Der Kollege hatte einen eher wohlhabenden Mandanten erbrechtlich beraten. Er hatte dessen gesamte Familiensituation aufgenommen, über grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten unterrichtet und ein bereits vorhandenes Testament überprüft. Die gesamte Besprechung hatte etwa eine Stunde gedauert.
Danach meldete sich der Mandant nicht mehr wieder. Die abgerechnete Beratungsgebühr - noch aus Zeiten der gesetzlich geregelten Beratungsgebühr der Nr. 2100 VV RVG - bezahlte er nicht, so dass wir Klage einreichten.
In der mündlichen Verhandlung vertrat der vorsitzende Richter die Rechtsauffassung, für eine Stunde juristischer Arbeit wäre gleichwohl keine Gebühr angefallen, schließlich sei dem Mandanten kein Rat erteilt worden. Meinen zarten Hinweis, dass diese Rechtsauffassung im krassen Gegensatz zur Gesetzeslage wie auch zur Rechtsprechung aller bundesdeutschen Gerichte seit Gründung der Bundesrepublik stünde, ignorierte der Vorsitzende. Meine Bitte, wenigstens die Berufung zuzulassen, ignorierte er ebenfalls.
Vielleicht hätte der Kollege dem Mandanten zum Abschluss des Beratungsgesprächs den Weg zur Tür weisen sollen, dann hätte er nach der Auffassung dieses Richters wenigstens seine Gebühr verdient.
Dazu fällt einem nichts mehr ein. Außer vielleicht ein Ausspruch des großartigen Egon Schneider, den ich hier (sinngemäß) zitieren möchte:
"Wenn Richter immer so viel Sorgfalt an den Tag legen würden, wie dabei, Rechtsanwälten ihre mühsam verdienten Gebühren streitig zu machen, dann hätten wir eine bessere Rechtsprechung."
Die richterlichen Bestrebungen gehen dabei erfahrungsgemäß Hand in Hand mit den ähnlichen Bestrebungen so mancher Rechtspfleger, die "horrenden" Beratungshilfeabrechnungen und die bei der Abrechnung von Strafsachen angesetzten Kopiekosten phantasievoll zu kürzen...
AntwortenLöschenIch hab hier ein Urteil in ählicher Sache liegen, in dem der Richter im Geltungsbereich des RVG in der Urteilsbegründung eine 5/10 Gebühr für angemessen hält. Da hat er wohl den Referendar mit dem staubigen BRAGO-Kommentar ausgestattet. Selbstverständlich nicht Berufungsfähig...
AntwortenLöschenIch möchte mich hier outen: Ich habe einen Freund, der ist Richter (mittlerweile sogar am OLG)....und der teilte mir mal mit, wie offensichtlich die allgemeine Meinung in der Richterschaft ist:"Dir gehts doch gut, wenn ich sehe, dass du bei einem Streitwert von 50.000,- € gut 3000,- € für die Instanz bekommst. Da brauchst Du doch nur 2-3 Fälle im Monat um das Doppelte von meinem kleinen Gehalt zu verdienen" ...es dauerte eine Weile bis ich die Erkenntnis, dass Gebühren nicht dem Nettoverdienst entsprechen (da war doch noch was mit Bürokosten etc) und hohe Streitwerte nicht die Regel sind, vermittelt hatte.
AntwortenLöschenAber diese Milchmädchenrechnung (Gebühren=Nettoverdienst) sitzt wohl in den Köpfen vieler Richter fest, und dann kommen solche Entscheidungen dabei raus. Das man eigentlich erst ab einem Streitwert von circa 1000,- € aus der Verlustzone rauskommt, ist eher unbekannt.....
zum Posting: ich fasse es nicht. MfkG, D.Burhoff
AntwortenLöschenEs ist kein Neid, es ist kein Hass, es ist Rechtsbeugung.
AntwortenLöschenDa hilft dann eigentlich nur eine Verfassungsbeschwerde´- aber wahrscheinlich gibt's dafür dann gleich noch eine Mißbrauchsgebühr obendrauf.
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