann sollte diese Frage eigentlich nie wieder kommen.

Kommt die Frage doch ein weiteres Mal, ist der Richter offenbar unbelehrbar und es wären wohl dienstrechtliche Schritte angezeigt - die natürlich auch nie kommen werden.


11 Kommentare:

  1. Die Frage, warum der Mandant nicht erscheint, ist natürlich im ersten Moment eine berechtigte Frage.

    Konsequenz der Geheimniskrämerei der Verteidigung ist dann natürlich nicht mehr eine weitere Ladung, sondern die Beantragung eines Haftbefehls. Der Angeklagte könnte sich ja bereits abgesetzt haben!

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  2. Parteiverrat im Sinne von § 356 StGB ist aber etwas ganz anderes...

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  3. § 356 StGB ist so komplett abwegig, dass man - der Mann ist schließlich Strafverteidiger - nur fassungslos den Kopf schütteln kann.

    (Etwas weniger abwegig wäre § 203 StGB, aber nur etwas, denn natürlich zielt eine an einen Anwalt gestellte Frage nur auf Tatsachen ab, über die dieser - weil sie bekannt sind oder von einer expliziten/mutmaßlichen Einwilligung des Mandanten gedeckt - rechtmäßig sprechen darf.)

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  4. Herr Nebgen, können sie mir den Trick verraten wie Sie mit ihren mangelnden Rechtskenntnissen die Sie hier wöchentlich offenbaren ein Prädikatsexamen erlangt und Fachanwalt für Strafrecht geworden sind? Den Trick würde ich gerne meinem Sohn verraten, dann muss der sich im Studium nicht so abquälen.

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  5. Ein Anwalt als Strafverteidiger hat - von wenigen Konstellationen i.S. §258 StGB abgesehen - stets im Sinne seines Mandanten zu agieren. So wäre in diesem Fall z.B. eine allgemein gehaltene Antwort wie "Bisher war Herr ... immer pünktlich." angezeigt, auch wenn das reale Verhalten dem genauen Gegenteil entspricht.

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  6. 1. Herr Nebgen schreibt "könnte". Dabei handelt es bekanntlich um den Konjunktiv. Wer nicht weiß, was das ist: Das ist die so genannte "Möglichleitsform".

    2. Staatsanwaltschaft oder Gericht müssten dann Partei im Sinne des § 356 StGB sein. Dies wird - manch Kommentator wird sich wundern - durchaus vertreten, so z.B. in dem Werk "Der Parteiverrat des Strafverteidigers" von Gerald Prinz.

    3. Über die anderen Tatbestandsmerkmale kann des § 356 StGB kann man dann zu gegegebener Zeit diskutieren.


    Ansonsten kann ich mich insbesondere über den Kommentator Nr. 4 nur wundern.

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  7. Ich persönlich gehe übigens - wohl durchaus berechtigt - davon aus, dass Herr Nebgen sich diese Auffassung nicht ausgedacht hat, sondern sie ihm im Berufsleben oder während seiner Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer begegnet ist.

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  8. Als die Formulierung, die Frage lasse sich "zwanglos als Versuchte Anstiftung zum Parteiverrat, §§ 356, 26 StGB, subsumieren", klingt für mich nicht nach Möglichkeitsform. Daß Gericht und Staatsanwaltschaft Parteien im Sinne von § 356 StGB sein können, wird nicht wirklich ernsthaft vertreten. Und daß man dem Gericht auf dessen Nachfrage "durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient", dürfte mehr als weit hergeholt sein.

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  9. Ich als derjenige der den 4ten Kommentar geschrieben hat, möchte darauf hinweisen, dass ich das höchst ironisch gemeint habe und Herr Nebgens Qualifikation in keinster Weise anzweifle. Sozusagend überspitzt aus Sicht der " Wie kann man sowas schreiben! " Kommentatoren geschrieben, um eben diese zu verhöhnen.

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  10. Ihre Auffassung zu § 356 StGB halte ich für nicht vertretbar.
    Die Frage
    "Kommt er denn noch? Wann hatten Sie denn das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Mandanten?"
    dürfte alltäglich sein und dient der [b]Vermeidung[/b] eines Haftbefehls oder einer polizeilichen Vorführung.

    Aber wieso steht Ihrer Erachtens der § 356 (und z.B. auch die Gebührenübererhebung)schelmischerweise unter den Amstdelikten?

    Wollen Sie kein "Organ der Rechtspflege" mehr sein, dem aufgrund "anwaltlicher Versicherung" der Richter zu glauben hat?

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  11. @ alle, die keinen Namen haben oder ihn so verabbscheuen, dass sie ihn nicht nennen wollen: Strafverteidiger haben ja noch viel mehr Probleme - semantisch wie inhaltlich - als ich jemals gedacht hätte. Doch halt, das setzt ja voraus, dass alle "Anonyms", die hier irgendwelches Zeug abgesetzt haben, das ich armes Zivilrechtsschwein nicht kenne, auch Strafverteidiger sind. Wenigstens, liebe Anonyms, trägt der Verfasser des Blogs unter seinem Klarnamen jeweils begründete Meinuungen vor. "Ich finde das falsch" kann man ruhig auch unter Angabe des eigenen Klarnamens dazu kommentieren. Die Schimpfkanonaden auf Blogs gehören aber leider mittlerweile dazu. Armselig.

    Und, liebe Anonyms, wenn Sie mal wirklich etwas sehen wollen, das niemand versteht und wozu jeder von Ihnen eine Meinung haben darf: Tun Sie sich doch mal im Sozialversicherungs- oder auch Wettbewerbsrecht um. Materielles Strafrecht ist doch Erstsemesterkram. Wirklich: Kann (T) Tatsubjekt sein? Subjektive Theorie, objektive Theorie, vermittelnde Theoorie. BGH (Mischtheorie). Pfffff.

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