Der Mandant hat einen Vertrag abgeschlossen. Hat er?
Zumindest hat er ihn unterschrieben. Aber verstanden hat er ihn nicht, denn der
Vertrag war in deutscher Sprache verfasst und der Mandant kann gar kein
Deutsch. Was nun? Klar ist, dass der Vertragspartner am Vertrag festhalten
will, aber darf er das auch? Hat der Mandant überhaupt eine Willenserklärung
abgegeben? Wenn ja, kann er sie anfechten? Auf ein ähnliches Problem weist der
Kollege Reuter als Randaspekt seines Beitrages über die Rechte eines „Facility
Managers“ hin.
Um die Frage beantworten zu können, muss man ganz tief in
den Keller des Zivilrechts hinabsteigen und dort suchen. Man findet dann z. B.
§ 119 BGB. Danach kann man eine Willenserklärung anfechten, über deren Inhalt
der man im Irrtum war. Was eine Willenserklärung ist, definiert das BGB
übrigens nicht.
Unabhängig davon: Wer nicht weiß, was er unterschreibt, irrt
eigentlich immer, sollte man meinen. Ergo wird er seine Erklärung immer
anfechten können. Klingt eigentlich zwingend, ist es laut BGH aber ganz anders:
Wer in bewusster Unkenntnis eine Erklärung abgibt, ohne sich eine Vorstellung
über ihren Inhalt zu machen, dem soll das Anfechtungsrecht nicht zustehen (BGH
DB 67, 2115). Kann man sich aber überhaupt „keine Vorstellung“ von etwas
machen, das man gerade tut? Das ist wohl kaum denkbar, so wie es nicht möglich
ist, nicht an einen Eisbären zu denken, wenn man dazu aufgefordert wird.
Irgendetwas wird jeder denken, der einen Vertrag unterschreibt, und sei es
„Wird schon nicht schlimm sein“.
Aber der BGH geht sogar noch weiter: Wer eine Urkunde
ungelesen und in Kenntnis ihrer Rechtserheblichkeit unterschreibt, soll in der
Regel nicht anfechten können (BGH NJW 68, 2013; 99, 2665; 02, 957). Wenn man die
Urkunde nicht gelesen hat, wie soll man dann aber in Kenntnis ihrer
Rechtserheblichkeit gelangt sein und wer muss das beweisen? Das oben gesagte soll
übrigens auch für der deutschen Sprache Unkundige gelten (BGHZ 87, 114), ebenso
wie für Schreib- und Leseunkundige (LG Köln WM 86, 822).
Wieso eigentlich? Eine Erklärung hierfür habe ich nicht
finden können. Sollte der BGH in irgendeiner Entscheidung eine gegeben haben
(was durchaus nicht immer vorkommt), kann diese eigentlich nur darauf
hinauslaufen, dass selbst schuld ist, wer ungelesen etwas unterschreibt, das er
nicht gelesen hat. Ist ja auch irgendwie plausibel. Aber was hat Verschulden
mit Anfechtungsrecht zu tun? Nichts - denn darauf, ob ein Irrtum verschuldet
oder unverschuldet ist, kommt es nach § 119 BGB gerade nicht an.
Das Problem mag im Einzelfall ja zumeist über die fehlende
Beweisbarkeit des Irrtums geregelt werden. Aber bei offensichtlicher
Sprachunkundigkeit, wenn zudem allen Beteiligten klar sein muss, dass der
Erklärende gar nicht weiß, was er erklärt?
"Um die Frage beantworten zu können, muss man ganz tief in den Keller des Zivilrechts hinabsteigen und dort suchen."
AntwortenLöschenBitte? Die Anfechtungsregeln gehören ja wohl zu den basics, die schon im ersten Semester gelehrt werden, und sind zudem ziemlich weit vorn im BGB zu finden, wie Sie zutreffend feststellen.
Für eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB ist ein Irrtum der dort näher bezeichneten Arten erforderlich. An einem solchen fehlt es hier. Wer wissentlich etwas unterschreibt, dass er nicht versteht, unterliegt keinem Irrtum. Damit gibt es auch kein Anfechtungsrecht.
LöschenEin Anfechtungsrecht für Erklärungen, über deren Inhalt man wusste, nichts zu wissen, sieht das Gesetz nicht vor. Das mag man ungerecht finden. Aber Anlass für einen Angriff auf die Linie des BGH bietet das nicht.
Und in der Tat: Basics.
Da wäre natürlich die Frage, welchen Anfechtungsgrund man sich raus sucht. Wenn der Vertragspartner sich darüber im Klaren ist, dass der unterschreibende Part den Vertrag gar nicht verstehen kann, wäre böswillige Täuschung sicher keine falsche Idee. Im beschriebenen Beispiel wird ja auch die Unkenntnis eines Menschen zum eigenen Vorteil ausgenutzt => Betrug?!
AntwortenLöschenDer anonyme Kommentator, dessen Kommentar ich hier eben gelöscht habe, möge zur Kenntnis nehmen, dass ich dann doch nicht jede Unverschämtheit hier stehen lasse.
AntwortenLöschenHerr Nebgen, zu Ihrer Kritik an BGH NJW 86,2013 u.a.:
AntwortenLöschenDass ein ggf. mehrseitiger Vertrag etwas Rechtserhebliches ist, dürfte den meisten Leuten je nach Anlass der Vertragsunter-zeichnung (Handwerker im Haus, Einkauf bei Media Markt auf Pump) einigermaßen klar sein. D.h. diese Rechtsprechung ist mE richtig. Wer dann dennoch anfechten will, muss eben besondere Umstände darlegen. Z.B.: Die Bürgschaft wurde mir untergeschoben,ich dachte, ich würde eine Glückwunschkarte für den Filialleiter der Bank unterschreiben. Diese Fälle dürften aber eher selten sein und sich in einem Bereich abspielen, der auch eine Anfechtung nach 123 BGB ermöglicht (untergeschobene Schreiben, aktive Täuschung über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages)
Wer eine Urkunde ungelesen oder unverstanden unterzeichnet, obwohl er geschäftsfähig ist, ist tatsächlich selber Schuld.
AntwortenLöschen@Dierk: Alte aber trotz OLG FFM 1 Ws 29/09 (17.12.2010) noch zutreffende Weisheit: §263 StGB schützt den Getäuschten, nicht den Deppen. Gleiches gilt für §123 BGB.
@Andi: So wie Sie löst das LAG Rh-Pf, dessen Urteil ich auf dem Blogeintrag verlinkt habe, den Fall ja, der Herrn Koll. Nebgen inspiriert hat. Das "Problem" fremdsprachiger Arbeitnehmer ist damit klar: Selbst schuld.
AntwortenLöschenRichtig ist sicher, dass - wie ja viele Kommentare hier ansprechen - es sozusagen eine etablierte und unangefochtene Auslegung der §§ 116 ff. bzw. 145 ff. BGB ist, so zu verfahren.
Herr Kollege Nebgen spricht aber etwas sehr Naheliegendes an, das Generationen von Jurastudenten so lange bewegt hat, bis sie unter der Last von Larenz, Nipperdey und Medicus nachgaben und das eben - sicher nicht zu Unrecht - jetzt für "basics" halten. Gut.
Allerdings ist der Grund für diesen Disput ja, dass wir die Vorschriften über Willenserklärungen und Verträge seit Anbeginn des BGB nach dem Empfängerhorizont orientieren. Man fragt nicht, wie etwas gemeint ist, sondern wie es verstanden werden durfte; das "durfte" wiederum wird nicht am Vertragspartner, sondern objektiv gemessen, wenn ich mich richtig an Herrn Medicus erinnere. Von diesem Verständnis darf man sich dann nur unter sehr engen Voraussetzungen lösen. Im Falle des Einwands, man spreche kein Deutsch, eben nicht, auch, wenn der Vertrag auf Deutsch ist.
Der Empfängerhorizont schützt den Rechtsverkehr: Er erspart überraschende Ergebnisse, die deshalb enstehen, weil jemand im Nachhinein offenbart, etwas nicht zu können oder anders gemeint zu haben. Der Verbraucherschutz schlägt da aber zunehmend Breschen. Das objektiv "Verstandene" wird mit Belehrungspflichten flankiert, die dem subjektiv Gemeinten immer mehr Raum geben. Das ist politisch gewollt. Nicht immer ohne Sinn.
Bei dem portugiesischen Bauarbeiter, der einen "modernen" 20-Seiten-Arbeitsvertrag unterschreibt und bei dem der Vertragspartner erkennen kann, dass er nicht mal die Sprache spricht: Wie steht man da zum Empfängerhorizont? Das war in etwa der Fall des LAG Rh-Pf. In solchen Fällen kann man sich schon genau die Frage stellen, die Herr Kollege Nebgen hier gestellt hat: Ist das richtig so?
Die Antwort ist schwer, schon weil Rechtssicherheit ein hohes Gut ist - aber ist deshalb die Frage dämlich? Wohl kaum.
Das ist natürlich doof für Betroffene. Sofern es sich jedoch um einen Vertrag handelt, ist man durch die Dissensregeln wieder fein raus.
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