Dienstag, 29. Juni 2010

Der Schlaf der Beleidigten

Wenn man als Strafverteidiger häufiger mal Revisionsschriften fertigt, braucht man eine noch höhere Frustrationstoleranz, als sie für einen Strafverteidiger sowieso schon erforderlich ist. Nur etwa drei bis fünf Prozent aller Revisionen des Angeklagten haben Erfolg.

Da haben die Tatrichter ein weitgehend sorgenfreies Leben, halten doch die Revisiongerichte ihnen mit allerlei paralegalen Erfindungen - wie z. B. der schlichtweg gesetzeswidrigen Widerspruchslösung - den Rücken frei.

Es verwundert also wenig, dass Tatrichter mit Misserfolgen nicht umzugehen gelernt haben. Dann und wann hat aber eine - gut gemachte - Revision doch mal Erfolg. Was man als Verteidiger dann in der neuerlich erforderlichen Hauptverhandlung erleben kann, ist nur noch traurig:

Richter, die ihren vom Obergericht aufgehobenen Kollegen in inniger Solidarität verbunden, ungefragt und in öffentlicher Hauptverhandlung ihre persönliche Betroffenheit darüber äußern, wie es das Revisionsgericht wagen konnte, derart in richterliche Unabhängigkeit einzugreifen. Da mögen die Rechtsfehler des ersten Tatgerichts noch so offen zu tage liegen: Kein Fehler ist krass genug, dass man über eine Urteilsaufhebung nicht doch noch empört sein könnte. Vor Unmut zitternde Vorsitzende erlebt man dann, die in ihrem Unmut befangen, jegliche Verhandlungslust verloren haben und dies unumwunden damit begründen, die Verteidigung könnte ja abermals wagen, Revision einzulegen.

Die Königsdisziplin des beleidigten Gerichts aber ist: Einfach liegen lassen. So liegt vor mir meine dienstälteste Akte, Jahrgang 2005, Urteil 1. Instanz 2006, Urteil zweiter Instanz 2006, Aufhebung durch das OLG 2007.

Seither liegt die Sache beim Landgericht und schläft den Schlaf der Beleidigten. Nur der Mandant ruft im Halbjahresrhythmus noch an und erkundigt sich, ob es etwas Neues gäbe. Gibt es nicht.

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