Dienstag, 12. Juni 2012

Moralisch nicht nachvollziehbar


Das Landgericht Trier hat einen Angeklagten freigesprochen, weil es ihn der Tötung einer damals Achtzehnjährigen zwar für überführt hielt, die Tat aber verjährt sei. Die Tat war vor 30 Jahren. Aus der Presse war der Fall gleichwohl nie ganz verschwunden, wohl auch bedingt durch den klingenden Namen des Opfers, das sogar einen eigenen wikipedia-Eintrag hat.

Der Freispruch ist ungewöhnlich, rechtlich aber zwingend. Die Tat ist eindeutig verjährt, zumindest, solange man sie als Totschlag qualifiziert. Mord wäre nicht verjährt, ein Mordmerkmal konnte dem Täter aber nicht nachgewiesen werden. Das wiederum war letztlich auch deshalb so, weil der Angeklagte geschwiegen hat. Jeder halbwegs gute Verteidiger hätte ihm dazu geraten.

Ist das nun ein Grund zur Empörung? Den Kollegen Scherer & Körbes ist unwohl. Sie fragen sogar, ob eine Straftat verjähren "darf". Nach dem Gesetz tut sie es einfach, und das wohl zu Recht - um des Rechtsfriedens willen. Der Volksmund würde wohl sagen: Irgendwann muss Schluss sein. Die Kollegen weisen zu Recht darauf hin, dass eben diesem Volk schwer verständlich zu machen ist, dass nun ein "Mord" ungesühnt bleibt.

Daran ist auch die ungenaue und häufig falsche Auffassung des Rechtsbegriffs "Mord" im Volke schuld - aber kann das ein Grund sein? Das Urteil wäre für viele "moralisch nicht nachvollziehbar", sagen die Kollegen und verkennen dabei, dass Urteile niemals "moralisch nachvollziehbar" sein müssen. Sie müssen rechtlich nachvollziehbar sein.

Mit der Moral ist das so eine andere Sache. Da könnte man beispielsweise der Auffassung sein, der Täter hätte eine moralische Verpflichtung gehabt, ein Geständnis abzulegen. Aber kann man das von ihm verlangen? Nachdem er dreißig Jahre lang sozial integriert gelebt hat, ohne weitere Straftaten zu begehen? Hätte er ein "Mordmerkmal" gestanden, hätte das Gericht ihn nach dem Gesetz zwingend zu lebenslänglicher Haft verurteilen müssen. Einen Mittelweg zwischen Lebenslang und Freispruch gibt das Gesetz für solche - sehr, sehr seltenen - Fälle nicht her.

Vielleicht hätte es allen geholfen, eine "moralische" Lösung zu finden, hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, für "Mord" einen andere Strafe als lebenslängliche Haft zu verhängen.

Es könnte also mal wieder Anlass geben, darüber nachzudenken, ob es angemessen ist, an den Tatbestand des Mordes eine zwingende Rechtsfolge zu knüpfen. Das käme möglicherweise sogar dem Rechtsverständnis der Allgemeinheit entgegen.

7 Kommentare:

  1. Das Leben ist lang, die Gurke ist länglich. Ansonsten: Zustimmung.

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  2. Wenn Sie schon das Argument des Rechtsfriedens anführen, dann sollten Sie vielleicht auch diskutieren, warum Mord nicht verjährt. Früher verjährte Mord nämlich (nach langer Zeit) durchaus. Das Rechtsfriedensprinzip ist fest in unseren Gründsätzen des Strafprozesses verankert.
    Dass das dann aufgehoben wurde, hatte keine originären strafrechtlichen Gründe, sondern war Produkt aus dem Unterlassen/Wegsehen der Justiz und einem mulmigen Gefühl der progressiven Kräfte im Bundestag.


    Ihre "Rechtsfolgenlösung" scheint mir nicht durchdacht zu sein, denn auch bei Totschlag besteht die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe und nach der Rechtsprechung des BGH kann es in Ausnahmeumständen auch andere Lösungen für die Rechtsfolge des Mords als die lebenslange Freiheitsstrafe geben. Dass der Gesetzgeber hier sicherlich Nachholbedarf hat, sei dem unbelassen.

    Im Übrigen macht es natürlich einen riesigen Unterschied im Unrechtsgehalt einer Tat, wenn diese rechtlich als Mord einzustufen ist im Vergleich zum Totschlag, obwohl in beiden Alternativen jeweils ein Mensch vorsätzlich getötet wurde. Von daher finde ich Ihre Aussage, dass wenn es nicht lebenslang gegäben hätte, das Gericht den Angeklagten ruhig als Mörder verurteilen hätte können, schon reichlich deplatziert. Vielleicht mag es selbst für den Verurteilten keinen großen Unterschied machen, aber Juristen sollten schon sorgsam arbeiten und das Recht nicht nach sachfremden Erwägung hin- und herbiegen.

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  3. Die Verfolgungsverjährung für Mord und Völkermord ist keinesfalls deshalb abgeschafft worden, weil man einem allgemeinen Grundsatz "Mord verjährt nicht" Geltung verschaffen wollte, sondern einzig deshalb, weil der Bundestag in Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung verhindern wollte, dass Geschehnisse in den KZ ungeahndet bleiben. MOrd verjährt erst seit 1979 nicht(mehr). Das muss man wissen. Erwischt hat es dann nicht nur SS-Schergen, sondern ganz jemand anderes: ERICH MIELKE. 1993 ist er wegen der 62 Jahre zuvor begangenen Bülowplatz-Polizistenmorde verurteilt worden.

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  4. Der moralische Aspekt wird von den "Mitbürgern" des Landwirts sicher gewürdigt werden. Also ich glaub, der braucht in seinem Ort nicht mehr einkaufen zu gehen...

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  5. "Das Urteil wäre für viele "moralisch nicht nachvollziehbar", sagen die Kollegen und verkennen dabei, dass Urteile niemals "moralisch nachvollziehbar" sein müssen. Sie müssen rechtlich nachvollziehbar sein."

    Und genau da liegt der Fehler vieler Juristen. Denn Urteile haben - wie alle anderen Einzelfallentscheidungen auch - eine (auch soziale) Befriedungsfunktion. Die sollte regelmäßig so umfassend wie möglich umgesetzt werden, weil andernfalls die Akzeptanz der angewendeten Rechtssätze langfristig angegriffen wird. Die Antwort muss daher lauten: "Im Fall der strafrechtlichen Verjährung wurde ein möglichst schonender Ausgleich zwischen der Befriedungsfunktion (keine Verjährung) und des Rechtsfriedens (Verjährung) getroffen."

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  6. > Denn Urteile haben - wie alle anderen Einzelfallentscheidungen auch - eine (auch soziale) Befriedungsfunktion. <

    Um dieser Funktion gerecht zu werden, dürfte das Gericht allerdings einem Mörder nicht wie vorliegend eine nachgerade lächerliche Schutzbehauptung hinsichtlich seiner Motive einfach so abkaufen. Jedes andere Motiv als das von der Anklage dargestellte ist lebensfremd und damit nicht "in dubio pro reo" zu unterstellen.

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