Hier vertieft "Kanzlei und Recht" die Frage, ob man eine Revision vorbereiten kann. Kann man, sollte man aber nicht. Zumindest nicht nur. In der Regel.
Eins steht mal fest: Die Verteidigung wird in der Instanz gewonnen - also vor dem Amts- oder Landgericht. Oder sogar schon davor: Im Ermittlungsverfahren. Wer in der mündlichen Verhandlung auf die Revision schielt, macht etwas falsch. Das schon deshalb, weil selbst eindeutige Rechtsfehler der Tatgerichte längst nicht mehr sicher zu einer Urteilsaufhebung führen.
Genau genommen kann man sich mittlerweile nicht einmal mehr sicher sein, ob sich nicht das Revisionsgericht weitere neue Gründe ausdenkt, warum sich ein Rechtsfehler nicht auf das Urteil ausgewirkt haben soll. Auf den Erfolg einer Revision kann man sich daher selbst in krassen Fällen nicht mehr verlassen.
Schon deshalb sollte man sich hüten, bereits in der Instanz auf eine Revision zu hoffen. Gerade deshalb sollte man die mündliche Verhandlung bis zum bitteren Ende führen. Das bedeutet aber auch, die erforderlichen Anträge zu stellen. Dass man deren Ablehnung dann in der Revision rügen kann, ist eher ein Nebeneffekt guter Verteidigung, sollte aber nicht ihr Ziel sein.
P.S.: Der "dilettantische Unsinn", mit dem der Kollege mich zitiert, bezog sich auf etwas ganz anderes: Nämlich darauf, dass A. S. meint, aus dem Verteidigerwechsel auf eine negative Einschätzung des Verfahrensausganges schließen zu können.
Samstag, 4. Dezember 2010
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....da war da noch das 'offensichtlich unbegründet' ............
AntwortenLöschen"weil selbst eindeutige Rechtsfehler der Tatgerichte längst nicht mehr sicher zu einer Urteilsaufhebung führen"
Als ich aufgestanden war, zu Ehren des Vorsitzenden, bei der Urteilsverkündung, da dachte ich noch für einen Moment darüber nach, ob ich später 'Extra-Käse-und-Anchovies' auf meine Pizza bestellen soll.....
Von wegen: 30 Monate, plus § 64 (als Ersttäter). Nix Pizza!
Revision! Die Revisionsbegründung meines RA's habe ich jetzt in der 'Galerie' auf der HP.
Hilft aber auch nix: offensichtlich Unbegründet