Mancher meint, die Rechtsprechung in Deutschland wäre
unterirdisch – ein Richter des Amtsgerichts Eschwege ist zum Beleg dieser These
extra in den Keller gestiegen. Der Kollege Vetter vom law blog berichtet hier; auch sehr schön ist die Darstellung der taz hier.
Wer den Fall noch nicht kennt: Der (Probe-)Richter (!) hatte
einem wegen Exhibitionismus Angeklagten durch einen Besuch im Zellentrakt des
Gefängnisses doch noch eine Rücknahme seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl
schmackhaft gemacht. Und das, obwohl der Angeklagte eine vorsätzliche Tathandlung bestritten hatte.
Der (Probe-)Richter war gleichwohl davon ausgegangen, dem Angeklagten ginge es
nur ums Strafmaß. Wie er darauf gekommen sein könnte, hat das ihn vom Vorwurf
der Rechtsbeugung freisprechende Landgericht Kassel nicht weiter geprüft und
einfach mal freigesprochen. Die unterlassene Rechtsprüfung darf es dank BGH
jetzt nachholen.
Wie einige Kommentatoren im blog bei Udo Vetter anmerken,
wird dem Landgericht in der zweiten Runde aber – derart unter Druck -
sicherlich ein Grund einfallen, warum der Richter sich trotzdem nicht strafbar
gemacht hat. Aus der Erfahrung mit dem einstmals in Hamburg tätigen Amtsrichter
Schill steht zu befürchten, dass diese Kommentatoren recht haben. Irgendetwas
wird dem Gericht einfallen, wenn wir auch heute noch nicht ahnen können, was es
sein wird.
Eigentlich ist es auch gar nicht wichtig. Skandalös ist
nicht, dass solche Richter nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden.
Skandalös ist, dass solche Richter überhaupt Richter werden durften und es
selbst nach derart groben Aussetzern noch bleiben dürfen. Weil es in der
deutschen Gerichtsbarkeit offenbar niemanden interessiert, ob Richter
persönlich für ihr Amt geeignet sind und man selbst stichhaltige Beweise für
deren Nichteignung schlicht ignoriert.
Die Justiz weigert sich, sich mit sich selbst zu
beschäftigen, und wenn sie es – gezwungenermaßen – doch tut, legt sie einfach
so großzügige Maßstäbe an, dass es niemals zu einer Verurteilung kommt.
Und das ist die eigentliche Tragödie – dass nämlich der
Angeklagte niemals in seinem Leben einen Richter mehr wird ernst nehmen können.
Und das hat sich die Richterschaft ganz allein selbst zuzuschreiben, ohne dass
es sie weiter kümmern wird.
Nach aller Erfahrung.
Äh. Im verlinkten TAZ-Artikel heißt es "R. wurde nach dem Vorfall nicht übernommen und arbeitet nicht mehr als Richter". Wie verträgt sich das denn mit Ihrer Behauptung, "dass solche Richter überhaupt Richter werden durften und es selbst nach derart groben Aussetzern noch bleiben dürfen"?
AntwortenLöschenDer "Einspruch" bestand offenbar in einem Schreiben an den Richter, in dem der damals Angeklagte um „Entschuldigung“ bat und darum, „die Sanktion stark zu verringern“ (Quelle: http://www.taz.de/Richter-droht-Gefaengnisstrafe/!94279/ - übrigens ganz anders im Ton als dieser gehässige Blogbeitrag - sitzen bei der TAZ jetzt auch so Schill-Typen?). Der Richter hat das als einen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch gewertet. Unvertretbar?
AntwortenLöschenUnd ja, der (Probe-)Richter ist schon lange entlassen, wie man überall nachlesen kann. Aber warum sollten sich Blogger wie Nebgen und Vetter für irgendwelche Tatsachen interessieren, die ihrer vorgefassten Meinung wiedersprechen könnten?
Haha.
AntwortenLöschenAus der 1. Regelbeurteilung des AG-Direktors über den betreffenden Richter:
"unorthodoxe Handhabung der Aktenführung und
stark ausufernde Verhandlungen;
offensichtliche Schwierigkeiten der Rücksichtnahme auf Belange des nachgeordneten
Dienstes;
Defizite im Bereich der Selbstreflexion"
und mein Favorit:
"inquisitorischer Umgang mit Verfahrensbeteiligten"
Sympatischer junger Mann, der alle Voraussetzungen mitbringt, nun als Strafverteidiger zu agieren :-)
Die Beweiswürdigung war vielleicht unzureichend, so daß es zu einer Neuauflage kommen muß. Aber bei den strengen Maßstäben, die der BGH selbst anlegt, ist fraglich, ob eine Verurteilung "halten" würde.
AntwortenLöschenDer BGH läßt zwar zwischenzeitlich bedingten Vorsatz genügen, fordert aber im objektiven (!) Tatbestand, daß eine "bewußte" Entfernung vom Recht vorliegen müsse. Dieser Nachweis gelingt so gut wie nie und falls doch, dann nur aufgrund der ungeschickten Verteidigung des angeklagten Richters. Ein Richter, der sich dem Vorwurf der Rechtsbeugung ausgesetzt sieht, muß sich nämlich lediglich dahingehend einlassen, daß er der vollen Überzeugung gewesen sei, rechtmäßig zu handeln. Dann ist der Nachweis der Rechtsbeugung kaum zu führen.
Ein echter Nebgen:
AntwortenLöschenAls die Fakten schon überall nachzulesen und durchgekaut sind, schnappt unser Lieblingsblogger etwas auf und dann wird vom Leder gezogen. Die bekannten Fakten sind dabei egal. Die stören nur bei der Darstellung und Bestätigung des eigenen Weltbildes.
Ein Nebgen weiß auch so wie es gewesen ist...
Traurig sowas!
Ja, wirklich traurig.
LöschenExtrem traurig.
LöschenAch Dante du armes Würstchen, diesen Blog lesen nur um sich künstlich aufregen zu können.
AntwortenLöschen"Get a life"
Ach Nebgen, wenn Sie Ihre Anregungen und Informationen nicht nur als anderen Blogs oder der TAZ beziehen würden, wüssten Sie, dass der betreffende Richter bereits entlassen wurde.
AntwortenLöschenIm Übrigen finde ich es relativ vermessen, ohne einen Funken eigener rechtlicher Prüfung (stellt das Ihnen bekannt gewordene Verhalten wirklich derart offensichtlich eine Rechtsbeugung dar?) gleich einmal dem Landgericht zu unterstellen, es würde nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach persönlichem Gusto entscheiden?
Ist Ihnen wenigstens Mal in den Sinn gekommen, dass das Landgericht tatsächlich davon ausgegangen sein könnte, es läge keine Rechtsbeugung vor?
Und zu der Empörung, dass so jemand überhaupt Richter werden darf: Glauben Sie mir: Nicht jeder darf Richter werden. Trotz guter Noten. Versuchen Sie es mal... ;-)
Genau das ist doch Nebgens Problem. Er hat es versucht ....
LöschenEs ist schade, dass der Blogautor hier nicht abschließend noch einmal Stellung bezieht und ggf. eigene Versäumnisse einräumt.
AntwortenLöschenAber auch dies teilt er mit seinem prominenteren Kollegen UV. Wenigstens Strafverteidiger sind also offensichtlich unfehlbar.
Da verstehen ich den Blogautoren allerdings: Wenn Nebgen Fehler einräumen wollte: Wo sollte er anfangen?
Löschen