Dieses Gefühl befällt mich regelmäßig z. B. dann, wenn ich Nichtjuristen erklären soll, warum auf rohe Eier 19 % Umsatzsteuer, auf gekochte Eier aber nur 7 % Umsatzsteuer anfallen, warum neun Monate Wehrdienst laut Bundesverfassungsgericht genauso lang sind wie zwölf Monate Zivildienst, warum Sicherungsverwahrung (!) in Strafanstalten vollstreckt wird, obwohl es gar keine Strafe ist oder warum das Kfz als Tatwerkzeug beschlagnahmt werden kann, wenn man damit zum Finanzamt gefahren ist, um eine unrichtige Steuererklärung einzureichen.
Jetzt habe ich diese Schwierigkeiten wieder. Denn demnächst muss ich möglicherweise fragenden Menschen erklären, warum das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einem Hersteller untersagt hat, einen von ihm hergestellten Eierbecher "EI-POTT" zu nennen. Es bestünde nämlich Verwechslungsgefahr mit einer Marke der Firma Apple.
Ich würde dann tief Luft holen, vielleicht um § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erklären - aber nee: Das ließe ich lieber. Da käme ich bloß in Stottern und Stammeln, weil man diesen Sachverhaltwirklich beim besten Willen nicht unter diese Norm subsumieren kann. Mit Ausnahme des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg, die können das.
Da staunt der Fachmann, der Laie wundert sich. Und der Rest lacht einfach nur.
P.S.: Dank an onlinespielerecht, die dieses schöne Urteil hier mitgeteilt haben.
Vielleicht ist es - jedenfalls für einen Rechtsanwalt - auch ein wenig voreilig, sein Urteil auf eine Pressemitteilung des Unterlegenen zu stützen, der seinerseits nur aus der Erinnerung wiedergibt, was er aus den mündlichen Erwägungen des Vorsitzenden im Termin verstanden zu haben glaubt.
AntwortenLöschenDieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenBei allem Respekt: Wenn die einzige Idee einer Firma ist, die Idee einer anderen Firma plump zu imitieren, sollte man sich überlegen, ob es nicht völlig in Ordnung ist, das zu unterbinden. Ob die Rechtsgrundlage richtig ist?: Ich bin Strafrechtler und habe davon keine Ahnung.
AntwortenLöschenKommt der "Apfel" dann auch demnächst auf die Idee, das I-Brot wegen markenrechtlichem Gedöhnse verbieten lassen zu wollen? Wer dann noch I-terpickel hat, dem sei eine gute Rechtsschutzversicherung (und/oder ein guter Anwalt) ans Herz gelegt, denn dann geht's wohl an's I-ngemachte. Ob das Spiegel-I mittags dann noch gelingt, mag dahingestellt bl-i-ben.
AntwortenLöschenAuf was für Ideen das Hanseatische OLG Hamburg wohl noch so kommt? I-senbahn darf man aber noch sagen, oder? Und muss man unbedingt "Vergleich" sagen, oder gibt's noch keine markenrechtlichen Probleme mit der i-nigung?
Kopfschüttelnder Gruß
http://www.markenblog.de/2010/08/23/einstweillige-verfugung-ipod-eipott/
AntwortenLöschenund was ist daran jetzt nicht zu verstehen?
http://www.faz.net/s/Rub8D05117E1AC946F5BB438374CCC294CC/Doc~E86744E5BB48C4326802E1A5145FF5EDE~ATpl~Ecommon~SMed.html
AntwortenLöschendem bild nach zu urteilen haben dies aber auch drauf angelegt
Ja, die dummen Jungs vom Oberlandesgericht mal wieder. Haha, die haben ja gar keine Ahnung von den Rechtsgebieten, die sie tagtäglich bearbeiten! Meine Güte, wie blöd! Das wird doch vom schlauen BGVerfGHGMR eh wieder aufgehoben! Haha!
AntwortenLöschen@ElGraf: Bundes-Gericht-Verfassungs-Gericht-hilfsweise-Gericht (für)Menschen-Rechte?
AntwortenLöschenHerr Nebgen scheint ja zu glauben, dass der vorliegend gewählte Weg undenkbar und falsch ist. Soso. Dann überlegen wir doch mal:
AntwortenLöscheniPod ist markenrechtlich geschützt. EiPott ist nicht nur klangähnlich, sondern praktisch klangidentisch.
Hinzu kommt, dass der Eierhalter genau die charakteristische Form des iPods aufweist (viereckige "Display"-Aussparung, darunter positionierte Runde Aussparung des Bedienelements).
Bevor Sie, Herr Nebgen, daher resignierend zu stottern und stammeln beginnen, teilen Sie den Nachfragern doch lieber folgendes mit:
Apple Inc. hat eine eingetragene Gemeinschaftsmarke "iPod" (#004748133). Diese Gemeinschaftsmarke ist auch für die Klasse 21 eingetragen. Und voilá: Eierbecher unterfallen der Warenklasse 21.
Wo ist bei § 14 II MarkenG also Ihr Subsumtionsproblem? Apple hat "iPod" auch für die Eierbecher-Warenklasse schützen lassen. Ein anderer baut jetzt "EiPott"-Eierhalter, die auch noch einem iPod ähneln.
Übrigens: Warum eigentlich § 14 II MarkenG? Es dürfte sich doch wohl um einen Fall des Art. 9 I lit. b GMV handeln.
AntwortenLöschenIch bin ja nur Grüner, aber eigentlich ist die Sache doch ganz einfach:
AntwortenLöschenApple hat die Marke "ipod" unter anderem auch für Haushaltsgedöns eintragen lassen. Diese Eintragung ist beim HABM 2007 erfolgt. Apple hat nun - grob gesagt - 5 Jahre Zeit die Marke ipod für Haushaltsgedöns zu benutzen. Tut sie das nicht, verfällt die Marke für das Haushaltszeug. Die 5 Jahre sind aber noch nicht vorbei und deshalb hat Apple eben diese Marke.
Daß hier eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht ist ohne Zweifel der Fall.
Fraglich ist, ob (%23) hier eine Beschaffenheit oder eine Bestimmung o.ä. durch das "eiPOTT" charakterisiert ist. Dies ist wohl nicht der Fall.
Kunstfreiheit? Da kann man geteilter Meinung sein.
Im Ergebnis ist es aber doch so, daß man sich gezielt an Apple dranghängen wollte und in witziger Weise die Verbindung zwischen dem Eierbecher und Apples Gerät herstellen wollte um den eigenen Markterfolg zu steigern.
Jetzt kann sich jeder selbst überlegen, ob er das für in Ordnung hält oder nicht...
Gruß,
Patenter_Anwalt
ein Glück dass wenigstens "Storch Heinar" nicht verboten wurde
AntwortenLöschenKann sich nicht mal jemand für Herrn Nebgen in die Bresche werfen? Sonst hat der womöglich nie wieder Lust, zu etwas zu schreiben, wovon er keine Ahnung hat, und das wäre doch im Hinblick auf den Unterhaltungswert sehr schade.
AntwortenLöschenDas mach ich gerne: Ich glaube, Herr Nebgen hat einfach nicht damit gerechnet, dass Apple den Begriff auch für "Haushaltsgedöns" hat schützen lassen, weil man die Marke soweit ersichtlich nicht damit in Verbindung bringt. Und wahrscheinlich wird Apple auch in absehbarer Zeit kein Haushaltsgedöns an die Frau bringen.
AntwortenLöschenInsofern ging er einfach mal nicht vom völlig Unwahrscheinlichen aus.
Wie ist es denn nun mit der I-erlegendendwollmilchsau? Fällt die als erst-recht-Schluss unter den Schutz der Wortmarke, da selbiges zu entwickeln angestrebt wird?
Ist es nicht widersinnig, die Aussage "Manche juristischen Sachverhalte lassen sich dem Laien beim besten Willen nicht mehr vermitteln" mit dem Hinweis anzugreifen, das sei juristisch durchaus korrekt so?
AntwortenLöschen@ Pascal: Aehm, nein?
AntwortenLöschenWenn Herr Nebgen schreibt, er komme in Erklärungsnöte, weil er den Sachverhalt nicht unter § 14 II MarkenG subsumieren könne, obwohl dies problemlos möglich ist, dann ist es doch wohl der einzig Richtige weg, aufzuzeigen, warum eine Subsumtion doch möglich ist.
Zudem wurden die Richter des OLG Hamburg polemisch erwähnt. Und für die Richter kommt es ja darauf an, ob es juristisch korrekt ist.
Zu guter Letzt: Es erfolgte doch nicht nur der Hinweis, dass die juristisch Korrekt sei (s.o.). Auch ein Laie, der diesen Betrag liest, versteht doch jetzt, dass Apple Markenschutz auch für Eierbecher hat, noch innerhalb der Benutzungsschonfrist liegt, und dass ein Eierbecher, der klangidentisch und designähnlich mit dem Apple-Produkt ist, eben die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke verletzt.
Die Entscheidung im vollen Wortlaut gibt's jetzt hier: http://www.aufrecht.de/index.php?id=6593.
AntwortenLöschen(Und wie zu erwarten war, ist daran nichts ungewöhnlich oder gar grob falsch.)
Schön, dass ich wieder so eine umfangreiche Diskussion angestoßen haben. Über die Überheblichkeit einiger Kommentare bin ich allerdings immer wieder erstaunt.
AntwortenLöschen@ Gast: Dank für den link auf die vollständigen Urteilsgründe. Beim Lesen hat es mir allerdings erst recht die Schuhe ausgezogen. Wenn Sie daran nichts Ungewöhnliches finden, scheinen Sie Schlimmes gewohnt zu sein.
@ stud. iur. John Doe: Ihr Hinweis auf Art 9 I GMV ist zutreffend, aber wenig relevant; beide Normen sind inhaltlich praktisch identisch. Die Ausführungen im ersten Kommentar gehen hingegen komplett am Problem vorbei, da es hier nicht um Warenidentität, sondern um Verwechslungsgefahr geht. Wussten sie übrigens, dass noch das LG Hamburg komplett gegenläufig entschieden hat?
@NEBGEN:
AntwortenLöschenDa machen Sie leider den nächsten Fehler:
Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen Waren- und Zeichenähnlichkeit. Je näher sich die Zeichen stehen, desto weniger nah müssen sich die Waren sein - und andersherum. Alleine auf Zeichenähnlichkeit abzustellen, ohne die Warenähnlichkeit zu untersuchen, würde das Markenrecht ad absurdum führen (vgl. hierzu nur Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 8. Aufl., § 50, Rn. 16; EuGH GRUR 1998, 387, 389, Rn. 23 - Sabèl/Puma).
Zu Ihrem letzten Satz: Dass das LG zuvor womöglich "komplett gegenläufig" entschieden hat, mach die Entscheidung des OLG ja nicht schlechter. Im Endeffekt ist die Frage der Verwechslungsfähigkeit ja nichts, was man abstrakt bejahen/verneinen kann.
Vielleicht interessiert Sie auch dieser Beitrag: http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/wenn-strafrechtler-rechtsprechung-nicht-mehr-erklaren-konnen/
@stud. iur. John Doe:
AntwortenLöschen1. Wenn ein LG und ein OLG massiv voneinander abweichen spricht das zwar nicht zwingend für eine schlechte Rechtsprechung, aber es läßt eine dämliche dahinterstehende gesetzliche Regelung vermuten.
2. Ad absurdum führt sich das Markenrecht mit seinen quasi-cockblocking-Möglichkeiten schon selbst.
Und zu guter letzt: Warum der herablassende Tonfall, wenn Sie sich doch sowieso schon im Recht wähnen?
Falls ich herablassend herübergekommen sein sollte, so war das nicht meine Absicht.
AntwortenLöschenIst die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg auch veröffentlicht?
AntwortenLöschenFalls ja: Hat jemand die Fundstelle bzw den Link?
Hallo Herr Kollege,
AntwortenLöschenschildern Sie doch mal kurz, wo es ihnen bei dem Beschluss des OLG "erst recht die Schuhe" auszieht. Das könnte ein Ansatzpunkt zum Aussortieren sein, denn ich sehe an dem Beschluss nichts, was Schuhausziehend sein könnte (wobei ich zugegeben seit 6 Jahren nur noch grünen Bereich mache).
@le D:
AntwortenLöschenDas Problem scheint zu sein, dass der Herr Kollege im grünen Bereich nicht so recht zu Hause ist und das nach wie vor nicht einsehen will, siehe die aussichtslosen Verteidigungsversuche im Hinblick auf die Warenidentität, um die es ja gar nicht ginge. Es wird immer schlimmer, allerdings ist das in gewisser Hinsicht auch unterhaltsam, wie Herr Lehmann schreibt.
Kommentar von mir erst wieder, wenn was ansatzweise Nachvollziehbares kommt. :)
AntwortenLöschenIch rechne damit bis Montag, wenn ich von meinem Kurzurlaub zurück bin - danach wird's dann ein wenig harscher werden.
Vielleicht kann man es Herrn Nebgen so erklären, wie ich es (anderen) Laien erkläre:
AntwortenLöschenWenn Dein erster Gedanke beim betrachten / hören die gegnerische Marke ist (hier ipod),
wenn Du sofort denkst "ach wie witzig, xy mal ganz anders, was?",
wenn die Käuferschaft der "Fälschung" das Teil aufgrund der Bekanntheit der fremden Marke toll/witzig/beeindruckend/sicher usw findet (z.B. Adihass, Lui Wietong, Reisenthel Taschen etc),
immer dann ist es unzulässig.
Vielleicht wissen die Nichtjuristen in dem Fall noch besser den Sachverhalt einzuordnen. Denn sie würden natürlich alle den Becher als Geschenk überreichen und witzeln, dass sie einen iPod verschenkt hätten, oder einen iPod als Tausch für ein Computerspiel anbieten und grinsend den Eierbecher übereichen und derlei Späße. Genau diesen Punkt wollte die Firma beim Verbraucher treffen. Und das doch nur mit Nutzung einer fremden Marke.
Letztlich verkaufen die den Becher, weil Apples iPod unglaublich bekannt ist.
Was kann man daran nicht verstehen?
Herr Nebgen: Ohne überheblich sein zu wollen, aber wo zieht es Ihnen bei dem Beschluß "die Schuhe aus"?
AntwortenLöschenM.E. wäre ein besserer Verteidigungsversuch - wenn auch nur mit schwacher Erfolgsaussicht - die Güterabwägung, also im Verfügungsgrund, statt im Verfügungsanspruch gewesen.
dies ist ein kommentar zu ihrem post vom kollegen lampmann
AntwortenLöschenIch würde nie auf die Idee kommen, mich bei meiner Spezialisierung zum gewerblichen Rechtsschutz zu einem Kommentar einer strafrechtlichen Entscheidung hinreissen zu lassen oder gar der Vorstellung zu verfallen, ich müsste alle Juristen für unzurechnungsfähig erklären, wenn ich einmal nicht alles verstehe.
@quelle:http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/wenn-strafrechtler-rechtsprechung-nicht-mehr-erklaren-konnen/
so so spezialgebiet gewerblicher rechtsschutz.aha, da versteh ich nicht wie einem spezialist solch ein klopper passieren
http://www.wortfilter.de/news10Q3/news3730.html
Also auf meinem iPod oder iPad - ich besitze beides, denn damit können sogar iDioten wie ich umgehen, die Dinger machen echt Spass - bleibt kein Ei stehen. Sei es weich- oder hartgekocht, es fällt um.
AntwortenLöschenIch glaube, ich brauche eines von diesen eiPOTTs. Die schauen mir recht praktisch aus.
Eines hat Apple geschafft: Ich wette, noch nie wurden soviele von diesen Dingern verkauft, wie nach dieser völlig bekloppten Klageaktion *g*.
Das es einem bei solchem Schwachsinn die Schuhe ausziehen kann, bedeutet doch nur, daß man bei aller Juristerei noch ein Mensch geblieben ist.
Apple macht "Haushaltsgedöns"?
Ja, wo isset denn? Meine Frühstückseier fallen immer noch um.
Also sone unpraktischen Dinger können sich auch nur Juristen einfallen lassen. *zynischgrins*
Wem es da nich die Schuhe auszieht, ist wohl eh schon zu abgehoben, und steht nicht mehr auf dem Boden der Realität.
Markenreckt kann man nicht essen.
Außer man ist Jurist. Dann kann man davon vielleicht sogar leben.
Waldbaer
Also ich habe jetzt eine halbe Stunde lang versucht mit dem Eierhalter Fernseh zu schauen,
AntwortenLöschenirgendwie funktioniert das nicht. ;-)) DKS
1) Beim Vorgehen des "Goliath" stellt sich die Frage einer etwaigen Diskrepanz zwischen Legalität und Legitimität.
AntwortenLöschen2) Dazu müßte man wissen: "Cui bono" ?
a) Wie hoch ist der Gewinn, Umsatz des "David" ?
b) Wie hoch ist der merkantilisierbare Schaden des "Goliath" ?
c) Wie hoch ist der Ertrag der klagenden Rechtsanwälte, insbesondere im Verhältnis zum Ertrag des "David" ? Geht der Rechtsstreit auf ihre Initiative oder auf die der Firma zurück ? Handelt es sich um eine Großkanzlei oder um einen Kollegen, der morgen seine Zulassung zurückgibt, wenn er diesen Rechtsstreit nicht führt?
Diese Fragen scheinen dem Kollegen Nebgen die Feder geführt zu haben in seiner Äußerung.
Zur Frage der Fairneß und Legitimität von Großunternehmen: "Game over. Kasparow and the machine".
3)Denn das Urteil des OLG agiert doch mit gewohnt feiner juristischer Klinge. Kann man vertreten.
Das Gegenargument der Kunstfreiheit 0des Landgerichts halte ich gleichwohl für überzeugender.
Da es einfach eine pfiffige Idee ist, auf die man ersteinmal kommen muß. Und da es kein simples Plagiat ist.
Da "Milka" nun mal keine Postkarten vertreibt. Und "Apple" keine Haushaltswaren.
Anders der Fall, wenn jemand "schlecht riechendes Altöl als "Parfum" als "adi-hass" (adidass vertreibt auch Parfum !!) wie den "Lachsack" als schlechten Scherz massenwirksam und finanziell höchst ertragreich unter die Leute bringt und damit die Marke und den Markenwert entscheidend schwächt. Dann zwar: Schöne Idee, aber auf dem gleichen Feld, daß der ältere Markeninhaber faktisch bereits belegt. Die Kunstfreiheit tritt zurück hinter den finanziellen Interessen.
4.)Dies zeigt: Wettbewerbs- und Markenrecht ist case-law. Da gibt es gerade in ungewöhnlich gelagerten Fällen nicht so leicht richtig oder falsch, allenfalls vertretbar oder unvertretbar.
5.) Übrigens: Es soll nicht nur Universalgelehrte, sondern auch den Universaljuristen geben. Die Laiensicht, auf die Nebgen abhebt, wird man ja allemal als Jurist haben können.
6.)
Und: Strafverteidiger müssen Wettbewerbsrecht und Markenrecht exergetisch behandeln. Es finden sich - wie fast überall - in den Spezial-Gesetzen strafbewehrte Vorschriften - also Nebenstrafrecht. "David" als Mandant kann häufig gerade den Strafverteidiger einigermaßen erquicklich entlohnen, für den - optimalerweise zu Rate zu ziehenden - Wettbewerbsrechtler fehlt es an Mitteln. Dann findet der Strafverteidiger sich in der Bibliothek des Rechtshauses wieder. Morgen oder Übermorgen hat er einen Fall aus dem Bauforderungssicherungsgesetz (ja, liebe Kollegen aus dem edlen "Grünen Bereich", sowas gibt´s, auch Nebenstrafrecht, das Problem löst er genauso.
Das ist weniger ein Problem der fachlichen Gebundenheit, denn der allgemeinen Qualität. Ich habe zivilrechtliche Kollegen sehr Geeignetes auf dem Felde des Strafrechts sagend und schreibend erleben dürfen.
7.)Dem Gericht ist kein Vorwurf zu machen. Es mußte entscheiden. Eine Entscheidungs-Verweigerung wäre das Ungerechteste, weil es die Selbstjustiz förderte.
Der Vorwurf wäre ggfls. - nach Beantwortung der obigen Fragen - an "Goliath" zu richten. Eine Frage nach der Legitimität ihres Handelns - eine moralische, eine politische Frage.
Das Beispiel Greenpeace versus Shell (Brent-Spar) zeigt: Einiges ist eher politisch, publizistisch durch die "4. Gewalt" zu bearbeiten, denn durch juristische Mittel zu lösen.
Zur Beurteilung hat man schlicht zu wenig, nämlich keine Informationen, von welcher finanziellen Dimension das Problem ist.
Und Paracelsus, ein Mediziner muß uns Juristen sagen:
Auf die Dosis kommt es schließlich (auch hier) an.
Sehr geehrter Herr Kollege Nebgen,
AntwortenLöschenSie sind Ihrer Zeit weit voraus.
Ihre Uhr, die Ihres PC, geht 2 Stunden vor.
Dies war keine Äußerung eines übernächtigten Geistes, dies bleibt angesichts der Anzeige einer "Mond-Uhrzeit" anzumerken.