Wenn ich mich frage, in welchen Gerichtsverfahren vor dem Strafrichter ich die besten Ergebnisse für meine Mandanten erreichen konnte, dann sticht ein gemeinsamer Umstand heraus: Fast bei allen Delikten war ein Kraftfahrzeug im Spiel. Kommt ein Mensch zu Tode, bedeutet das für den Verursacher in der Regel langjährige Freiheitsstrafe. Außer, er hat die Tat mittels eines Kraftfahrzeugs begangen, dann allein kann er offenbar auf richterliche Milde hoffen.
Die Bevorzugung von Autofahrern vor Gericht ist sensationell: In Herford beispielsweise hat ein Amtsrichter jetzt scharenweise Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen aufgehoben. Der Kollege Vetter berichtet hier.
Den Urteilen mögen bedenkenswerte Erwägungen zugrunde zu liegen - z. B. die Überlegungen zu § 100h StPO. Das Hauptargument dagegen ist schlichter Quatsch: Der Richter meint wohl, ein Beweisverwertungsverbot darin begründet zu sehen, dass der Staat mit Tempoüberwachungen Geld einnehme. Der Zusammenhang bleibt unklar: Möchte der Herforder Amtsrichter bei vergleichbarer Beweislage etwa auch wegen Diebstahls, Betrugs oder Untreue freisprechen, weil der Staat bei Verhängung einer Geldstrafe verdiente? Wohl kaum.
Warum also stellen Richter derartig filigrane Erwägungen kaum jemals an, wenn es gilt, Beweisverwertungsverbote bei sonstigen Straftaten zu prüfen? Und warum bekommt man die mildesten Urteile regelmäßig dann, wenn der mutmaßliche Täter ein Auto geführt hat?
Man sollte deliktswilligen Mandanten vorsorglich raten, bei ihren Taten stets ein Kraftfahrzeug mit sich zu führen. Das Verständnis der Justiz wäre ihnen gewiss.
Au weia. So gequirlten Unsinn liest man selbst hier selten.
AntwortenLöschenDen Unterschied zwischen fahrlässiger Tötung und vorsätlicher Tötung kennen Sie aber schon, oder?
Wann ist denn jemals jemand wegen vorsätzlicher Tötung milde bestraft worden, weil er die Tat mit einem Auto beging? Im Zweifel wird ihm das noch als tateinheitlicher § 315 b StGB oder als Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ausgelegt.
Auch sind mir keine Fälle bekannt, in denen jemand wegen des seltenen Falles der fahrlässigen Tötung ohne Auto härter bestraft wurde, als dies beim deutlich häufigerern Fall der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr üblich ist.
Davon, dass eine Geschwindigkeitsübertretung keine Straftat ist, will ich erst gar nicht anfangen.
Außerdem: Ich kenne - wie sie - die Urteilsgründe nicht im Wortlaut. Wenn man aber in der seriöseren Presse liest und nicht bei der Bild-Zeitung, bekommt man den Eindruck, dass die Überlegungen zu § 100h StPO im Mittelpunkt des Urteils stehen. Das die Presse natürlich die angebliche Abzocke in den Vordergrund stellt, ist klar. Aber ein bisschen Medienkompetenz sollte man von einem Rechtsanwalt eigentlich erwarten können.
Klassischer Nebgen.
AntwortenLöschenach nö... es blöckt wieder...
AntwortenLöschenähm blogt! *hust*
ich geh mir nen Duden kaufen*
Aber alle außer Herrn N. sind nun mal blöd, das müssen wir endlich mal lernen!
AntwortenLöschenLieber Christoph, jedesmal herrlich, wie Du mit beißendem Sarkasmus so erfolgreiche Fallen auslegst; und immer wieder verfängt sich einer jener Trollileins....so jetzt aber wieder arbeeten
AntwortenLöschen@Anonym 04:25
AntwortenLöschen"...Möchte der Herforder Amtsrichter bei vergleichbarer Beweislage etwa auch wegen Diebstahls, Betrugs oder Untreue freisprechen, weil der Staat bei Verhängung einer Geldstrafe verdiente? Wohl kaum..."
Das hat dann nichts mehr mit Sarkasmus zu tun. Dein Christoph sieht Geister wo keine sind. Weiß er denn wo die Leute geblitzt worden sind und ob an dieser Stelle(n) wirklich erhöhte Unfallzahlen vorliegen oder doch nur Einnahmen von Autofahrern?
Die Falle hast wohl du dir selbt gelegt...
"Erst vor kurzem wurde wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung eine Frauenärztin vom Landgericht Augsburg zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt.
Sie hatte einen Radfahrer angefahren, der ihrem Wagen kurz vorher den Außenspiegel abgerissen hatte."
Soviel zu "in Fallen tappen" Herr Anonym.
Dein Christoph hat heute wieder nur eins bewiesen. Das er Trolle anziehen will in dem er blöckt ähmm blogt.
In diesem Sinne
Lieber Herr Nebgen,
AntwortenLöschenich finde Ihren Artikel so gut wie eine Warze. Wenn jemand einen Menschen mit einem Auto überfährt und dabei Vorsatz hat, wird er wohl nicht mit einer besonders milden Strafe rechnen dürfen, weil er die Tat mit einem Auto beging, oder was sagen Sie?
Und bei Fahrlässigkeit...na ja, ich denke dem Richter dürfte es herzlich egal sein, ob ich dabei mit einer Kreissäge oder einem Auto oder sonst was fahrlässig jemanden verletze/töte...wie kommen Sie auf solche Ideen wie in Ihrem Artikel?
Lustig... da schlägt mal ein einzelner LawBlogger in eine andere Kerbe als der Mainstream der schon seit einem Jahr die angeblich himmelschreiende Rechtsstaatswidrigkeit des "rechtsgrundlosen" Blitzens geißelt und von überall her bellen die getroffenen Hunde.
AntwortenLöschenAuch wenn man den Beitrag cum grano salis lesen muss: Der dahinterliegende Tenor, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit größerer Bereitschaft zur Milde zu rechnen ist als bei anderen Taten ist sehr bedenkenswert.
Wer käme auf die Idee, dass die "Abwägungslösung" für Beweisverwertungsverbote bei Kapitaldelikten und "Schmuddelkriminalität" bedenklich ist, obwohl es da sprichwörtlich um den Hals der Angeklagten geht? Bei 50 € Bußgeld wegen VerkehrsOwi konstruieren Anwälte und sogar einzelne Richter aus den abenteuerlichsten Argumentationen Beweisverwertungsverbote, die sonst idR mit jeder nur erdenklichen Argumentation abgelehnt werden...
Aber wenn gegen die "Abzocke" im Verkehr gewettert wird, dann gelten nun mal andere Regeln...
Hier erklären einige Schlaumeier, wenn anders als per Auto fahrlässig getötet werde, so werde dieselbe Strafe verhängt.
AntwortenLöschenSie machen dabei jedoch einen Schritt vor dem anderen. Wie kommt ein Spruchkörper denn zu der Einschätzung, da sei etwas "fahrlässig" geschehen?