Hier haben die Kollegen von Damm und Partner ein Urteil eingestellt, in dem es um so genannte "Labermarken" geht. "Labermarke" bezeichnet hier keinen besonders nervigen Zeitgenossen, sondern eine ungewöhnlich lange Wortfolge. Statt "Trink Pepsi", also z. B.: "Stellen Sie sich vor sie hätten ganz viel Durst und bräuchten dringend etwas zu trinken, dann würde ihnen die von uns produzierte Limonade doch sicher gut zupass kommen".
Ersteres kann man als Wortmarke schützen lassen, letzteres angeblich nicht. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, der langen Formulierung fehlte es an Unterscheidungskraft. Das mag im Ergebnis nachvollziehbar sein, von der Begründung her ist es abwegig.
Denn Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit, sich von anderen Dingen abzuheben. Und diese Fähigkeit wird zwingend umso größer, je länger der Begriff ist. Das ist schon denknotwendig: Je länger eine Wortfolge ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es einen anderen Satz gibt, der zum Verwechseln ähnlich klingt. Die Unterscheidungskraft nimmt mit Länge der Wortfolge zu, nicht ab. Der kurze Slogan ist tausendfach verwechslungsanfälliger als der lange Satz.
An den kurz angebundenen Herrn auf der Party gestern erinnern Sie sich deshalb kaum, an die schreckliche Quasselstrippe dagegen umso besser. Denn das war eine echte Labermarke.
Aber das man die nicht schützen will, kann ich verstehen.
Meinen Sie nicht, dass "Stellen Sie sich vor sie hätten ganz viel Durst und bräuchten dringend etwas zu trinken, dann würde ihnen die von uns produzierte Limonade doch sicher gut zupass kommen" freihaltebedürftig ist? Wenn den Slogan schützbar wäre, dürfte kein anderer Limonade-Hersteller diesen nichtssagenden (besser: nicht das Produkt konkretisierenden) Slogan mehr nutzen. Bei "Trink Pepsi" gibt es dieses Problem nicht, da kein anderer Limo-Hersteller das Wort "Pepsi" verwenden muss (=darf) außer eben Pepsi selbst...
AntwortenLöschenIch hätte eigentlich schrecklich gerne eine Trüffelpraline.
AntwortenLöschenDer Satz ist deshalb nicht unterscheidungskräftig, weil der Verbraucher sich einen so langen Satz nicht merkt. Deshalb wird er, wenn er den Satz hört, nicht annehmen, dass ein Unternehmen gemeint ist und auch kein Unternehmen mit diesem Satz verbinden (es sei denn, das Unternehmen/Produkt (mit dem Satznahmen) ist sehr bekannt, dann geht es allerdings nicht mehr um Unterscheidungskraft sondern Durchsetzung). Unterscheidungskraft im Markenrecht ist nicht nur auf die bloße Unterscheidung zu beziehen, sondern eben auch auf die das Verständnis des Verbrauchers, wenn er die Marke sieht. Wie Sie immer so schön sagen: Schuster bleib bei deinen Leisten...
AntwortenLöschenWissen sie noch was sie mit dem kurz angebundenen Herren geredet haben? Sehr wahrscheinlich Wort für Wort.
AntwortenLöschenUnd die Quasselstrippe? Da haben sie sich wahrscheinlich nichts behalten ausser blabla.
Das Fazit überlass ich mal Ihnen.
Meine Güte, muss das für Markenrechtler ein tolles Gefühl sein, auch mal etwas schreiben zu können, was nicht allen anderen Juristen vollkommen egal ist.
AntwortenLöschenKatrin Müller-Hohenstein hätte eine Umschreibung dafür...
"Denn Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit, sich von anderen Dingen abzuheben. (...)"
AntwortenLöschenMarkenrechtlich ist die Unterscheidungskraft anders definiert. Es ist die konkrete Eignung einer Marke, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen zu ermöglichen.
Und die Unterscheidungskraft hat mit der Verwechselungsgefahr nichts, aber rein gar nichts zu tun - das eine ist ein von Amts wegen zu beachtender Prüfungspunkt im Eintragungsverfahren - das Andere ist unter Umständen eines der Merkmale im Verletzungsverfahren.
Man, ist das hier viel Gelaber um des Laberns willen ;)
AntwortenLöschenGeben Sie ihr endlich die Trüffelpraline.
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